Kosten für polizeilich angeordnetes Abschleppen wegen eines mit geöffnetem Fenster in einer Flughafenparkgarage abgestellten Pkw

Gericht

VG München


Art der Entscheidung

Entscheidung über Widerspruch


Datum

23. 06. 1999


Aktenzeichen

M 17 K 97.8084


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Polizeiinspektion Flughafen München ließ den in einem Parkhaus des Flughafens München abgestellten Pkw des Kl. abschleppen, weil das Fenster der Fahrertür nicht verschlossen gewesen sei und aufgrund der vorhandenen elektrischen Fensterheber ohne Zündschlüssel nicht habe verschlossen werden können. Mit Leistungsbescheid vom 23. 8. 1997 forderte der Bekl. vom Kl. Gebührenund Auslagen für die Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 365 DM, die er gegen Rückgabe seines Fahrzeugs bezahlte.

Gegen die Festsetzung der Abschleppkosten legte der Kl. Widerspruch ein und verlangte die Erstattung sämtlicher ihm entstandener Kosten. Er trug vor, die Abschleppmaßnahme sei willkürlich gewesen,da das Fahrzeug in einem bewachten Parkhaus abgestellt und durch eine anerkannte Wegfahrsperre gegen Diebstahl gesichert gewesen sei. Eigentumsentwendungen aus dem Innenraum des Fahrzeugs seien nicht möglich gewesen, da sich dort keinerlei Gegenstände befunden hätten.Auch weil die Abschleppung erst am 5. Tag nach Abstellung des Fahrzeugs im Parkhaus und zwei Tage vor seiner Rückkehr erfolgt sei, müsse die Maßnahme als unverhältnismäßig bezeichnet werden.

Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die auf Art. 25 PAG gestützte Abschleppanordnung der Polizeiinspektion Flughafen München vom 20. 8. 1997 ist rechtswidrig. Die Quittung vom 23. 8. 1997 (Leistungsbescheid) und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Oberbayern vom 7. 11. 1997 verletzen den Kl. inseinen Rechten und waren daher aufzuheben (§ 113 I 1 VwGO). Weder Art. 25 Nr. 1 PAG noch Art. 25 Nr. 2 i.V. mit Art. 2 II PAG vermögen die Sicherstellungsanordnung zu tragen, die zudem jedenfalls auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeitverstößt.

1. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn sie unmittelbar mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Honnacker/Beinhofer, PAG, 16. Aufl. [1995], Art. 2Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall konnte eine Gefahr allein daraus resultieren, daß der kl. Pkw mit nicht geschlossener Fensterscheibe auf der Fahrerseite abgestellt worden war und damit der Tatbestandeiner Ordnungswidrigkeit nach § 14 II 2 StVO i.V. mit § 49 I Nr. 14 OWiG verwirklicht war; damit hätte ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Unterbindung einer fortdauernden Ordnungswidrigkeit in Frage kommen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch schon sehr fraglich, ob der genannte Ordnungswidrigkeitentatbestand überhaupt verwirklichtwurde, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Fenster an der Fahrerseite nur einen Spalt breit offenstand, was nach der zu § 14 II StVO ergangenen Verwaltungsvorschrift jedenfalls erlaubtist . . .

Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, da angesichts der vom Kl. getroffenen Sicherungsmaßnahmen (Wegfahrsperre) keine gegenwärtige Gefahr für eine Entwendung seines im Parkhaus abgestellten Fahrzeugs bestand. Eine unbefugte Benutzung desFahrzeugs durch Dritte war wesentlich erschwert, so daß nicht davon ausgegangen werden konnte, in allernächster Zeit werde ein Unbefugter das Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit in Gebrauch nehmen. Auf das Urteil vom 4. 2. 1999 (M 17 K 97.1779) in einem im wesentlichen vergleichbaren Fall wird Bezug genommen.

2. Auch die Voraussetzungen einer Abschleppung zum Zweckeder Eigentumssicherung nach Art. 2 II , 25 Nr. 2 PAG lagen nicht vor.

Für eine Sicherstellung zum Schutze des Eigentums des Kl. an seinem Pkw muß zunächst der polizeiliche Aufgabenbereich desArt. 2 II PAG eröffnet sein. Nach dieser Vorschrift obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die polizeilicheHilfe Gefahr bestünde, daß die Verwirklichung des gefährdeten Rechts vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Die Polizei darf nur bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen zum Schutze privater Rechte tätig werden. In diesem Bereich ist es also grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei einzugreifen, da davon auszugehen ist, daß der Bürger in aller Regel in derLage ist, seine privaten Rechte mit Hilfe der ordentlichen Gerichte und ihrer Vollstreckungsorgane nach den dafür maßgeblichen Prozeßordnungen notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Es ist daher gerechtfertigt, den Schutz privaterRechte nur ausnahmsweise als polizeiliche Aufgabe zuzulassen (vgl. Honnacker/Beinhofer, Art. 2 Rdnr. 6; Drews/Wacke/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl., 2. Band, S. 123; Gusy, PolizeiR, 1993,Rdnrn. 92ff.).

Bei Anlegung der beiden den Aufgabenbereich der Polizei einengenden Merkmale lag im vorliegenden Fall keine Situation i.S. des Art. 2 II PAG vor. Ein Nachsuchen um gerichtlichen Schutz war für den Kl. nämlich überhaupt nicht veranlaßt, womit es alsogar nicht um die Frage gehen konnte, ob dieser Schutz noch rechtzeitig zu erlangen war. Die aus Sicht der Polizei möglicherweise gefährdeten privaten Rechte (Besitzrecht/Eigentumsrecht) waren weder aus der Sicht des Kl., der sein Fahrzeug mit elektronischenSicherungsvorrichtungen zurückgelassen hatte, noch aus objektiver Sicht tatsächlich bereits in einer Weise gefährdet, die die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe überhaupt hätte nahelegen können. An der insoweit fehlenden Aufgabe änderte auch nichts die Tatsache, daß der Kl. offensichtlich vergessen hatte, das Fenster der Fahrertür vollständig zu schließen. Auch wenn hieraus natürlichein erhöhter Anreiz für potentielle Diebe entstehen kann, kann von einer Maßnahme zur Abwehr einer „drohenden Gefahr„ (vgl. Drews/Wacke/Martens, S. 123) keine Rede sein. Der Kl. war nach wie vor - auch wenn er sich im Ausland befand - Besitzer seines Fahrzeugs i.S. von § 854 BGB und an der Ausübung dieses Rechtsaktuell oder drohend nicht gehindert.

Etwas anderes hätte sich erst dann ergeben können, wenn das Fahrzeug bereits von offensichtlich nicht berechtigten Personen von seinem ursprünglichen Abstellort weg und zu einem neuen hin verbracht worden, damit zumindest eine Besitzstörung eingetreten war und möglicherweise von einer herrenlosen Sache die Rede sein konnte. Eine derartige Situation lag der Entscheidung des OVG Koblenz (DVBl 1989, 1011ff.) zugrunde; dort konnte die Polizei die Sicherstellung eines imStraßengraben aufgefundenen, völlig ungesicherten und damit dem Zugriff jedes Vorbeikommenden preisgegebenen Motorrollers rechtmäßig anordnen. In dieser Konstellation war von einer Eigentumsgefährdung nach vorangegangener Straftat auszugehen, womit sich die Frage rechtzeitiger Erlangung gerichtlichen Schutzes für den Eigentümer sehr wohl stellte. In dieser Situation war auch der Vergleich des polizeilichen Handelns mit dem Handeln eines Geschäftsführers ohneAuftrag i.S. der §§ 677 ff. BGB naheliegend und sachgerecht, da die Wiedererlangung des Motorrollers zumindest im mutmaßlichen Interesse des Eigentümers, der seiner Sache verlustig gegangen war, lag.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorschriftenkomplexes Art. 2 II i.V. mit Art. 25 Nr. 2 PAG und unter Berücksichtigungder bisher bekannten Rechtsprechung ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB) nur, aber auch immer dann gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht (so offenbar auch BVerwG, Beschl.v. 3. 5. 1999 - 3 B 48.99; VGH München, Beschl. v. 6. 12. 1998 - 24 B 98.1968). Nach Überzeugung des Gerichts sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch angesichts der vorhandenen Fahrzeugsicherungen und der dadurch herabgesetzten Gefahr desVerlustes nicht erfüllt. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Abschleppung des Fahrzeugs dem rein objektiv zu bestimmenden Interesse des Kl. entsprach. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile einer Abschleppung aus dem Blickfeld eines objektiven Betrachters ist festzustellen, daß auch bei einem mit geöffnetem Fenster, jedoch mit aktivierter Wegfahrsperre im Parkhaus am Flughafenabgestellten Pkw die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls nicht überproportional erhöht ist. Eine insoweit gegenüber dem Normalfall erhöhte Wahrscheinlichkeit des Verlustes des Fahrzeugs ließe sich allenfalls annehmen, wenn die Diebstähle mehrheitlichvon Gelegenheitstätern verübt würden, die in Parkhäusern auf günstige Gelegenheiten warteten. Bei diesem Täterkreis dürfte aber trotz geöffneten Fensters die Wegfahrsperre eine ausreichende Sicherung darstellen. Näher liegt freilich die Annahme, daßdie Mehrzahl der Diebstähle von hochwertigen und neuen Kfz auf das Konto organisierter professioneller Banden geht. Solche Täter mögen zwar zur Überwindung von Wegfahrsperren undähnlichen elektronischen Sicherungsmaßnahmen in der Lage sein, werden sich aber andererseits bei der „Auswahl„ ihrer Diebstahlsobjekte nicht davon leiten lassen, ob bei einem Fahrzeug ein Fenster geöffnet ist oder nicht. Auch ein geschlossenes Fenster stellt für professionelle Autodiebe angesichts ihres gezielten Vorgehensund der vorhandenen kriminellen Energie regelmäßig kein besonderes Hindernis dar.

Dem mit der Abschleppung verbundenen Vorteil der Abwendung der gegenüber dem Normalfall nicht erhöhten Diebstahlsgefahr stehen aber erhebliche Nachteile für den Kl. als Fahrzeugeigentümer gegenüber. Außer den für die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 365 DM mußte der Kl. weiter Kosten und Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen, bevor er sein Fahrzeug in der ca. 18 km entfernten Ortschaft E. wieder auslösen konnte. Das Gericht hält daher die Behauptung, die Sicherstellung des Fahrzeugs sei für den Kl. nützlich und somit in seinem Interessegewesen, nicht für haltbar.

Keinesfalls entspricht die Sicherstellung aber dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Fahrzeugeigentümers. Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheidetder mutmaßliche Wille und mangels Anhaltspunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. 5. 1999 - 3 B 48.98, unter Berufung auf BGHZ 46,370 [374]). Zu bedenken ist jedoch, daß der mutmaßliche Wille nicht derjenige ist, den der Geschäftsführer subjektiv - sei es auch schuldlos - irrtümlich annimmt, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunktder Geschäftsübernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl. [1999], § 683 BGB Rdnr. 7). Hätten die Polizeibeamten den im Ausland befindlichen Kl. informieren können, hätte sichdieser bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere der vorhandenen Sicherung durch die Wegfahrsperre, dem aus den dargestellten Gründen nicht besonders hohem Diebstahlsrisiko, derKosten der Abschleppmaßnahmen und den weiteren damit verbundenen Unannehmlichkeiten, für das geringe Risiko entschieden, sein Fahrzeug auch noch die verbleibenden zwei Tage seines Auslandsaufenthaltes mit nicht gänzlich verschlossenem Fenster im Parkhaus zu belassen. Diesen mutmaßlichen Willen mußten diePolizeibeamten zwar nicht ausgiebig erforschen, hätten ihn aber ohne größeren Aufwand auch erkennen können, wofür nicht zuletzt auch die hohe Zahl der Klagen gegen Abschleppungen aus Gründen der Eigentumssicherung am Flughafen München spricht.Statt dessen hat die Polizei dem Kl. den Schutz seines Eigentums gegen seinen mutmaßlichen Willen aufgedrängt, und beruft sich dabei auf eine von der Polizeidirektion Flughafen erlassene generelle Anordnung zur präventiven Straftatenbekämpfung. Damit stellt sich die Abschleppmaßnahme als eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Einmischung in den Rechtskreis des Kl. dar, die vonder polizeilichen Aufgabe und Befugnis (Art. 2 II , Art. 25 Nr. 2 PAG) nicht gedeckt ist. Die Eigentumsfreiheit (Art. 14 I GG) gibt dem Kl. auch das Recht, den Verlust seiner Sache zu riskieren odergar sein Eigentum aufzugeben. Die Grenze dieser Freiheit ist erst dann erreicht, wenn der Eigentümer durch Gesetz ausdrücklich zur Sicherung mißbrauchsgefährdeter Objekte verpflichtet ist (vgl.BVerwG, DVBl 1986, 360 [361]), wie dies § 14 II StVO beispielsweise vorsieht. Dieser Verpflichtung ist der Kl. jedoch in ausreichender Weise nachgekommen (vgl. o. 1.). Im Ergebnis war daher die der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbare polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs zum Zwecke des Eigentumsschutzes nicht gerechtfertigt, da sie zumindest nicht dem mutmaßlichen Willen des Kl. entsprach.

3. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, daß die Sicherstellung des Fahrzeugs „von jedem Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt„ (so die vom BVerwG, DVBl1986, 360 [361] verwendete Formulierung) worden wäre und deshalb von der Befugnisnorm gedeckt wird, war die Abschleppung im vorliegenden Fall jedenfalls wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für das Polizeirecht seine besondere Ausprägung in Art. 4 und 5 PAG gefunden hat, rechtswidrig.

Zum einen handelte es sich bei dem Fahrzeug des Kl., einem Audi A4 Avant, nicht um ein Fahrzeug der Luxusklasse, das mit geöffnetem Fenster geradezu „eine Aufforderung zum Diebstahl„ darstellte (so wohl im Falle des VGH München, Beschl. v. 6. 12. 1998 - 24 B 98.1968); zum anderen befanden sich keine wertvollen Gegenstände im Fahrzeug, so daß insoweit neben der Gefahr desDiebstahls des Fahrzeugs nicht auch noch die Gefahr von Diebstählen aus dem Fahrzeug heraus mitzuberücksichtigen war. Bei einer Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich, daß die Schwere des Eingriffs angesichts von Gewicht und Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschrittenhat (sog. Übermaßverbot, vgl. BVerwGE 93, 1 [19]). Eine auch nur annähernd konkrete Eigentumsgefährdung im Sinne einer wesentlich erhöhten Diebstahlsgefahr bestand nämlich aus den bereits dargestellten Gründen im Falle des kl. Pkw nicht. Es war nicht davon auszugehen, daß der Verlust des Fahrzeugs im Falle des polizeilichen Nichteingreifens hinreichend wahrscheinlich sein werde, was allein den mit der Abschleppung verbundenen schweren Eingriff inden Rechtskreis des Kl. rechtfertigen könnte (so auch VGH München aaO, S. 8, 1. Abs.). Die rein theoretische Möglichkeit des Abhandenkommens des Fahrzeugs kann dagegen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein polizeiliches Einschreiten nicht rechtfertigen, da diese Möglichkeit immer - auch bei geschlossenem Fenster und erst recht außerhalb eines Parkhauses - besteht.

4. Damit war der auf Aufhebung der beiden streitgegenständlichen Bescheide gerichteten Klage stattzugeben. Daraus folgt zugleich dieVerpflichtung des Bekl., dem Kl. die gemäß der Quittung vom 23. 8. 1997 gezahlten 365 DM zurückzuzahlen, ohne daß es insoweit einer eigenen Tenorierung bedurfte.

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht