Schätzung der Überschreitung einer vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit durch einen Polizeibeamten

Gericht

BayObLG


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

20. 10. 2000


Aktenzeichen

2 ObOWi 500/2000


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Betr. fuhr am 10. 2. 2000 um 12.15 Uhr mit seinem Pkw an einer gekennzeichneten Schulbushaltestelle vor einer Schule im Gegenverkehr. Dort hielt ein Schulbus, in den gerade Kinder einstiegen, mit eingeschaltetem Warnblinklicht. Ein an diesem Tag gezielt zur Überprüfung der Einhaltung der nach § 20 IV StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit eingesetzter Polizeibeamter schätzte die Geschwindigkeit des Betr. auf mindestens 30 km. Das AG verurteilte den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 30 DM. Das BayObLG hat den Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt worden. Nach § 80 I und II OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Durch die obergerichtliche Rspr. ist klargestellt, dass Geschwindigkeitsschätzungen durch Dritte möglich sind, diesen Schätzungen aber vorsichtig zu begegnen ist (vgl. Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 3 StVO Rn. 63). Ein Zulassungsgrund besteht daher nicht; hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 5. 10. 1999 - 2 ObOWi 481/99 - hingewiesen.

Im vorliegenden Fall wird dem Betr. auch nicht zur Last gelegt, eine bestimmte Geschwindigkeit - entsprechend der Schätzung des Polizeibeamten - gefahren zu sein. Verurteilt wurde der Betr., die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten zu haben. Zweifel daran, dass ein Polizeibeamter nicht unterscheiden kann, ob jemand in Schrittgeschwindigkeit oder mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt, erscheinen nicht angebracht. Hier hat der Polizeibeamte zudem ausgeführt, der Betr. habe seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt, als er den Bus habe bemerken können. Nur weil der Betr. seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe, sei es zur Anzeige gekommen. …

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht