Titelblattgestaltung: Einstweilige Verfügung zugunsten von „Frau im Trend”

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

02. 05. 2003


Aktenzeichen

1HK O 8245/03


Tenor


Einstweilige Verfügung

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
    - eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbrinqlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
    - einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO

    verboten,

    im geschäftlichen Verkehr eine Frauenzeitschrift unter dem Titel "Frau von Heute" herauszugeben oder zu bewerben, wenn dies mit nachfolgend wiedergegebenen Titellogo geschieht:

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.


Seifert
Vorsitzende Richterin am Landgericht

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht