Führerscheinentzug wegen Trunkenheit beim Radeln

Gericht

VG Karlsruhe


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

25. 03. 2002


Aktenzeichen

12 K 436/02


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

GRÜNDE

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er nahm am 01.08.2000 mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine von ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰. Wegen dieses Vorfalls erging gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2000, mit welchem dieser wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 90,-- DM, insgesamt 2.250,-- DM verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 24.04.2001 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die wegen dieses Vorfalls entstandenen Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen.

Am 17.08.2001 fertigte daraufhin der TÜV Süddeutschland - Medizinisch-Psychologisches Institut -, Niederlassung Karlsruhe, ein Fahreignungsgutachten an, welches der Antragsteller in der Folgezeit jedoch nicht vorlegte, obwohl ihn die Antragsgegnerin mehrfach - jeweils unter Fristsetzung - dazu aufgefordert hatte. Als Begründung für die Nichtvorlage des Gutachtens machte der Antragsteller geltend, das vom Medizinisch-Psychologischen Institut erstattete Gutachten sei inhaltlich falsch, soweit es ihm eine alkoholtoxische Leberschädigung bescheinige; demgegenüber habe der von ihm herangezogene Internist Dr. med. ... in einem Befundbericht vom 20.09.2001 festgestellt, dass er an einer Fettleber bei Hyperlipämie leide und aus internistischer Sicht keine Hinweise auf einen chronischen Alkohollabusus vorlägen. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller zuvor gem. § 28 LVwVfG angehört hatte, entzog sie mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 18.02.2002 die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis Klasse 1 und 2 und forderte ihn auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- € an. Ferner untersagte sie gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auch aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in der Verfügung unter anderem aus, der Antragsteller habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Streitfrage mit dem Medizinisch-Psychologischen Institut abzuklären. Bei der letztmaligen Fristverlängerung sei ihm mitgeteilt worden, dass das MPI-Gutachten, die internistischen Stellungnahmen und der bisherige Schriftverkehr mit dem Medizinisch-Psychologischen Institut bis zum 14.02.2002 vorliegen müssten, damit die Verwertbarkeit des Gutachtens durch die Führerscheinstelle geprüft werden könne. Diese Unterlagen seien nicht vorgelegt worden, weshalb gem. § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung geschlossen werde.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2002 Widerspruch ein und teilte unter anderem mit, dass das Medizinisch-Psychologische Institut trotz Vorlage des ärztlichen Befundberichtes des Dr. med. ... vom 20.09.2001 eine Korrektur seines Gutachtens abgelehnt habe. Er wolle nunmehr ein Gegengutachten erstellen lassen. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden.

Mit seinem am 25.02.2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.02.2002 wiederherzustellen.

Zur Begründung macht er unter Vorlage des ärztlichen Befundberichts vom 20.09.2001 und einer weiteren ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. ... vom 11.12.2001 geltend, die angegriffene Verfügung sei schon aus formell-rechtlichen Gründen aufzuheben, weil das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung nicht ausreichend dargelegt sei. Darüber hinaus sei die Entziehungsverfügung auch rechtswidrig, da sie ausschließlich darauf gestützt sei, dass er das Fahreignungsgutachten bisher nicht vorgelegt habe. Völlig unberücksichtigt geblieben seien jedoch die Umstände, weshalb eine Vorlage bis jetzt unterblieben sei. Das Gutachten sei offensichtlich fehlerhaft und er sei ständig bemüht, seine Korrektur zu erreichen. Auch sei er bemüht, ein erneutes medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen zu lassen. Die Verzögerung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Aus beruflichen Gründen sei er auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen. Auch liege die mit einem Fahrrad begangener Trunkenheitsfahrt bereits 1 ½ Jahre zurück und er sei bisher nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, die ärztliche Stellungnahme (vom 20.09.2001) vermöge nicht das negative medizinisch-psychologische Gutachten über den Antragsteller aus der Welt zu schaffen. Ihr könne nicht der Beweiswert zugemessen werden wie dem medizinisch-psychologischen Gutachten, zumal nur der medizinische Teil angegriffen werde. Der Sofortvollzug sei ordnungsgemäß angeordnet worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung, es wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über seine Eignung als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr weiter teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr sofort unterbunden werden müsse. Die Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (hier ausgedrückt durch Nr. 4 der Verfügung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten) veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend. Für das nur formelle Begründungserfordernis ist es unerheblich, ob die Begründung tatsächlich zutrifft.

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt im vorliegenden Fall auch das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dieses vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen dürfte.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG n.F. i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214, Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist in der Person des Antragstellers bei summarischer Prüfung derzeit gem. § 11 Abs. 8 FeV auszugehen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Das beschließende Gericht kann offen lassen, ob in Fällen, in denen sich der Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - der geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat, das für ihn negative Gutachten aber nicht vorlegt, die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht mehr zu überprüfen ist, sondern aus der Nichtvorlage des geforderten und erstellten Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden kann (so VG Neustadt/Weinstraße, B. v. 18.08.1999 - 9 L 1784/99.NW). Denn es bestehen im vorliegenden summarischen Verfahren keinerlei Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert hat. Dieser hat unstreitig ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 ‰ geführt, sodass die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV verpflichtet war, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen (zum fehlenden Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.09.2001- 10 S 182/01 -). Dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 ‰ oder mehr auch von einem Ersttäter verlangt werden kann, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden ist, ist in der Rechtsprechung geklärt (VGH Bad.-Württ., B. v. 16.07.1998, NZV 1998, 519 = VRS Bd. 95/98, 445 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, NZV 1996, 84; ebenso Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. § 13 FeV Erl. 3 c).

Der Antragsteller ist der Aufforderung der Antragsgegnerin, die Bedenken an seiner Fahreignung durch die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle auszuräumen, nicht nachgekommen. Zwar hat er sich mit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einverstanden erklärt und sich beim TÜV Süddeutschland - Medizinisch-Psychologisches Institut - in Karlsruhe auch einer Begutachtung unterzogen, er hat aber das erstellte Gutachten nicht innerhalb der ihm von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Gestützt auf diesen Sachverhalt, dass nämlich der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Auf diese Folge hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch in der Gutachtensanforderung vom 24.04.2001 sowie im Anhörungsschreiben vom 23.01.2002 hingewiesen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geben die Gründe, weshalb er die Vorlage des für ihn ungünstigen Fahreignungsgutachtens bisher verweigert hat, keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit er mit Blick auf den ärztlichen Befundbericht des Dr. med. ... vom 20.09.2001 und dessen ärztliche Stellungnahme vom 11.12.2001 meint, zur Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt zu sein, verkennt er, dass der Verordnungsgeber die Klärung von Eignungszweifeln, die - wie hier - auf einer bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, ausschließlich bei den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung konzentriert hat (§ 66 FeV; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., B. v. 24.09.2001, aaO). Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass den erwähnten ärztlichen Äußerungen gegenüber dem medizinisch-psychologischen Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle ein ungleich geringeres Gewicht beizumessen ist. Hinzu kommt aber im vorliegenden Fall, dass es das Medizinisch-Psychologische Institut in Kenntnis der vom Antragsteller dort vorgelegten ärztlichen Äußerungen abgelehnt hat, eine Korrektur seines Gutachtens vorzunehmen (s. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.02.2002 an die Fahrerlaubnisbehörde). Spätestens ab diesen Zeitpunkt wäre es Sache des Antragstellers gewesen, der Fahrerlaubnisbehörde das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten und den gesamten Schriftverkehr mit dem Medizinisch-Psychologischen Institut vorzulegen, um dieser eine eigene Meinungsbildung zu ermöglichen und ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten (s. dazu auch den Aktenvermerk der Fahrerlaubnisbehörde vom 31.01.2002 in den Akten der Antragsgegnerin). Stattdessen ist der Antragsteller offenbar bestrebt, ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten einer anderen medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Auf diese Verfahrensweise braucht sich die Antragsgegnerin jedoch nicht einzulassen. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse daran, dass die Zweifel an der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zur Teilnahme am Straßenverkehr umgehend geklärt werden, damit ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber alsbald vom Verkehr ferngehalten werden können, indem ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs ist es nicht zu vereinbaren, einen Fahrerlaubnisinhaber, dessen Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr bereits durch ein Gutachten bestätigt wurde, weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, bis durch ein positives Gutachten seine Eignung nachgewiesen ist (so auch VG Neustadt, B. v. 18.08.1999 aaO).

Zusammenfassend ergibt sich somit: Aus der Weigerung des Antragstellers, das zu Recht nach § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, durfte die Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Hierauf ist der Antragsteller auch entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 8 S. 2 FeV hingewiesen worden. Die Nichteignung des Antragstellers hat wiederum zur Folge, dass die Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat (§ 46 Abs. 1 FeV). Vor Erlass der Verfügung vom 18.02.2002 ist der Antragsteller gem. § 28 LVwVfG von der Antragsgegnerin angehört worden.

Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor. Die besondere Dringlichkeit ergibt sich bei der hier in Rede stehenden Maßnahme der Gefahrenabwehr bereits aus der Besorgnis, die bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, S. 390). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers zwischenzeitlich ca. 1 ½ Jahre zurückliegt. Die angefochtene Verfügung begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins (Nr. 2 der Verfügung vom 18.02.2002) findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 S. 2 FeV. Im Hinblick auf den rechtsfehlerfrei angeordneten Sofortvollzug ist die zugleich verfügte, gem. § 12 S. 1 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden (Nr. 3 der Verfügung vom 18.02.2002). Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Inland sofort vollziehbar von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, ist er auch nicht berechtigt, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr; vgl. hierzu Nr. 5 der angefochtenen Verfügung vom 18.02.2002).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Januar 1996. Nach diesem Katalog richtet sich der Streitwert in einem Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach dem eineinhalbfachen Auffangwert, der im Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. I Nr. 7, II Nr. 45.3 des Katalogs).

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht