Titelblattgestaltung: Einstweilige Verfügung zugunsten von „Frau im Trend”
Gericht
LG München I
Art der Entscheidung
Einstweilige Verfügung
Datum
02. 05. 2003
Aktenzeichen
1HK O 8245/03
Einstweilige Verfügung
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbrinqlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO
verboten,
im geschäftlichen Verkehr eine Frauenzeitschrift unter dem Titel "Frau von Heute" herauszugeben oder zu bewerben, wenn dies mit nachfolgend wiedergegebenen Titellogo geschieht:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.
Seifert
Vorsitzende Richterin am Landgericht
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