Angemessene Versicherungsprämie bei Arbeitslosenhilfe voll absetzbar
Gericht
SG Berlin
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
30. 08. 2002
Aktenzeichen
S 58 AL 2103/02
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 8. März 2002 unter Absetzung der tatsächlichen Aufwendungen für die Hausratversicherung, inklusive Glasbruchversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, 2 Lebensversicherungen, Rechtsschutzversicherung, Kfz-Versicherung, Hilfskasse der BVG und Einbeziehung des Gewerkschaftsmitgliedsbeitrages zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der Beschränkung absetzbarer Versicherungsbeiträge auf eine Pauschale von 3 % des Einkommens des Ehepartners durch § 3 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002).
Die 1947 geborene Klägerin hatte durch Ausübung einer beitragspflichtigen Heimarbeiter-Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erworben. Auf eine Arbeitslosmeldung zum 27. Februar 1995 war ihr fortlaufend, unterbrochen durch Bezugszeiten von Krankengeld, Alg bewilligt worden. Am 7. März 1997 war der Anspruch ausgeschöpft.
Die anschließenden Alhi-Anträge für die Bewilligungsabschnitte 8. März bis 7. März des Folgejahres führten bis zum 7. März 2001 zu einem Auszahlungsanspruch. Hierbei hatte die Beklagte das Nettoeinkommen des 1944 geborenen Ehemannes der Klägerin aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) im Bewilligungsabschnitt 8. März 1997 bis 7. März 1998 um Beiträge zu einer Unfallversicherung (57,50 DM monatlich), Haftpflichtversicherung (5,60 DM monatlich) sowie einer im November 1993 mit einer Laufzeit von 16 Jahren (bis 1. November 2009) abgeschlossenen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 55.000,00 DM und einem Monatsbeitrag von 286,55 DM gemindert.
Eine darüber hinaus bestehende Hausratversicherung inklusive Glasbruch mit einer Versicherungssumme von 90.000,00 DM war erst im darauffolgenden Bewilligungsabschnitt 8. März 1998 bis 7. März 1999 mit einem Monatsbeitrag von 20,10 DM berücksichtigt worden.
Ausweislich eines im November 1998 wegen diverser orthopädischer und internistischer Behinderungen der Klägerin erstellten Gutachtens war das der Alhi-Bemessung zugrundeliegende Entgelt von 500,00 DM wöchentlich weiterhin erzielbar.
Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Bewilligungsabschnitt 8. März 1999 bis 7. März 2000 hatte die Beklagte als weitere angemessene Versicherung eine bei der Kraftfahrer-Schutz e. V. abgeschlossene Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 28,80 DM sowie einem Vereinsbeitrag von 2,83 DM monatlich anerkannt.
Im Bewilligungsabschnitt 8. März 2000 bis 7. März 2001 hatte die Beklagte eine auf den Namen der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 16,70 DM vom anrechenbaren Einkommen des Ehemannes abgesetzt.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Beitrag von 37,70 DM war erst im darauffolgenden Bewilligungsabschnitt 8. März 2001 bis 7. März 2002 abgesetzt worden, zuzüglich eines erstmals geltend gemachten Beitrags zur Hilfskasse der BVG (10,50 DM monatlich), einer betrieblichen Einrichtung, die beispielsweise Unterstützungen bei Durchführungen einer Kur gewährt. Der Beitritt zur Hilfskasse ist freiwillig.
Im genannten Bewilligungsabschnitt beliefen sich die Aufwendungen für Privatversicherungen und ähnlichen Einrichtungen auf 468,18 DM bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 5.294,00 DM monatlich.
In ihrem Fortzahlungsantrag für die Alhi-Bewilligung ab 8. März 2002 hatte die Klägerin - mit Vertragsstand November 2001 - Aufwendungen für die Lebens-, Hausrat- inklusive Glasbruch-, Unfall-, Rechtsschutz- sowie Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang von insgesamt 227,83 Euro nachgewiesen. Darüber hinaus Aufwendungen für die auf ihren eigenen Namen abgeschlossene Lebensversicherung von 8,54 Euro monatlich sowie des Beitrags zur Hilfskasse der BVG von 5,50 Euro. Als berufsbedingte Aufwendungen war ein Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft in Höhe von 23,88 Euro monatlich belegt worden.
Unter Heranziehung der Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 anerkannte die Beklagte von den nachgewiesenen Aufwendungen für den privaten Versicherungsschutz von insgesamt 241,87 Euro monatlich lediglich 85,36 Euro (= 3 % des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des Ehemannes von 2.845,30 Euro).
Infolgedessen überstieg der wöchentliche Anrechnungsbetrag von 129,15 Euro den ungekürzten wöchentlichen Leistungssatz von 98,84 Euro.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. März 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002, hat die Klägerin am 10. Mai 2002 Klage auf Fortzahlung der Alhi erhoben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 8. März 2002 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu den privaten Versicherungen sowie der Hilfskasse der BVG und Einbeziehung des Gewerkschaftsmitgliedsbeitrages zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf § 3 AlhiV 2002, der eine Pauschalierung der angemessenen Versicherungsbeiträge auf 3 % des Bruttoeinkommens vorschreibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Das anrechenbare Einkommen ist um die tatsächlich anfallenden Versicherungsbeiträge zu mindern, woraus sich ein Auszahlungsanspruch auf Alhi ergibt.
Im Rahmen der Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeitsprüfung ist das Einkommen - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können - des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners zu berücksichtigen, soweit es die in § 194 Abs. 2 SGB III bezeichneten Freibeträge übersteigt. Nach § 206 Nr. 4 SGB III ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
Die vom Gesetzgeber damit eröffnete Gestaltungsfreiheit zur Bewältigung des Massenphänomens der antragsnahen Alhi-Bewilligung schließt Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zwangsläufig ein; die Grenzen einer zulässigen Pauschalierung sind jedoch überschritten, wenn hierdurch eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - info also 1992, 173 ff) oder wenn der Verordnungsgeber auf eine Ausgangssituation Bezug nimmt, die von den üblichen Gegebenheiten wesentlich abweicht.
Sind diese Grenzen gewahrt, setzt eine zulässige Pauschalierung weiter voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wobei hier auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, a. a. O.).
§ 3 Abs. 1 AlhiV 2002 wird diesen Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht unter Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen Arbeitslosen- und Sozialhilfe nicht gerecht:
Der nach dem Wegfall der originären Alhi gestärkte versicherungsrechtliche Kontext der (Anschluss-)Alhi (vgl. dazu Spellbrink, „Die Arbeitslosenhilfe zwischen eigentumsgeschützter sozialversicherungs- und bedürftigkeitsabhängiger Fürsorgeleistung“, die Sozialgerichtsbarkeit 2000, Seite 296 ff; derselbe, „Die Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung bei der Anrechnung von Vermögen“, Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung 2000, Seite 193 ff) kennzeichnet die Alhi als Lohnersatzleistung, die dem Arbeitslosen einen prozentualen Anteil seines bisherigen Lebensstandards (Lebensstandardprinzip) erhalten soll (so Bundesverfassungsgericht, a. a. O.).
Dies bedeutet für die Bedürftigkeitsprüfung, dass sie möglichst genau auf die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die dem Arbeitslosen und dessen Ehe-/Lebenspartner zur Bestreitung des Lebensunterhalts effektiv zur Verfügung stehenden Mittel abstellen muss (so schon BVerfGE 9, S. 20 ff/29). Fiktive, pauschalierende Rechengrößen sind nur in engem, zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes gebotenem Maße zulässig und müssen Spielraum lassen für die sachgerechte Beurteilung atypischer Fallgestaltungen. Anderenfalls, bei Anknüpfung an realitätsferne Abzugs- oder Haben-Posten wird das Lebensstandard-/Versicherungsprinzip entwertet (vgl. Spellbrink, Sozialgerichtsbarkeit 2000, Seite 297) und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Grundgesetz verletzt (vgl. Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 17. November 1992, a. a. O., zur realitätsfernen Bestimmung von Unterhaltsfreibeträgen).
Mit der Differenzierung zwischen Pflicht- und gesetzlich vorgeschriebenen Beiträgen einerseits und „angemessenen“ Privatversicherungsbeiträgen andererseits hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine ermächtigungskonforme Festlegung von Pauschbeträgen vorgegeben; während Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Umfang der Beitragspflicht abzusetzen sind und Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind, gibt es für die übrigen freiwilligen Privatversicherungen einen Anwendungsbereich zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit, die in Form von Pauschalen auch Raum lässt für eine Unterschreitung der tatsächlichen Prämienaufwendungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 7 AL 22/98 R).
Der Regelungsbereich von § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 beschränkt sich mithin auf eine typisierende Festlegung der nach Grund und Höhe angemessenen und insoweit absetzbaren Versicherungsbeiträge.
Mit dieser ermächtigungskonformen Restriktion des Anwendungsbereichs für Pauschalierungen wird der von Winkler (info also 2002, Seite 59 ff) aufgezeigte verordnungsinterne Wertungswiderspruch vermieden, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners geschützt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AlhiV 2002), diese Privilegierung bei Einbeziehung der nicht unerhebliche Prämien zur Kfz-Haftpflichtversicherung in die 3 %-Pauschale aber wesentlich entwertet wäre.
Aber selbst mit Beschränkung der Pauschalierung auf die angemessenen Versicherungsbeiträge wird § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 den eingangs dargelegten Voraussetzungen für eine willkürfreie und mit den gewöhnlichen Lebensverhältnissen in Einklang stehende Regelung nicht gerecht.
Nach Erhebungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für das Jahr 2001 zählte die Lebensversicherung mit 122,9 Milliarden DM gebuchtem Beitragsaufkommen zu dem größten Versicherungszweig, gefolgt von der privaten Krankenversicherung (42,5 Milliarden Beitragsaufkommen), Kfz-Versicherung (41,7 Milliarden DM), Haftpflichtversicherung (11,7 Milliarden DM) und Unfallversicherung (10,7 Milliarden DM). 54 % der Bezieher mittlerer Monatsnettoeinkommen (1.534,00 bis unter 3.068,00 Euro) verfügen über eine Altersvorsorge mit Lebens- oder Rentenversicherungen (Mikrozensus 2001). Die Versicherungsdichte (Jahresprämie pro Einwohner) lag im Jahre 2001 bei 3.000,00 DM. Ein 4-Personen-Arbeitsnehmer-Haushalt mit mittlerem Einkommen gab Ende der 90er-Jahre 6,5 % des Nettoeinkommens für privaten Versicherungsschutz aus.
Diese Durchschnittswerte sind für das Jahr 2002 und folgende deutlich nach oben zu korrigieren, zum einen durch die Riester-Rente, wonach allein schon mindestens 4 % des Einkommens zum Ausgleich der Rentenkürzung aufzuwenden sind, zum anderen durch die Anhebung der Versicherungssteuern zum 1. Januar 2002.
Mit der 3 %-Pauschale nimmt der Verordnungsgeber demnach auf Lebensverhältnisse Bezug, die allenfalls im Einzelfall anzutreffen sind. Eine Pauschalierung, die die Ausnahme zum Regelfall erhebt und damit ihre Aufgabe geradezu ins Gegenteil verkehrt, kann vor dem Gesetz keinen Bestand haben (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 125/90 zur pauschalen Vermutung eines Unterhaltsanspruchs, der tatsächlich nur im seltenen Ausnahmefall besteht).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, mit Eintritt in den Alhi-Bezug müsse sich der Leistungsberechtigte auf einen nunmehr bescheideneren Lebensstandard verweisen lassen, der auch eine Begrenzung der absetzbaren Versicherungsbeiträge nach sich ziehe. Denn mit der in § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ausdrücklich vorgegebenen Absetzbarkeit angemessener statt nur notwendiger Versicherungsaufwendungen hat der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass dem Alhi-Bezieher ausreichende Mittel zur notwendigen und allgemein üblichen Privatvorsorge zur Verfügung bleiben.
Dementsprechend hat das Schrifttum bei Auslegung des Begriffs der Angemessenheit maßgeblich auf die bisherige Lebensstellung des Betroffenen abgestellt (Gagel-Ebsen § 194 Rdnr. 155 ff) und einen aufwands-/ertragsorientierten Maßstab an die unterhaltenen Versicherungen angelegt (nur Ausschluss offensichtlich unangemessener Versicherungen - GK-SGB III, § 194 Rdnr. 23; keine Berücksichtigung von Aufwendungen außerhalb wirtschaftlicher Vernunft - Henning/Henke, § 194 Rdnr. 15).
Überdies sinkt mit dem Wechsel von Erwerbsarbeit zum Alg-/Alhi-Bezug keineswegs das Bedürfnis nach einer privaten sozialen Absicherung, derzeit überwiegend durch den Abschluss von Lebensversicherungen realisiert, die sich nur sehr bedingt der veränderten Einkommenssituation anpassen lassen; die mit einer reduzierten Beitragszahlung verbundene Kürzung der garantierten Versicherungsleistung ist im Fall der Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit nicht durch Nachzahlung der Beitragsdifferenzen auszugleichen und im Fall verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit liefe eine Beitragsreduzierung dem wachsenden Bedürfnis der Vorsorge gegen Altersarmut zuwider.
Schließlich eignen sich die mit der 3 %-Pauschale in den Blick genommenen bescheidenen Lebensverhältnisse nicht zum Maßstab der am Begriff der Haushaltsgemeinschaft, des Wirtschaftens aus einem Topf, orientierten Bedürftigkeitsprüfung im Arbeitslosenhilferecht. Denn hatte z. B. der/die einstmals deutlich höher verdienende Arbeitslose entsprechende Versicherungen angelegt, müssen diese Beiträge zur Feststellung der Bedürftigkeit dem niedrigeren Einkommen des erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartners zugerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 30/88; Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 55/89). Damit wird offenkundig, dass es sich bei der 3 %-Pauschale um eine geradezu realitätsferne und insofern willkürliche Größe handelt.
Die Pauschalierung verliert ihre Willkürlichkeit nicht dadurch, dass sie auf den Kreis der in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtigen Personen - nach den Dienstanweisungen der Bundesanstalt zu § 194 (Rdnr. 27) die in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtigen Personen - begrenzt ist. Sofern damit die Vorstellung verbunden ist, zu den angemessenen Versicherungsbeiträgen in § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III rechneten nur solche Vorsorgeaufwendungen, die eine der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbare Bedeutung für die grundlegende Daseinsvorsorge haben (so OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2001 - 12 A 2727/00 zur Bestimmung der angemessenen Versicherungsbeiträge in § 76 BSHG), widerspricht dies dem Lebensstandard/Versicherungsprinzip der Alhi, das eine weitere Auslegung des Begriffs der Daseinsvorsorge (z. B. durch kapitalbildende Lebensversicherungen, BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 55/89) fordert.
Sofern die zugelassene Absetzbarkeit der tatsächlichen Versicherungsaufwendungen bei nicht sozialversicherungspflichtigen Personen dem typischerweise bestehenden Bedürfnis nach umfassenderer privater Vorsorge Rechnung tragen soll, stimmt der implizierte Umkehrschluss nur noch sehr eingeschränkt: dass allein durch Zugehörigkeit zu allen Teilen der Sozialversicherung eine ausreichende Daseinvorsorge als gesichert gelten kann. Ohne Sonderregelung für die angesichts erodierender Sozialsysteme und zunehmend brüchiger werdenden Berufsbiographien nicht mehr auf den Einzelfall beschränkten sozialversicherungspflichtigen Personen mit erheblichen Versorgungslücken läuft § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 auf eine in § 194 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht vorgesehene und deshalb von der Ermächtigung nicht gedeckte Benachteiligung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitslosen hinaus (Winkler, a. a. O. Seite 62).
Die Absetzbarkeit der von der Klägerin nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen ist mithin unter Heranziehung der vom Schrifttum und der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit entwickelten Grundsätze zu beurteilen.
Danach sind die Versicherungsbeiträge für die Hausrat- inklusive Glasbruch-, Unfall- und Haftpflichtversicherung in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Denn es handelt sich hierbei um bereits lange Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgeschlossene Versicherungen der allgemeinen Privatvorsorge, die auch hinsichtlich der Prämienhöhe bzw. Versicherungssumme der Lebensstellung der Eheleute entsprechen.
Die vom Ehemann der Klägerin abgeschlossene Rechtsschutzversicherung steht im engen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs und kann im Hinblick auf die Risiken des Straßenverkehrs als vernünftige und nach Prämienhöhe dem Erwerbseinkommen des Ehemanns angemessene Privatversicherung gewertet werden.
Aus der Privilegierung eines angemessenen Kraftfahrzeuges in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AlhiV 2002 ergibt sich die Absetzbarkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
Die freiwilligen Beiträge zur BVG-Hilfskasse stehen in einem vernünftigen Aufwand zu den erworbenen Unterstützungsleistungen, die angesichts der Veränderungen im gesetzlichen Krankenversicherungssystem nicht als überzogene Zusatzleistungen gewertet werden können.
Die im November 1993 zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung, deren Ansparsumme im März 2002 deutlich unter den Freibeträgen nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 liegt, entspricht einer sinnvollen Lebensplanung, die im Hinblick auf die zu erwartenden weiteren Einschränkungen im gesetzlichen Rentenniveau zunehmend wichtiger geworden ist. Die Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung in eine den Riester-Kriterien genügende Versicherungsleistung ist offensichtlich unwirtschaftlich und kann daher als Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit nicht herangezogen werden.
Dies gilt auch für die auf den Namen der Klägerin im laufenden Alhi-Bezug abgeschlossene Lebensversicherung. Die Absetzbarkeit des hierfür aufgewendeten Versicherungsbeitrages scheidet nicht bereits deshalb aus, weil die Versicherung erst nach Eintritt in den Alhi-Bezug begründet wurde. Weder Wortlaut noch Zweck des § 194 SGB III bzw. dessen Vorgängervorschrift 138 AFG zwingt zu so einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Angemessenheit. Im Gegenteil lässt sich der differenzierten Freibetragsregelung entnehmen, dass der Haushaltsgemeinschaft bestimmte Teile des Vermögens zur freien Verfügungsbefugnis belassen bleiben sollen. Die Entscheidung mit dem im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung übrig gebliebenen Einkommen Vorsorgeschutz zu treffen, ist deshalb in den Grenzen des wirtschaftlichen Vernünftigen geschützt, jedenfalls dann, wenn gerade wegen des fortdauernden Angewiesenseins auf öffentliche Hilfe ein Bedürfnis nach weiterer Absicherung zur Vermeidung eines weiteren Absinkens des Lebensstandards besteht. Dies ist hier im Hinblick auf das Lebensalter und die bestehenden Behinderungen der Klägerin der Fall gewesen. Mit dem sehr geringen Versicherungsbeitrag hat sich die Klägerin auch in angemessener Weise auf die durch den langjährigen Alhi-Bezug bereits eingetretene bescheidenere Lebensführung eingestellt.
Vom Durchschnittsnettoeinkommen des Ehemanns in Höhe von 1.656,29 Euro sind deshalb Beiträge für den privaten Versicherungsschutz in Höhe von 241,87 Euro abzuziehen. Unstreitig ist der Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft nach § 194 Abs. 2 Nr. 3 SGB III als notwendige, berufsbezogene Aufwendung abzusetzen.
Unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi sowie des Pauschbetrages aus Erwerbsbezügen errechnet sich damit ein Gesamtsanrechnungsbetrag in Höhe von 379,00 Euro monatlich bzw. 87,52 Euro wöchentlich, der den ungekürzten wöchentlichen Alhi-Satz von 98,84 Euro um 11,32 Euro unterschreitet.
Das Gericht hat von einer Tenorierung dieses auf der Grundlage der in 2001 geltenden Versicherungsprämien errechneten Auszahlungsbetrages abgesehen, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, die ab Januar 2002 erfolgten Beitragserhöhungen nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Berlin schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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