Rechtliche Stellung eines biologischen Vaters
Gericht
BVerfG
Art der Entscheidung
Beschluss über Verfassungsbeschwerde
Datum
09. 04. 2003
Aktenzeichen
1 BvR 1493/96
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.
Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F.
I. 1. § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1996 - 16 Wx 105/96 -, der Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. September 1995 - 1 T 657/94 - und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 1994 - 52 X 138/93 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
II. 1. § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2001 - 14 UF 119/01 - und das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 28. Februar 2001 - 30 (33) F 223/00 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (so genannter biologischer Vater). Es geht insbesondere um die Frage, ob er den Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 GG genießt und sich hierauf ein Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zur Feststellung seiner eigenen Vaterschaft und auf Umgang mit dem Kind gründen lässt.
I.
1. Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 bestimmt § 1592 BGB, dass Vater eines Kindes entweder der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und schließlich der, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Insoweit ist keine wesentliche Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage eingetreten. Auch nach vorher geltendem Recht war Vater eines Kindes, das nach der Eheschließung seiner Mutter geboren wurde, deren Ehemann, wenn er ihr innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hatte (§ 1591 Abs. 1 BGB a.F.). Bei nichtehelichen Kindern wurde die Vaterschaft durch Anerkennung begründet oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt (§ 1600 a BGB a.F.).
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf nunmehr nicht mehr der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§§ 1600 c, 1600 d BGB a.F.), sondern grundsätzlich nur der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Anerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter und dessen, der die Vaterschaft anerkannt hat, kann angefochten werden. Der hier einschlägige heutige § 1600 Abs. 1 BGB lautet:
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, ... besteht, die Mutter und das Kind.
Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, ist sie auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann vom Familiengericht festzustellen (§ 1600 d Abs. 1, § 1600 e Abs. 1 BGB).
Ist ein anderer Mann als der, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war, oder als der, der die Vaterschaft anerkannt hat, leiblicher Vater des Kindes oder behauptet jemand, leiblicher Vater des Kindes zu sein, kann er auch nach heute geltendem Recht weder die bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten noch Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft erheben.
Der Gesetzgeber hat den Ausschluss des biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung damit begründet, diesem könne zwar ein Interesse an der Anfechtung nicht abgesprochen werden, da erst nach erfolgter Anfechtung die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft möglich sei. Mit Blick auf die Anfechtungsrechte der übrigen Beteiligten müsse jedoch ein eigenes Anfechtungsrecht des Erzeugers verneint werden. Übten die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden Anfechtungsrechte nicht aus, so spreche dies dafür, dass eine Anfechtung dem Wohl der "sozialen Familie" zuwiderlaufen würde. Dem Erzeuger müsse zugemutet werden, die Nichtanfechtung zu respektieren (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 57 f.).
2. a) Bis zum In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stand dem Elternteil eines ehelichen Kindes, der für dieses die Personensorge nicht innehatte, ein Umgangsrecht mit dem Kind zu (§ 1634 BGB a.F.). Über den Umgang des Vaters eines nichtehelichen Kindes bestimmte dagegen regelmäßig die Mutter des Kindes oder dessen anderweitiger Sorgeberechtigter (§ 1711 Abs. 1 BGB a.F.). Allerdings konnte das Vormundschaftsgericht dem Vater unter Kindeswohlgesichtspunkten ein Umgangsrecht einräumen.
§ 1711 BGB a.F. lautete:
(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. ...
(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. ...
(3) und (4) ...
b) Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz ist vom Gesetzgeber auch beim Umgangsrecht die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben und das Umgangsrecht neu ausgestaltet worden. Nunmehr hat das Kind, ungeachtet seines familiären Status, nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil hat wiederum das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Neben den Eltern ist durch § 1685 BGB auch den Großeltern und Geschwistern sowie den Ehegatten oder früheren Ehegatten oder inzwischen auch Lebenspartnern eines Elternteils unter jeweils besonderen Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt worden. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Umgang mit dem Kind enthält das Gesetz nicht.
§ 1685 BGB lautet in seiner heutigen Fassung:
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
(3) ...
Diese Erstreckung des Umgangsrechts auf andere Personen als die Eltern hat der Gesetzgeber damit begründet, angesichts der Stärkung des Umgangsrechts für Väter nichtehelicher Kinder sei es nahe liegend, andere Bezugspersonen für das Kind als die Eltern nicht mehr völlig vom Umgangsrecht auszuschließen. Verhindert werden solle aber, dass es zu einer starken Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten kommt. Deshalb werde das Umgangsrecht auf diejenigen Bezugspersonen begrenzt, die dem Kind üblicherweise besonders nahe stünden, und nur dann anerkannt, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Bei Prüfung der Frage, ob dies der Fall sei, könne der neu geschaffene § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB hilfreich sein, nach dem zum Wohl des Kindes in der Regel auch der Umgang mit Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 106 f.).
II.
1. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1493/96 ist nach einer Blutgruppenuntersuchung aus dem Jahre 1990 zweifelsfrei der leibliche Vater eines 1989 als ehelich geborenen Kindes, mit dessen verheirateter Mutter er eine Beziehung hatte. Drei bis vier Monate vor der Geburt des Kindes trennte sich der Beschwerdeführer von der Mutter, nahm aber etliche Monate nach der Geburt die Beziehung wieder auf, die schließlich 1992 endete. Während dieser Zeit lebte die Mutter mit dem Kind getrennt von ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung, in die dieser 1992 wieder zurückkehrte. Der Beschwerdeführer besaß eine eigene Wohnung.
Strittig blieb, wie intensiv die Kontakte waren, die während der Zeit der Beziehung zur Kindesmutter zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind bestanden. Während der Beschwerdeführer angibt, er habe das Kind mehrmals wöchentlich betreut, sodass zwischen ihm und dem Kind eine enge und intensive emotionale Beziehung entstanden sei, führt die Kindesmutter aus, der Beschwerdeführer habe das Kind nur stundenweise betreut. Wegen Unzuverlässigkeit und Eigenmächtigkeit des Beschwerdeführers und weil sie wieder mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen, habe sie die Kontakte dann weiter eingeschränkt. Zwischen ihr, dem Beschwerdeführer und dem Kind hätten zu keiner Zeit familiäre Verhältnisse bestanden.
Seit März 1993 hat der Beschwerdeführer keine Beziehungen mehr zum Kind. Er erbrachte Unterhaltszahlungen für das Kind und schloss für dieses eine Versicherung ab. Nach Darstellung der Kindesmutter ist dies ohne ihr Wollen geschehen und habe ihren Ehemann dazu bewegen sollen, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten.
Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen, wies das Amtsgericht 1994 ab und gab ihm auf, sich nicht in unmittelbarer Umgebung der jeweiligen Wohnung des Kindes aufzuhalten, alle Treffen mit dem Kind zu vermeiden und ihm nicht aufzulauern. Mangels Rechtsverbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind scheide ein Umgangsrecht gemäß § 1634 BGB (a.F.) aus. Da der Beschwerdeführer auch nicht der nichteheliche Vater sei, finde § 1711 BGB (a.F.) keine Anwendung. Eine missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts sei nicht feststellbar, sodass auch § 1666 BGB nicht einschlägig sei. Es sei für ein Kind problematisch, in sehr jungen Jahren zwischen verschiedenen Müttern und Vätern unterscheiden zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von dem Kind fern zu halten, damit die Identifikationsprobleme für das Kind nicht noch verstärkt würden.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit gleicher Begründung zurück. Das Oberlandesgericht hielt die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Der Beschwerdeführer dürfe verfahrensrechtlich nicht besser gestellt werden als der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes, für den in Umgangsverfahren die weitere Beschwerde nach § 63 a FGG (a.F.) ausgeschlossen sei. Diese Vorschrift sei derzeit noch verfassungsgemäß und finde im Fall des Beschwerdeführers analoge Anwendung.
b) Gegen die gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6, Art. 8 sowie Art. 14 EMRK rügt.
Sowohl aus Art. 8 Abs. 1 EMRK als auch aus Art. 6 Abs. 2 GG folge ein Anspruch des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind. Er sei Träger des Elternrechts, da dies ein natürliches Recht sei und nicht von einer zivilrechtlichen Anerkennung abhänge. Die Versagung des Umgangsrechts stelle einen Eingriff in sein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Bei der Abwägung zwischen dem Kindeswohl und den Grundrechtspositionen der rechtlichen Eltern sowie des biologischen Vaters überwiege das Interesse des Kindes und des biologischen Vaters auf Umgang, soweit dessen Vaterschaft feststehe und mindestens ein regelmäßiger Umgang stattgefunden habe, wie das bei ihm der Fall gewesen sei. Der Umgangsanspruch ergebe sich ferner aus Art. 6 Abs. 1 GG, da unter den Familienbegriff auch die Beziehung des biologischen Vaters zu seinem leiblichen Kind falle, die zwischen ihm und dem Kind eng und intensiv sei.
Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen, hätte seinem Antrag entsprechend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, da den Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Möglichkeit zur Einigung geschaffen worden sei. Hierzu hätte auch ein Gutachter beauftragt werden können. Darüber hinaus seien weder das Jugendamt noch die Eltern oder das Kind gehört worden. Das Kind sei ohne eigenständige Vertretung nicht ausreichend vertreten gewesen. Es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, dass die Abweisung des Umgangsantrages insbesondere ohne zeitliche Befristung ergangen sei. Hinsichtlich des Kontaktverbotes fehle es an einer Feststellung der Kindeswohlgefährdung. Schließlich habe das Oberlandesgericht § 63 a FGG (a.F.) nicht analog anwenden dürfen.
2. a) Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1724/01, ein Palästinenser mit israelischer Staatsbürgerschaft, versuchte zunächst, die Vaterschaft für das im November 1998 geborene Kind anzuerkennen. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Mutter des Kindes eine Vaterschaftsfeststellung nicht wünsche. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht festzustellen, dass er der Vater des Kindes sei.
Er trug unter Beweisantritt vor, dass er seit 1991 eine Beziehung zur Mutter des Kindes gehabt und seit 1997 mit dieser zusammengelebt habe. Bei der Geburt des Kindes sei er anwesend gewesen und habe die Nabelschnur durchtrennt. Das Kind sei ein Wunschkind gewesen. Er habe mit der Mutter alle Vorbereitungen für die Geburt getroffen und zum Beispiel das Kinderzimmer eingerichtet. Auch der Name des Kindes, ein arabischer Name, sei gemeinsam ausgesucht worden. An seiner Vaterschaft seien seitens der Mutter des Kindes niemals Zweifel geäußert worden. Mit seinen dunklen Augen und Haaren, seiner Hautfarbe und seinen Gesichtszügen ähnle das Kind auch ihm. Während der ersten drei bis vier Monate nach der Geburt habe er das Kind überwiegend betreut, da die Mutter vormittags gearbeitet habe. Danach sei es zu Spannungen und dann zum Bruch mit ihr gekommen. Unter anderem habe es auch deshalb Streit gegeben, weil die Mutter ihn beim Standesamt nicht als Vater des Kindes angegeben habe.
Die Mutter bestritt namens des beklagten Kindes den gesamten Vortrag des Beschwerdeführers mit Nichtwissen und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich im Oktober 2000 ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt habe. Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin hilfsweise die Feststellung, dass dieser Mann nicht der Vater des Kindes sei.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Feststellung der Vaterschaft sei nach § 1600 d Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn keine andere Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bestehe. Dies sei vorliegend aber inzwischen nach der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes mit Zustimmung der Mutter der Fall. Die Feststellung einer anderweitigen Vaterschaft sei daher ausgeschlossen. Eine Anfechtung der Vaterschaft des Anerkennenden durch den Beschwerdeführer sei gleichfalls unzulässig, da nach § 1600 BGB lediglich der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 BGB besteht, die Mutter des Kindes und das Kind selbst anfechtungsberechtigt seien. Der biologische Vater sei demgegenüber vom Gesetzgeber bewusst von einer Anfechtung ausgeschlossen worden. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht zurück. Die gerichtliche Feststellung der positiven Vaterschaft sei auch dann nicht zulässig, wenn wie hier das Anerkenntnis eines anderen Mannes und die Zustimmung der Mutter erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben worden seien. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige Vaterschaft besteht. Die Klage eines anderen Mannes, auch die des biologischen Vaters, laufe regelmäßig dem Wohl der sozialen Familie zuwider, wenn die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden Anfechtungsrechte nicht ausübten. Zwar sei auch der biologische Vater grundsätzlich Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG. Dem Interesse des biologischen Vaters stünden aber das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes entgegen, ungestört in den gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen zu können, und das Interesse der Mutter, im eigenen Interesse diese sozialen Bindungen ungestört zu erhalten.
Dies gelte auch dann, wenn die Mutter nicht mit dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt habe, zusammenlebe. Die Rechtsordnung dürfe anstelle der rein biologischen Betrachtungsweise soziale Bindungen schützen. Wenn ein Mann Vater sein wolle, könne er die Frau vorher heiraten oder aber in Zeiten des Einverständnisses ein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben, dem die Frau dann zustimmen werde. Damit seien seine Rechte genügend geschützt. Auch die Grundrechte des Kindes seien gewahrt. Es könne, vertreten durch die Mutter oder mit Volljährigkeit auch selbst, die Vaterschaft anfechten und anschließend eine positive Feststellungsklage erheben. Daraus folge, dass die Begrenzung der Anfechtungsberechtigten in § 1600 BGB auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn der angeblich biologische Vater auf diesem Wege die Voraussetzungen für eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage schaffen wolle.
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.
Aus dem Elternrecht folge, dass dem biologischen Vater eines Kindes grundsätzlich die Möglichkeit zustehen müsse, die Vaterschaft eines Scheinvaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Dies gelte zumindest dann, wenn zwischen ihm und dem Kind eine enge persönliche Beziehung bestehe, dagegen eine solche zwischen dem Scheinvater und dem Kind fehle oder ein familiäres Band nicht vorhanden sei. In diesem Fall könne durch eine Vaterschaftsanfechtung und ein anschließendes Anerkenntnis des biologischen Vaters das Kindeswohl nicht beeinträchtigt werden. § 1600 BGB sowie § 1600 d Abs. 1 BGB seien insoweit verfassungswidrig, als sie nicht ausnahmsweise für besonders gelagerte Fälle eine Abwägung der Grundrechte des biologischen Vaters mit denen des Kindes zuließen. Dies verkürze den Schutzbereich aus Art. 6 Abs. 2 GG und lasse den biologischen Vater gar nicht erst in sein Grundrecht einrücken. Der Eingriff in sein Elternrecht als biologischer Vater sei weder durch das Wohl des Kindes noch durch den Schutz der sozialen Familie gerechtfertigt. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestehe vorliegend weder eine Ehe zwischen der Mutter seines Kindes und dem Anerkennenden noch eine Lebensgemeinschaft des Kindes mit seinem rechtlichen Vater. Das Anerkenntnis eines anderen Mannes sei allein noch kein Indiz für eine bestehende soziale Bindung. Es könne verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden, dass das Elternrecht des biologischen Vaters ausnahmslos von der Gunst der Mutter abhänge, die mit der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch einen Dritten das Elternrecht des biologischen Vaters leer laufen lassen könne.
III.
Von der in den Verfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der Deutsche Kinderschutzbund sowie der Verein Väter für Kinder Gebrauch gemacht.
1. Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen. In dieser Entscheidung hat das Gericht keinen Verfassungsverstoß darin gesehen, dass das Gesetz dem Erzeuger des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht zuerkennt. Zwar habe dieser ein berechtigtes und zumindest in Beziehung zu seinem Persönlichkeitsrecht stehendes Interesse, seine Vaterschaft durchzusetzen und nach außen bezeugen zu können. Dem stünden jedoch das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes gegenüber, ungestört in den sozialen Bindungen einer Familiengemeinschaft aufwachsen zu können, und darüber hinaus der durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte besondere Schutz von Ehe und Familie, wenn die Mutter mit dem als Vater des Kindes anzusehenden Mann verheiratet sei. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dem wirklichen Erzeuger des Kindes kein eigenes Anfechtungsrecht zuzubilligen, halte sich jedenfalls im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsraums bei der Abwägung gegenläufiger verfassungsrechtlich geschützter Interessen.
Ergänzend hat die Vorsitzende des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt, zumindest für den Fall, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, wolle man an dieser Rechtsprechung festhalten, außerdem auch dann, wenn der Mann nach § 1592 BGB als Vater des Kindes gelte. Möglicherweise anders zu beurteilen sei hingegen der Ausschluss des angeblichen Erzeugers von jeder Anfechtungsmöglichkeit in den Fällen, in denen derjenige, der die Vaterschaft anerkannt habe, weder zu der Mutter noch zu dem Kind relevante Beziehungen habe. Das vom Gesetzgeber zur Begründung für den Anfechtungsausschluss angeführte Wohl der sozialen Familie greife hier nicht. Es sei allerdings zu fragen, ob man Missbrauchsfällen nur durch Zubilligung eines Anfechtungsrechts begegnen könne oder ob Lösungen ausreichten, die im Vorfeld Scheinanerkennungen ausschließen könnten.
Zum Umgangsrecht des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof mitgeteilt, dass der zuständige Zivilsenat hiermit in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht befasst worden sei.
2. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Auffassung, dass auch der biologische Vater sowohl unter den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG als auch unter den Elternbegriff des Art. 6 Abs. 2 GG falle. Die natürlichen Eltern hätten einen grundsätzlichen Anspruch auf Elternposition und Elternrechte, zumindest im Sinne eines Zuweisungsprimats. Ihr Ausschluss von der rechtlichen Elternposition bedürfe der Rechtfertigung. Der Gesetzgeber sei gehalten, die natürliche Elternschaft so getreu wie möglich in der zivilrechtlichen Elternschaft abzubilden.
Aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht des Kindes, vorrangig seine leiblichen Erzeuger als rechtlich verantwortliche Eltern zugewiesen zu bekommen. Könne dieses Recht aufgrund anderer verfassungsrechtlich geschützter Interessen und Güter nicht verwirklicht werden, so könnten doch hinsichtlich der natürlichen Abstammung des Kindes gewisse "Restrechte" wie zum Beispiel das Recht zu persönlichen Beziehungen verbleiben.
Die nahezu vollständige Rechtlosigkeit des Erzeugers neben einer anderweitig etablierten Vaterschaft sei nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung der Familie rechtfertige einen Ausschluss des Umgangsrechts nicht. Konflikte zwischen den Mitgliedern einer neu etablierten Familie und anderen zurückgebliebenen leiblichen oder rechtlichen Elternteilen über den Umgang mit dem Kind seien eine für die wechselnden Familienstrukturen moderner Zeit typische Belastung. Ziel auch des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, nach einem Wechsel der tatsächlichen Familienstrukturen eine Abschottung gegenüber der Vergangenheit vorzunehmen, sondern dem Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung bisher gewachsener psychosozialer Beziehungen den Vorrang vor dem Interesse der beteiligten Erwachsenen an einem ungestörten Neuanfang einzuräumen. Dies entspreche dem verfassungsrechtlichen Vorrang des Kindeswohls. In dem berechtigten Bestreben, die neue Familie zu schützen, habe der Gesetzgeber ein nicht mehr ausgewogenes und nicht erforderliches Mittel, den völligen Ausschluss des Erzeugers von allen Rechten, gewählt. Es müsse jedoch Aufgabe und Pflicht der Mitglieder des neuen Familienverbandes sein, die bisherige Lebenswelt des Kindes als biografisches und psychosoziales Faktum zu akzeptieren und in die neue Lebensgestaltung positiv zu integrieren. Dass ein Kind mehrere Väter haben könne, sei heutzutage kein seltener Ausnahme-, sondern fast schon Normalfall. Kinder seien auch durchaus in der Lage, mit differenzierten Beziehungen zu mehreren Erwachsenen umzugehen. Es sei mit dem Grundgesetz daher nicht vereinbar, dem Erzeuger eines Kindes auch dann kein Umgangsrecht einzuräumen, wenn aufgrund gelebter Elternschaft eine psychosoziale Beziehung zwischen beiden entstanden sei und die Belastungen der ehelichen Familie, in der das Kind jetzt aufwachse, nicht über die Belastungen hinausgingen, die in jeder neuen Familienkonstellation bestünden und hinzunehmen seien.
3. Der Deutsche Juristinnenbund vertritt die Ansicht, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht den biologischen Vater eines Kindes, das einen anderen rechtlichen Vater hat, umfasse. Ein Umgangsrecht könne dem Erzeuger nicht zugebilligt werden, da die Ablehnung dieses Rechts dem Schutz des Kindes diene und damit einen legitimen Eingriff darstelle. Das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1493/96 sei nicht verletzt, da der Einräumung des Umgangsrechts das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des inzwischen wieder mehrere Jahre bei seinen rechtlichen Eltern lebenden Kindes entgegenstehe, ungestört in dieser Familiengemeinschaft aufzuwachsen.
4. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen abstammungsrechtlichen Regelungen das Wechselspiel der betroffenen Grundrechte beleuchtet werden müsse. So seien neben den rechtlichen auch die biologischen Väter in den Schutzbereich des Elterngrundrechts einbezogen. Solle dem biologischen Vater das Recht eingeräumt werden, den rechtlichen Vater aus seiner Vaterrolle zu verdrängen, würde dies in dessen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und sein Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Damit verlöre der rechtliche Vater nicht nur sein Sorgerecht, sondern nach derzeitiger Rechtslage auch ein Umgangsrecht zum Kind. Gleichzeitig würde eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den biologischen Vater massiv in die Grundrechte der Mutter und des Kindes auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen. Der bisherige Ausschluss des Anfechtungsrechts verletze auch nicht das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, die ihm auch unabhängig von der Durchsetzungsmöglichkeit des biologischen Vaters vermittelt werden könne, seine Vaterschaft auch rechtlich anzuerkennen. Hier reichte zum Beispiel ein entsprechender Vermerk der biologisch-genetischen Abstammung im Personenstandsbuch aus. Die Entscheidung, ob dem rechtlichen oder dem biologischen Vater die Vaterschaft zukommen solle, könne auch nicht dem Richter überlassen werden, der dann den vermeintlich besseren Vater für das Kind aussuchen müsse.
Andererseits genössen auch der biologische Vater und sein Kind, wenn er mit diesem einige Zeit zusammengelebt habe, den grundrechtlichen Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Schutz verlange jedoch nicht notwendigerweise die Einräumung der rechtlichen Vaterstellung, sondern könne auch durch entsprechende umgangs- und sorgerechtliche Regelungen gewährleistet werden. Ob ein potentiell biologischer Vater die Möglichkeit haben soll, eine schon rechtlich bestehende Vaterschaft anzufechten, sei insoweit für den Gesetzgeber eine Richtungsentscheidung. Gegen die von ihm getroffene Regelung sei verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, da dem Elternrecht des biologischen Vaters kein stärkerer Schutz als dem des rechtlichen Vaters und den Grundrechten der Mutter sowie des Kindes einzuräumen sei.
Defizitär sei jedoch die Frage des Umgangsrechts geregelt. Insbesondere wenn ein biologischer Vater bereits einige Zeit mit seinem Kind zusammengelebt habe, müsse geprüft werden können, ob ihm nach der Trennung von der Mutter nicht zumindest ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt werden müsse, da er insoweit auch sozialer Vater des Kindes gewesen sei. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasse auch die Beziehung des biologischen Vaters zu seinem Kind, wenn diese Beziehung tatsächlich gelebt worden sei. Es verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dem biologischen Vater generell einen Umgang mit seinem Kind zu versagen.
5. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält es für richtig, dass der Gesetzgeber den Grundrechtsschutz der Mutter und des Kindes über den des angeblichen biologischen Vaters gestellt und diesem insofern ein Anfechtungsrecht verwehrt hat. Auf das Fehlen sozialer Bindungen der Mutter zu dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt habe, könne es nicht entscheidend ankommen. Für ein Umgangsrecht des biologischen Vaters mit seinem Kind sei demgegenüber eine bestehende soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind maßgebliches Kriterium. Eine vorhandene soziale Beziehung des Kindes zu seinem biologischen Vater müsse aus Kindeswohlgesichtspunkten aufrechterhalten bleiben. Jedenfalls solle der biologische Vater nicht generell vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen werden, da dieses entwicklungsabhängig ein Interesse an seiner Abstammung entwickle und die Möglichkeit haben sollte, sich mit seinem biologischen Vater auseinander zu setzen.
6. Der Deutsche Kinderschutzbund ist der Ansicht, wenn der Gesetzgeber dem biologischen Vater bislang aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbotes, Ehe und Familie zu schädigen, kein Anfechtungsrecht eingeräumt habe, sei dies dann vertretbar, wenn der Familienfriede und damit die Entwicklung des Kindes ansonsten unverantwortlich gestört würden. Dies gelte aber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen der biologische Vater und das Kind sich kennen und zeitweilig zusammengelebt haben. Hier könne man nicht ausschließen, dass zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater eine prägende Beziehung entstanden sei. Es sei ein zentrales Recht des Kindes, Umgang mit Menschen aus seiner nächsten Umgebung zu pflegen, die für seine Entwicklung positiv prägend gewesen sind. Der völlige Ausschluss des biologischen Vaters aus dem Kreise der möglichen Umgangsberechtigten sei deshalb nicht gerechtfertigt.
7. Nach Auffassung des Vereins Väter für Kinder ist der Schutz einer Beziehung, die zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater in den ersten Lebensjahren entstanden sei, wichtiger als der allgemeine Schutz der Ehe. Wenn ein Verheirateter mit einem anderen Partner zusammenlebt, ein Kind zeugt und dieses gemeinsam erzieht, dürfe es nicht zu Nachteilen für das Kind führen, wenn sich der verheiratete Elternteil danach entschließt, die Ehe fortzusetzen. Es könne zwar problematisch sein, wenn die rechtlichen Eltern durch ein Umgangsrecht des biologischen Vaters wieder mit diesem zusammenträfen. Dies sei jedoch der Preis, den die Rechtsordnung im Interesse des Kindeswohls von den Erwachsenen einfordern müsse. Es treffe nicht zu, dass es für Kinder problematisch sei, über ihre unmittelbaren Bezugspersonen hinaus mit anderen Personen in Beziehung zu stehen.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dass die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1493/96 erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen mangels hinreichender Substantiierung unzulässig sind, ändert daran nichts.
Diese Verfassungsbeschwerde ist fristgemäß erhoben worden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat zwar unter Anwendung von § 63 a FGG a.F. die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die ein Umgangsrecht mit seinem Kind versagende Entscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat dennoch die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf gesetzt, denn das Rechtsmittel war nicht offensichtlich unzulässig. Nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass dieses unzulässig ist (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>). Die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer dürfe als biologischer Vater nicht besser gestellt werden als der Vater eines nichtehelichen Kindes, für den im umgangsrechtlichen Verfahren die weitere Beschwerde nach § 63 a FGG a.F. ausgeschlossen war, stützte sich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung. So hatten andere Gerichte von Großeltern geltend gemachte, zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht vorgesehene Umgangsrechte am Maßstab des § 1666 BGB, auf den sich auch der Beschwerdeführer bezogen hatte, geprüft und die weitere Beschwerde für zulässig erachtet (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 1973, S. 268; BayObLG, DAVorm 1982, S. 600 f.). Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer über die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels keine Gewissheit haben.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
§ 1600 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er den leiblichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung der für sein Kind anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausschließt (I.).
Die Umgangsregelung in § 1711 Abs. 2 BGB a.F. war mit dem Grundgesetz vereinbar (II.), ist aber in den angegriffenen Entscheidungen nicht in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG angewandt worden (III. 1).
Dagegen steht § 1685 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang, soweit er den leiblichen Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hat, auch dann vom Umgang mit dem Kind ausschließt, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient (IV.).
I.
1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht und festgestellt wird, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.
a) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht der Eltern. Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 <177 f.>). Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht, kommt hiermit einerseits zum Ausdruck, dass dieses Recht nicht vom Staat verliehen, sondern als vorgegebenes von ihm anerkannt ist (vgl. BVerfGE 59, 360 <376>). Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <150>). Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>).
b) Der Gesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt. Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>). So wird seit jeher nicht nur in unserer Rechtskultur aufgrund der mit der Ehe eingegangenen Beziehung vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der leibliche Vater ihres Kindes ist, und darauf die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns gestützt. Gleiches gilt, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen. Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Vermutung die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinander fallen können. Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können.
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG setzt die rechtliche Elternschaft nicht voraus. Der Mann, von dem ein Kind abstammt, ist Vater des Kindes, auch wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt ist. Mehr als diese auf Abstammung beruhende Elternschaft setzt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für die Einbeziehung von Eltern in seinen Schutzbereich nicht voraus. Allerdings macht dies allein noch nicht den biologischen Vater neben dem rechtlichen Vater zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein.
aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Kind den Eltern zu. Dabei lässt schon der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen kann, darauf schließen, dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind hat zuweisen wollen. Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 <164>), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <218 f.>). Die Verantwortung für das Kind, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit den Eltern einräumt wie auferlegt, bedarf aber ihrerseits einer klaren Zuweisung auch der Elternrolle, die es einzunehmen gilt, um im Interesse des Kindes ausgeübt werden zu können. Zwar können sich die familiären Beziehungen, in die ein Kind hineingeboren wird, und damit auch die weiblichen und männlichen Bezugspersonen für das Kind im Laufe der Zeit ändern. Für die Entwicklung des Kindes ist aber neben seiner Abstammung und neben der Qualität der Beziehung zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt. Nur dies schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind, die ihm die Grundrechtsnorm über das Elternrecht vermitteln soll.
bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein Elternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus. Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 <143>; 52, 223 <235>; 61, 358 <372>). Wer das Elternrecht für sich beansprucht, kann nicht nur Rechte gegenüber dem Kind einfordern, sondern muss auch Pflichten tragen. So ist auch das Umgangsrecht Teil der Elternverantwortung. Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 <381 ff.>; 75, 201 <218 f.>; 79, 203 <210>; 80, 286 <295>).
cc) Ein Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt, entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt. Auch der Wandel familiärer Lebenszusammenhänge fordert nicht, ein Kind der Elternverantwortung zweier Väter zugleich zu unterstellen. Dass rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinander fallen können, ist kein neues Phänomen, das sich auf die Veränderung familiärer Strukturen zurückführen ließe. Es findet vielmehr seine Ursache in der Rechtstradition, die Vaterschaft aufgrund bestimmter sozialer Sachverhalte zu vermuten, darauf die rechtliche Zuordnung des Kindes zu stützen und nur dann im Einzelfall die leibliche Vaterschaft als Grundlage für die rechtliche festzustellen, wenn die gesetzliche Vermutung nicht mehr trägt. Selbst wenn sich abzeichnen sollte, dass leibliche Väter bei einem Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher Vaterschaft vermehrt ihre Vaterschaft bekennen und in Beziehung zu ihrem Kind stehen wollen, wäre eine solche Entwicklung für sich allein noch kein Grund, auch den leiblichen neben dem rechtlichen Vater als Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzuerkennen.
Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE 103, 89 <108>). Eine solche Erwägung kann aber nicht auf eine aus zwei Vätern und einer Mutter bestehende Gemeinschaft bezogen sein, bei der die Vermutung nicht trägt, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung diene dem Kindeswohl am besten. Vielmehr wären mit einer solchen Konstellation Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten. Eine effektive Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindes wäre jedenfalls nicht gewährleistet. Zugleich nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen, um der Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, über die Ausübung des Elternrechts zu wachen, zur Wahrung des Kindeswohls nachkommen zu können. Der Gehalt des Elternrechts setzt damit seiner Trägerschaft Grenzen.
b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119 <136>). Die gesetzliche Bestimmung der Vaterschaft ist konstitutiv für die Möglichkeit, als Elternteil überhaupt für das Kind tatsächlich umfassend Sorge zu tragen. Sie eröffnet den Zugang zur Elternverantwortung und ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Elternposition. Erst der Wegfall der Stellung als rechtlicher Vater entlässt diesen wieder aus der Trägerschaft des Elternrechts und aus der Verantwortung für das Kind.
c) Auch die leibliche Vaterschaft bedarf der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das Elternrecht geltend gemacht werden kann. Entspricht sie der gesetzlichen Vermutung, erhält sie dadurch ihre rechtliche Verbindlichkeit. Ist dies nicht der Fall, ist zumeist nicht ohne weiteres ersichtlich, wer anstelle des rechtlichen Vaters leiblicher Vater des Kindes ist. Hat der leibliche Vater kein Interesse daran, Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen, wird der Umstand, dass das Kind von ihm und nicht vom rechtlichen Vater abstammt, erst und nur dann für Außenstehende sichtbar und erhält Bedeutung, wenn die rechtliche Vaterschaft von einem der dazu Berechtigten angefochten wird und als Folge davon Feststellungen über die Vaterschaft getroffen werden. Aber auch wenn sich ein Mann dazu bekennt, neben dem rechtlichen Vater leiblicher Vater eines Kindes zu sein, steht damit allein weder fest, dass dies auch tatsächlich so ist, noch kann daraus geschlossen werden, dass er auch bereit ist, anstelle des rechtlichen Vaters Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen. Auf solche Unsicherheiten kann sich aber eine mit Rechten und Pflichten gegenüber einem Kind verbundene Grundrechtsträgerschaft nicht gründen. In diese Position als leiblicher Vater anstelle des rechtlichen Vaters einrücken zu können, setzt deshalb die Feststellung oder Bestätigung der leiblichen Vaterschaft mit dem Ziel der rechtsverbindlichen Übernahme der Elternverantwortung voraus.
3. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen.
a) Die gesetzliche Ausgestaltung hinsichtlich Begründung und Inhalt familiärer Rechtsbeziehungen hat sich daran auszurichten, dass in der Regel den leiblichen Eltern eines Kindes auch die rechtliche Stellung als Eltern einzuräumen ist. Decken sich im Einzelfall dennoch nicht die leibliche und die rechtliche Elternschaft für ein Kind, ist dem leiblichen Vater zunächst verwehrt, Verantwortung für sein Kind zu tragen. Dies stellt ihn als Elternteil jedoch nicht schutzlos.
Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, verlangt auch für solche Fälle bei Zweifeln an der Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet wird. Insofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht.
b) Dies gilt auch für denjenigen, der aufgrund bestimmter Tatsachen und Anhaltspunkte von seiner leiblichen Vaterschaft zu einem Kind ausgehen kann, diese aber bisher mangels Kooperation der Mutter nicht nachzuweisen vermochte. Würde ihm die Möglichkeit versagt, seine leibliche Vaterschaft als Voraussetzung für einen Zugang zur rechtlichen Vaterschaft prüfen und feststellen zu lassen, bliebe ihm der Zugang zur Grundrechtsträgerschaft versperrt, auch wenn er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Dies widerspräche dem Anliegen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Möglichkeiten für den leiblichen Vater zu schaffen, auch rechtlich die Stellung des Vaters einzunehmen. Die Prüfung und Feststellung der Vaterschaft ist deshalb Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
c) Allerdings ist von diesem Schutz, den Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem biologischen Vater gewährt, nur der Zugang zu einem Verfahren erfasst, auch rechtlich die Vaterstellung einnehmen zu können. Das Begehren, allein Kenntnis und Gewissheit über die Abstammung eines Kindes zu erlangen, kann nicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt werden, weil ihm der Bezug zur Elternverantwortung fehlt. Ebenso wie das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 <268 ff.>), betrifft auch der Wunsch eines Mannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht. Ob auch ihm aus dem Persönlichkeitsrecht ein Anspruch erwächst, die Abstammung eines Kindes von ihm gerichtlich klären zu lassen, kann hier offen bleiben, da es in keinem der zu entscheidenden Fälle allein um eine solche Klärung geht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der rechtlichen Vaterschaft folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht.
4. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht zu entnehmen, dass sich die leibliche stets gegenüber der rechtlichen Elternschaft durchsetzen muss. Die Grundrechtsnorm gewährt kein Recht des leiblichen Vaters, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten und diesen damit aus seiner Vaterposition zu verdrängen.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geht zwar von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der Pflege und Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz. Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>; 61, 358 <372>; 103, 89 <107>). Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus. Beides in Deckung zu bringen, ist vom Gesetzgeber anzustreben. Fallen sie aber in der Wirklichkeit auseinander, gibt die Grundrechtsnorm keine starre Gewichtung dafür vor, welchem der beiden Merkmale, die die Elternschaft ausmachen sollen, der Vorrang einzuräumen ist und bestimmt insoweit kein Rangverhältnis zwischen der biologischen und der sozialen Elternschaft. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung, wem das Kind in einem solchen Falle zuzuordnen ist, beide Interessen zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen. Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178>).
5. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters, als Vater auch rechtlich anerkannt zu werden, den Vorrang eingeräumt und den leiblichen Vater insoweit in § 1600 BGB davon ausgeschlossen hat, die rechtliche Vaterschaft anzufechten.
Wenn die leibliche und die rechtliche Vaterschaft auseinander fallen, bedarf es der Bestimmung, wem von beiden das Elternrecht gegenüber dem Kind zugewiesen werden soll. Von dieser Entscheidung werden nicht nur das Interesse des leiblichen Vaters, sondern auch die Interessen der rechtlichen Eltern und insbesondere das Interesse des Kindes berührt.
a) Der Gesetzgeber hat zur Begründung dafür, dass dem leiblichen Vater in diesem Fall der Zugang zur rechtlichen Vaterschaft verschlossen und ihm kein Anfechtungsrecht eingeräumt wird, insbesondere den Schutz der sozialen Familie hervorgehoben (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 58). Auch Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt seinen Schutz auf die soziale Familie als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 99, 216 <231 f.>). Die familiäre Beziehung zwischen den rechtlichen Eltern und dem Kind kann dadurch, dass ein anderer die rechtliche Vaterschaft für sich einfordert, in ihrem sozialen Gefüge und Bestand beeinträchtigt werden. Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 <255>).
Zugleich sind die Interessen der einzelnen Mitglieder des Familienverbandes zu berücksichtigen. Da das Elternrecht den Eltern gemeinsam zugewiesen ist, korrespondiert das Recht der Mutter mit dem des Vaters. Tritt in dessen Position gegen ihren Willen ein Wechsel ein, muss die Mutter nunmehr jenseits des bestehenden sozialen Familienverbandes mit einem Mann als Vater ihres Kindes das Elternrecht teilen, mit dem sie in keiner sozialen Beziehung (mehr) steht. Für den rechtlichen Vater bedeutete ein Wechsel der rechtlichen Vaterschaft den Verlust seiner von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsstellung gegenüber dem Kind, obwohl er für dieses Verantwortung getragen hat und im Zusammenleben mit Mutter und Kind auch weiterhin tatsächlich für es sorgt, aber nicht mehr über dessen Geschicke mitentscheiden darf. Schließlich verliert das Kind seinen bisherigen Vater und muss sich auf einen neuen einstellen, auch wenn es im bestehenden Familienverband verbleibt. Der Rechtswechsel führte zwar zu einer Deckung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft, ließe aber zugleich die rechtliche und soziale Vaterschaft auseinander fallen und könnte auch zum Verlust des Status eines ehelichen Kindes führen. Dies fordert vom Kind eine neue Orientierung, die es in Konflikte stürzen kann. Zwar hat ein Kind eine solche Veränderung auch dann zu verkraften, wenn seine Mutter oder sein bisher rechtlicher Vater die Vaterschaft anficht. In diesem Falle tritt aber nicht nur auf rechtlicher Ebene eine Veränderung im sozialen Eltern-Kind-Verband ein, sondern der Zusammenhalt der sozialen Familie wird aus sich heraus gefährdet und nicht erst durch denjenigen, der die Vaterschaft für sich beansprucht.
Diese Veränderung ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen das Kind nach Trennung und Scheidung seiner rechtlichen Eltern in Familienkonstellationen wechselt, in denen es mit neuen (Stief-)Eltern zusammenleben muss. Hier hat es sich zwar auf einen neuen sozialen Kontext einzustellen. Als Sicherheit und Konstante bleibt ihm aber die Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern. Dagegen wechselte bei erfolgreicher Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater die Zuordnung des Kindes, auch wenn der bisherige soziale Familienverband aus sich heraus nicht gefährdet ist, sondern erst durch die Anfechtung einer Gefährdung ausgesetzt werden könnte.
Allerdings kann es auch ein Interesse des Kindes geben, seinen leiblichen Vater nicht nur zu kennen, sondern ihn auch als Vater rechtlich zugeordnet zu erhalten. Diesem Interesse dient das eigene Anfechtungsrecht des Kindes. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung dieses Rechts der grundrechtlich geschützten Position des Kindes ausreichend Rechnung trägt (vgl. Wanitzek, FPR
b) Demgegenüber steht das berechtigte Interesse des biologischen Vaters, nicht nur von seiner leiblichen Vaterschaft zu wissen, sondern auch als Vater rechtlich Anerkennung zu finden und in Rechtsbeziehung zu seinem Kind zu stehen. Eine rechtliche Neuzuordnung des Kindes führte aber nicht zum Entstehen einer neuen sozialen Familie als Basis für ein gedeihliches Zusammenwirken von Eltern bei der Ausübung ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind in dessen Interesse. Stattdessen würde der Zusammenhalt des bisherigen Familienverbandes, in dem das Kind lebt, durch die Auflösung der Rechtsbeziehungen seiner Mitglieder beeinträchtigt. Aus der Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung könnten Konflikte entstehen, die einerseits eine Erziehung des Kindes zu seinem Wohl gefährdeten und andererseits dem Kind die Orientierung erschwerten, zu wem es gehört. Dies rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber in § 1600 BGB dem leiblichen Vater im Interesse der Wahrung eines bestehenden familiären Zusammenhalts zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern grundsätzlich keine Möglichkeit eingeräumt hat, die rechtliche Vaterschaft anzufechten.
6. § 1600 BGB ist aber mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als er dem biologischen Vater auch dann das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthält, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gilt.
a) Hat ein Mann, ohne leiblicher Vater des Kindes zu sein, die Vaterschaft zwar anerkannt, lebt er aber mit der Mutter und dem Kind nicht zusammen, sondern ist lediglich "Zahlvater", gibt es keinen hinreichenden Grund, dem leiblichen Vater zu verwehren, auch rechtlich als Vater anerkannt und in Pflicht genommen zu werden. Auch die Interessen von Mutter und Kind stehen dem nicht entgegen.
Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater, auf deren Sicherung sich das Interesse der Mutter stützen könnte, bleibt allein ihr Interesse, nicht mit dem leiblichen Vater das Elternrecht teilen zu wollen. Dieses Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt, der die Elternstellung nicht vom Willen des anderen Elternteils abhängig macht, sondern allein von dem Umstand der vermuteten oder wirklichen Elternschaft. Für das Kind bedeutete die Anfechtung durch den leiblichen Vater zwar einen Wechsel in seiner Zuordnung zum Vater, durch den das Kindeswohl jedoch nicht wesentlich berührt wird, wenn es zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine im Zusammenleben mit diesem entstandene Beziehung gibt, die beeinträchtigt werden könnte. Andererseits erhielte das Kind nunmehr eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde.
b) Ein Wechsel in der Rechtsposition der Vaterschaft entspricht sogar dem Interesse des Kindes am Erhalt personaler Beziehungen, wenn es gerade mit seinem leiblichen Vater, der auch rechtlicher Vater werden will, schon tatsächlich eine Vater-Kind-Beziehung hat aufbauen können, während es mit seinem rechtlichen Vater und seiner Mutter nicht in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt. Dem biologischen Vater, der bereit ist, Elternverantwortung für sein Kind zu übernehmen, unter solchen Voraussetzungen die Möglichkeit zu verwehren, auch rechtlich in die Elternposition einzurücken, ist hier durch keinen gewichtigen Grund gerechtfertigt und verletzt den biologischen Vater in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm im Rahmen eines Verfahrens Zugang zur Grundrechtsträgerschaft des Elternrechts zu eröffnen.
c) Der Ausschluss des biologischen Vaters von der Möglichkeit, im Falle nicht bestehender familiärer Beziehungen zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind Zugang zur rechtlichen Vaterposition zu finden, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf das Vorliegen einer schützenswerten Sozialbeziehung begründen, die gefährdet wäre.
Zwar kann vom Bestehen einer Ehe typisierend auf ein familiäres Zusammenleben der durch die Ehe verbundenen Eltern mit ihrem Kind geschlossen werden, nicht jedoch von einem mit Zustimmung der Mutter erfolgten Vaterschaftsanerkenntnis auf ein familiäres Zusammenleben zwischen der Mutter, dem Kind und dem rechtlichen Vater.
Die statistischen Zahlen belegen, dass Kinder, die nichtehelich geboren werden, noch immer weit häufiger nur mit einem Elternteil (zumeist der Mutter) und nicht mit beiden Eltern gemeinsam zusammenleben. So lebten 821.000 minderjährige Kinder im Jahre 2001 in elterlicher Lebensgemeinschaft gegenüber 2,12 Mio. Kindern, die mit nur einem Elternteil zusammenlebten (vgl. Statistisches Bundesamt 2002, Leben und Arbeiten in Deutschland, Ergebnisse des Mikrozensus 2001, S. 29, 65). In nur 36 % der von Vaskovics u.a. untersuchten Fälle gab es nach der Geburt eines nichtehelichen Kindes eine Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern, dagegen war es in weit über 80 % der Fälle zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft gekommen, also nicht zu einer gerichtlichen Feststellung der leiblichen und damit rechtlichen Vaterschaft (vgl. Vaskovics/Rost/Rupp, Lebenslage nichtehelicher Kinder, Rechtstatsächliche Untersuchung zu Lebenslagen und Entwicklungsverläufen nichtehelicher Kinder, 1997, S. 62, 160). Damit ist in mehr als der Hälfte der Fälle ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben worden, ohne dass die Eltern des Kindes zusammengelebt haben. Für eine typisierende Annahme, dass bei Vorliegen eines Vaterschaftsanerkenntnisses in der Regel auch eine schützenswerte Sozialbeziehung zwischen Vater, Mutter und Kind vorliegt, geben diese Zahlen keine Basis.
Ein Vaterschaftsanerkenntnis wird im Allgemeinen nicht leichtfertig abgegeben, ist doch damit für den Anerkennenden zumindest verbunden, für den Unterhalt des Kindes mit aufkommen zu müssen und vermögens- wie erbrechtlich als Vater des Kindes behandelt zu werden. Auch kann es trotz mangelnder familiärer Beziehung zu Mutter und Kind Beweggründe geben, die Vaterschaft für ein Kind anzuerkennen, selbst wenn sich der Anerkennende nicht sicher ist, der Vater des Kindes zu sein. Liegt in solchen Fällen eine Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Gefahr, dass Mutter und Kind mit Anfechtungsverfahren überzogen werden, mit milderen Mitteln als dem völligen Ausschluss der Anfechtung durch den leiblichen Vater begegnet werden. So kann zum Beispiel vorweg die Glaubhaftmachung der leiblichen Vaterschaft verlangt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Auch Anfechtungsfristen helfen, dieses Risiko zu begrenzen.
II.
§ 1711 Abs. 2 BGB a.F., nach dem das Vormundschaftsgericht dem Vater einen persönlichen Umgang mit dem Kind eröffnen konnte, wenn ein solcher dem Wohl des Kindes dient, verstieß nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
1. Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes bildet mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt den leiblichen Vater wie das Kind in ihrem Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen leiblichen Vater vom Umgang mit ihm auch dann auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
a) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 18, 97 <105 f.>; 79, 256 <267>). Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses zwei Familien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 <123>).
b) Trägt der leibliche, aber nicht rechtliche Vater tatsächlich Verantwortung für sein Kind und entsteht daraus eine soziale Beziehung zwischen ihm und dem Kind, bilden beide eine Familie, die vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, ungeachtet des fehlenden Rechtsstatus als Vater oder anderer familiärer Bezüge des Kindes.
Allerdings kann einer solchen Familie wegen der fehlenden Rechtsbeziehung zwischen dem Vater und dem Kind jederzeit die Basis entzogen werden. Während der rechtliche Vater, selbst wenn er mit dem Kind nicht (mehr) zusammenlebt und kein Sorgerecht hat, dennoch für das Kind rechtlich wie tatsächlich Verantwortung tragen kann, beruht das familiäre Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind allein auf seiner Bereitschaft, Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und der faktischen Möglichkeit, dies zu tun, die zum Wegfall kommt, wenn die sorgeberechtigten Eltern dies nicht mehr zulassen.
c) Mit der eintretenden Unmöglichkeit, weiterhin tatsächlich verantwortlich für das Kind zu handeln, entfällt für die zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind entstandene Familie nicht der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
Zwar vermittelt weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt aber die zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind entstandene personelle Verbundenheit bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung zwischen Vater und Kind. Das Interesse des bisher familiär mit dem Kind verbundenen biologischen Vaters ebenso wie das Interesse seines Kindes am Erhalt dieser Beziehung zueinander wird in Nachwirkung des Schutzes, den zuvor deren familiäre Verantwortungsgemeinschaft erfahren hat, von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt.
d) Aus diesem nachwirkenden Schutz folgt ein Recht des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind jedenfalls dann, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
aa) Um eine bestehende Beziehung aufrechterhalten zu können, müssen diejenigen, zwischen denen die Beziehung besteht, die Möglichkeit haben, persönlich Kontakt zu halten und miteinander zu kommunizieren. Dies gilt insbesondere für die Eltern-Kind-Beziehung. Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 <219>). Dabei erscheint dem Kind aufgrund seines besonderen Zeitempfindens eine solche Trennung schnell als endgültig, lernt es doch erst allmählich, dass auch Personen, die weggehen, wiederkehren können (vgl. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998, S. 26). Um hier erfahren zu können, dass die bestehende Beziehung nicht durch die Trennung ihr Ende gefunden, sich also der Elternteil nicht von ihm abgewandt hat, braucht das Kind in einer gewissen Regelmäßigkeit persönlichen Kontakt, also Umgang mit diesem.
bb) Andererseits kann das Kind durch den neuen familiären Zusammenhang, in den es gestellt wird, in Konflikt zwischen der alten und der neuen Bindung geraten. Hier könnte die Fortsetzung von Umgangskontakten bewirken, dass das Kind wiederum Orientierungsproblemen ausgesetzt ist, die seine Entwicklung eher gefährden als fördern (vgl. Klußmann/Stötzel, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, 1995, S. 223).
cc) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, nicht das einzelne Familienmitglied für sich allein (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Die Grundrechtsnorm kann deshalb dem Einzelnen nur ein Recht vermitteln, das mit dem Interesse des anderen, mit ihm verbundenen Familienmitglieds korrespondiert und dem Schutz der familiären Beziehung dient. Ein Recht des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind zur Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden sozialen Beziehung besteht deshalb nur insoweit, als dies dem Wohl des Kindes dient.
2. Gemessen daran war § 1711 Abs. 2 BGB a.F. mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.
Unter Berücksichtigung des Schutzes, den diese Grundrechtsnorm auch der Familienbeziehung zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind einräumt, konnte § 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater, der eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind (gehabt) hat, durch gerichtliche Entscheidung die Befugnis zum Umgang mit seinem Kind erhalten konnte, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
a) Zwar ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung von § 1711 BGB a.F. mit der Verwendung des Vaterbegriffs den rechtlichen Vater eines nichtehelichen Kindes gemeint hat. Dies schließt aber eine weitergehende Interpretation unter Einbeziehung des leiblichen Vaters nicht aus. Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 <252> zur Anfechtung der Ehelichkeit). Dem Gesetzgeber kann insofern nicht unterstellt werden, er habe mit § 1711 Abs. 2 BGB a.F. den leiblichen Vater im Gegensatz zum rechtlichen Vater eines nichtehelichen Kindes ausdrücklich von der gerichtlichen Prüfung eines Umgangsrechts mit seinem Kind ausschließen wollen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm hindern damit seine verfassungskonforme Auslegung nicht.
b) Sinn und Zweck der damaligen gesetzlichen Regelung stehen ihrer verfassungskonformen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. § 1711 Abs. 2 BGB a.F. band den Umgang des Vaters eines nichtehelichen Kindes an die Voraussetzung, dass dies dem Kindeswohl dient. War aber das Kindeswohl maßgebliche Richtschnur für die Umgangseröffnung, trat insoweit der Rechtsstatus des Vaters zu seinem Kind in den Hintergrund. Denn für die Beurteilung, ob ein Umgang dem Kindeswohl dient, kommt es nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Beziehung zu seinem Vater an. Der Einbeziehung des biologischen Vaters in den Vaterbegriff des § 1711 Abs. 2 BGB a.F. kann auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe den biologischen Vater vom Umgang ausschließen wollen, um dem Kind eine klare Zuordnung zu einem Vater zu sichern. Dadurch, dass eine gerichtliche Einzelfallprüfung am Maßstab des Kindeswohls eröffnet wurde, mussten alle sozialen sowie familiären Umstände und Bindungen des betroffenen Kindes bei der Entscheidung in jedem Einzelfall Berücksichtigung finden. Auch hierbei war aber nicht der Rechtsstatus des Vaters, sondern das konkrete soziale Beziehungsgefüge maßgebend, in dem das Kind stand.
III.
Die auf § 1600 BGB und § 1711 Abs. 2 BGB a.F. gestützten gerichtlichen Entscheidungen sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1493/96 ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die Entscheidungen verstoßen aber gegen sein Recht auf Schutz seiner sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind aus Art. 6 Abs. 1 GG.
a) Der Beschwerdeführer, der leiblicher Vater eines Kindes ist, begehrt nicht, auch rechtlich als Vater des Kindes festgestellt zu werden, sondern einen Umgang mit seinem Kind. Die leibliche Vaterschaft bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG neben dem rechtlichen Vater des Kindes ist. Damit kann ihm diese Grundrechtsnorm auch keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind vermitteln. Das elterliche Umgangsrecht ist Teil der Elternverantwortung und steht nur dem zu, der diese mit ihren Rechten und Pflichten trägt.
b) Dagegen ist Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar war § 1711 Abs. 2 BGB a.F., auf den die Gerichte ihre angegriffenen Entscheidungen gestützt haben, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Gerichte haben aber bei ihren Entscheidungen den Schutz des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Sie haben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater des Kindes über einen längeren Zeitraum auch die Vaterrolle für sein Kind eingenommen und zu diesem eine Beziehung aufgebaut hat, keine Bedeutung beigemessen und deshalb nicht geprüft, ob § 1711 Abs. 2 BGB a.F. einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Da die Gerichte die Norm für unanwendbar auf den Beschwerdeführer erklärt haben, ist auch die Prüfung unterblieben, ob ein Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind dessen Wohl dienlich wäre. Die Gerichte sind damit bei ihren Entscheidungen dem Schutz, den auch eine bestehende familiäre Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht gerecht geworden.
2. Im Verfahren 1 BvR 1724/01 verletzen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie beruhen auf § 1600 BGB, der in verfassungswidriger Weise den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Vaterschaftsanfechtung ausschließt.
a) Zwar sind die Entscheidungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ergangen und stützen sich insoweit auf § 1600 d Abs. 1 BGB, der eine Vaterschaftsfeststellung ausschließt, solange ein anderer als Vater des Kindes gilt. Die Gerichte haben aber in ihren Entscheidungen auch geprüft, ob der Beschwerdeführer die von einem anderen Mann anerkannte Vaterschaft anfechten kann, und dies unter Bezugnahme auf § 1600 BGB verneint, von dessen Verfassungsmäßigkeit sie ausgegangen sind.
b) Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft, um für das 1998 geborene Kind rechtlich die Vaterposition einnehmen zu können. Es gibt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er der leibliche Vater des Kindes sein kann. Das Kind trägt einen arabischen Namen. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er mit der Mutter des Kindes dessen Namen ausgesucht, mit ihr auch noch in den ersten Lebensmonaten des Kindes zusammengelebt und gemeinsam mit ihr das Kind betreut. Das Kind soll dem Beschwerdeführer ähneln. Die Mutter bestreitet diese Angaben allein mit Nichtwissen. Nachdem während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ein anderer Mann mit Zustimmung der Mutter ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat, ist der Beschwerdeführer durch § 1600 BGB gehindert, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, um selbst als Vater des Kindes festgestellt werden zu können, obwohl der durch das Anerkenntnis als Vater des Kindes geltende Mann nicht mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt. Sein Ausschluss von der Anfechtungsmöglichkeit nach § 1600 BGB ist damit nicht durch den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, als leiblicher Vater seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen lassen zu können.
IV.
§ 1685 BGB ist mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.
1. Der Umstand, dass § 1711 Abs. 2 BGB a.F. durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz aufgehoben worden ist, macht es erforderlich, dass das Bundesverfassungsgericht auch das von den Gerichten anzuwendende neue Recht über den Umgang mit einem Kind der verfassungsrechtlichen Prüfung unterzieht. Andernfalls könnte nicht sichergestellt werden, dass die Gerichte im Verfahren 1 BvR 1493/96 umgangsrechtliche Entscheidungen treffen können, die der Verfassung entsprechen.
a) Werden gerichtliche Entscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen und kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungen ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzen, sind sie nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Ist die Norm, die den Entscheidungen zugrunde lag, schon zum Wegfall gekommen, genügt in der Regel die Feststellung, dass die Entscheidungen den Beschwerdeführer in einem bestimmten Grundrecht verletzt haben. Das kommt aber dann nicht in Betracht, wenn sich damit das im Ausgangsverfahren geltend gemachte Begehren noch nicht erledigt hat. Dann muss die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurückverwiesen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Gericht, an das zurückverwiesen wird, eine erneute Entscheidung unter Wahrung der Grundrechte des Beschwerdeführers treffen kann. Das ist nicht möglich, wenn die Gerichte bezogen auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch keinen verfassungsgemäßen Zustand herstellen können. So liegt der Fall hier.
b) § 1711 Abs. 2 BGB a.F., bei dessen Auslegung die Gerichte in den im Verfahren 1 BvR 1493/96 angegriffenen Entscheidungen den Schutz des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt haben, ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Wegfall gekommen. Im Falle der Aufhebung dieser Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das zuständige Gericht kann diese Norm bei der Prüfung des vom Beschwerdeführer begehrten Umgangsrechts nicht mehr zugrunde gelegt werden. Der vom Beschwerdeführer gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Umgang mit seinem Kind ist aber durch den Zeitablauf nicht hinfällig geworden. Der bisher unterbliebene Umgang kann zwar nicht nachgeholt, könnte jedoch für die Zukunft eingeräumt werden. Das 1989 geborene Kind ist auch noch weit von der Volljährigkeit entfernt, sodass deren Eintritt nicht ein Umgangsrecht entfallen lässt. Insofern hätten die Gerichte in Anwendung des neuen Rechts zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen ist.
c) Dafür ist entscheidend, ob das neue Recht leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern ein Umgangsrecht mit ihren Kindern einräumt oder weiterhin versagt. Im ersten Fall hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung zu treffen, dass die angegriffenen Entscheidungen in Verkennung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG bei der Auslegung von § 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungswidrig gewesen sind. Ist aber auch weiterhin ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters in verfassungswidriger Weise ausgeschlossen, reicht eine solche Feststellung nicht aus, um dem Beschwerdeführer einen Weg zu eröffnen, zu seinem Recht gelangen zu können. Auch die Aufhebung der Entscheidungen führt dann nicht weiter, wenn die Gerichte, die bei ihrer erneuten Entscheidungsfindung nunmehr das neue Recht anzuwenden haben, durch dieses Recht daran gehindert wären, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Entscheidung zu treffen. Sie hätten dann die gerade an sie zurückverwiesene Sache sofort wieder dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung vorzulegen. Um einerseits den Umfang der zu treffenden Entscheidung bestimmen zu können und andererseits zu verhindern, dass sich allein durch verfahrensrechtliches Procedere ein verfassungswidriger Zustand perpetuiert, hat das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Fall auch das neue, von den Gerichten anzuwendende Recht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen.
2. § 1685 BGB ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang zu vereinbaren.
a) Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat das Umgangsrecht eine grundlegende Änderung erfahren. Beim elterlichen Umgangsrecht, das in § 1684 BGB geregelt ist, wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Darüber hinaus ist in § 1685 BGB auch anderen Bezugspersonen für das Kind ein Umgangsrecht eröffnet worden. Beide Normen beziehen den leiblichen Vater eines Kindes nicht ausdrücklich in den Kreis der Umgangsberechtigten ein.
b) Weder § 1684 BGB noch § 1685 BGB können dahin gehend ausgelegt werden, dass auch dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht eingeräumt ist.
aa) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil ein Recht, aber auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Die Norm nimmt Bezug auf die elterliche Verantwortung und präzisiert diese für den Umgang mit dem Kind als ein pflichtgebundenes Recht. Nur derjenige aber kann zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden, der die Elternverantwortung trägt. Wer diesen Status innehat, ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt wie verpflichtet. Das schließt es aus, auch den biologischen Vater eines Kindes, der die rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu subsumieren.
bb) Mit § 1685 BGB hat der Gesetzgeber nunmehr auch Großeltern, Geschwistern, Stiefelternteilen und Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt. Zuweisungsgrund ist hier die Beziehung dieser Personen zum Kind, die dann ein Umgangsrecht begründet, wenn dies dem Kindeswohl dient (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 106 f.). Den in § 1685 BGB enthaltenen Anforderungen an diejenigen, denen das Umgangsrecht eröffnet wird, kann auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes entsprechen, wenn das Kind zu ihm eine personale Beziehung hat. Darüber hinaus ist er wie Großeltern und Geschwister mit dem Kind abstammungsmäßig verbunden.
Dennoch ist es ausgeschlossen, § 1685 BGB dahin gehend auszulegen, dass auch der biologische Vater von den in Absatz 1 oder Absatz 2 der Norm genannten Personenkreisen erfasst ist. Abgesehen davon, dass er nicht ausdrücklich mit aufgeführt ist, hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Umgangsrecht auf diejenigen Bezugspersonen begrenzt sein soll, die die Norm ausdrücklich nennt und von denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie dem Kind üblicherweise besonders nahe stehen. Begründet hat er diese Begrenzung mit der Notwendigkeit, eine starke Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten zu verhindern (vgl. BTDrucks 13/4899, a.a.O.). Dies verbietet es, die in § 1685 BGB genannten Personenkreise im Wege der verfassungskonformen Auslegung um den leiblichen Vater zu erweitern.
D.
I.
1. § 1685 BGB ist deshalb insoweit für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG zu erklären.
Eine Nichtigerklärung scheidet aus, weil nicht der Regelungsgehalt der Norm, sondern die mangelnde Einbeziehung auch des biologischen Vaters, der eine soziale Beziehung zu seinem Kind hat, in den Kreis der in dieser Norm genannten Umgangsberechtigten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfGE 90, 263 <276>).
Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 30. April 2004 mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Im Umfang der Unvereinbarkeit darf die Norm von den Gerichten nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 84, 168 <187>).
2. Der festgestellte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat zur Folge, dass § 1600 BGB im Umfang seiner Verfassungswidrigkeit für unvereinbar mit diesem Grundrecht zu erklären ist. Eine Nichtigerklärung scheidet auch hier aus, weil der Verfassungsverstoß in dem Unterlassen des Gesetzgebers liegt, den biologischen Vater unter den genannten Voraussetzungen in den Kreis der Anfechtungsberechtigten einzubeziehen. Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 30. April 2004 mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Dabei hat er bei Fristsetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts sicherzustellen, dass auch diejenigen biologischen Väter, für die bisher die Anfechtung nicht möglich war, in den Stand versetzt werden, von dem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sachen werden an die Amtsgerichte zurückverwiesen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber sind die Verfahren auszusetzen.
III.
Die Entscheidungen über die Kosten beruhen auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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