Mediz.-psychol. Gutachten zwingend erforderlich nach Alkoholverstoß
Gericht
VGH Baden-Württemberg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
24. 09. 2001
Aktenzeichen
10 S 182/01
Im Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in den Fällen, in denen - auch erstmalig - ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das AG setzte gegen den Kl. wegen des vorsätzlichen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM (2400 DM) fest und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Der Kl. hatte trotz alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (Blutalkoholgehalt 1,920/00 Entnahmezeitpunkt 19.42 Uhr) am Straßenverkehr teilgenommen, indem er am 21. 11. 1995 gegen 19.00 Uhr auf der Bundesautobahn bei A gefahren war.
Am 12. 9. 1996 beantragte der Kl. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und legte aufgrund entsprechender Anforderung des Landratsamts E am 10. 1. 1997 ein Gutachten des TÜV vom 23. 12. 1996 vor. Die Gutachter kamen in der zusammenfassenden Beurteilung zu dem Ergebnis, aus medizinisch-psychologischer Sicht müsse bei erneuter Verkehrsteilnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit mit negativen Verkehrsauffälligkeiten, insbesondere weiteren Alkoholdelikten gerechnet werden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis könne daher nicht befürwortet werden. Dem Kl. werde das Aufsuchen einer Suchtberatungsstelle empfohlen, wobei bereits jetzt erkennbar sei, dass eine zeitlich begrenzte Informations- und Motivationsgruppe für alkoholauffällige Kraftfahrer alleine zur Aufarbeitung der Suchtproblematik nicht ausreichen könne. Eine erneute Überprüfung der Eignung wäre nur dann sinnvoll, wenn der Kl. glaubhaft geltend machen könne, das Alkoholproblem tiefgreifend aufgearbeitet zu haben.
In der Folgezeit ließ sich der Kl. von Prof. Dr.med. K. M. (Diplom-Psychologe, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) begutachten. In dem Gutachten vom 30. 4. 1998 führt der Gutachter aus, ohne therapeutische Einzelberatungen und Schulungen zum weiteren Erkenntnis- und Einsichtsgewinn und vor allem auch zum Erlernen von Vermeidungsstrategien könne eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht befürwortet werden. Erst nach einer solchen Maßnahme in einer hierzu qualifizierten Institution und durch einen hierzu qualifizierten Therapeuten könne erneut eine Überprüfung der Fahreignung empfohlen werden.
Mit Bescheid vom 5. 6. 1998 lehnte das Landratsamt E die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ab und verwies zur Begründung auf die vorliegenden Gutachten. Hiergegen erhob der Kl. am 3. 7. 1998 Widerspruch und legte eine Teilnahmebescheinigung der Psycho-sozialen Beratungsstelle E betreffend den Information- und Motivationskurs vor.
Das Regierungspräsidium S, wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. 12. 1998 - dem Kl. am 14. 12. 1998 zugestellt - dessen Widerspruch mit der Begründung zurück, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Kl. seien vor dem Hintergrund der Alkoholvorgeschichte nicht entkräftet. Dies werde durch die vorgelegten Gutachten hinreichend belegt.
Das VG hat mit Urteil vom 3. 5. 2000 - 3 K 281/99 - das Verfahren eingestellt, soweit sich die Klage auf die Verpflichtung des Bekl. bezog, dem Kl. die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen hat es den Bescheid des Landratsamts E v. 30. 6. 1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S v. 10. 12. 1998 aufgehoben und den Bekl. verpflichtet, über den Antrag des Kl. auf Erteilung der Fahrerlaubnis vom 11./12. 9. 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das VG im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorlage eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht mehr erforderlich, um die Eignung des Kl. nachzuweisen. Dieser habe nicht nur an einem Motivationskurs für alkoholbedingte Fahrer teilgenommen, sondern er habe inzwischen auch eine umfangreiche verkehrspsychologische Therapiemaßnahme bei einem dafür qualifizierten Psychologen durchgeführt. Nach dem Bericht des Psychologen R. W. vom 2. 9. 1999 werde dem Kl. attestiert, dass er den früheren problematischen Umgang mit Alkohol erkannt habe. Des Weiteren habe er dem Psychologen gegenüber plausibel eine Alkoholabstinenz seit September 1997 angegeben und diese jedenfalls durch zahlreiche Blutuntersuchungen insofern nachgewiesen, als die dabei erhobenen Leberwerte sämtlich in der Norm gelegen hätten.
Die Berufung der Bekl. erwies sich als begründet.
Auszüge aus den Gründen:
Das VG hat zu Unrecht die Verfügung des Landratsamt E vom 5. 6. 1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S v. 10. 12. 1998 aufgehoben und den Bekl. zur Neubescheidung verpflichtet. Denn diese Bescheide sind rechtmäßig; sie verletzen den Kl. daher nicht in seinen Rechten (§ 113 I 1 u. 5 VwGO). Der Kl. hat derzeit keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Das VG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bekl. - nunmehr das StVG in der durch Gesetz vom 28. 4. 1998 (BGBl. I S. 810) geänderten Fassung und die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) vom 18. 8. 1998 die für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis maßgebenden Rechtsgrundlagen sind. Gemäß § 20 I FeV i.V.m. § 6 I Nr. 1 Buchst. r StVG gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - wie im vorliegenden Fall - die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach den §§ 2 II 1 Nr. 3, IV , 6 I Nr. 1 Buchst. c StVG i.V.m. § 11 I FeV erfordert die Erteilung einer Fahrerlaubnis, dass der Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Diese Voraussetzung erfüllt der Kl. derzeit nicht. Der Bekl. hat sich zur Begründung der fehlenden Eignung des Kl. zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu Recht auf das - vor dem Hintergrund seiner Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,920/00 zulässigerweise (vgl. BVerwG, DAR 1994, 332 = NZV 1994, 376 [zu § 15c StVZO a.F.]) angeforderte - Gutachten des TÜV v. 23. 12. 1996 sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. K. M. vom 30. 4. 1998 gestützt. Beide Gutachten kommen in ihren zusammenfassenden Beurteilungen - auch für den Senat nachvollziehbar - zu dem Ergebnis, dass wegen der beim Kl. vorhandenen Alkoholproblematik die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht befürwortet werden könne. Prof. Dr. K. M. stellt zur weiteren Begründung insoweit noch heraus, dass der Kl. zwar an einem Informations- und Motivationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer teilgenommen habe. Suchttherapeutische Einzelberatungen seien indessen nicht durchgeführt worden. Die Notwendigkeit hierzu habe der Kl. auch jetzt noch nicht erkannt. Entgegen der Auffassung des Kl. setzen sich beide Gutachten sehr ausführlich und konkret mit seinen alkoholbedingten Problemen auseinander. Beide Gutachten sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit der Sachverständigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. 12. 1972 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 97; Beschl. v. 18. 1. 1982, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120); sie weisen auch keine (anderen) groben Mängel auf, die sie als zur Sachverhaltsfeststellung ungeeignet, zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (BVerwGE 31, 149, 156; Beschl. v. 10. 12. 1984, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25; VGH Bad.-Württ., NZV 1998, 175 = VBlBW 1998, 111). Davon, dass diese beiden Gutachten der Annahme der Eignung des Kl. entgegenstehen, geht ersichtlich auch das VG aus.
Die Auffassung des VG, dass die in den Gutachten dargelegten Zweifel an der Kraftfahreignung des Kl. durch den Bericht des Verkehrspsychologen R. W. vom 2. 9. 1999 und seine ergänzende Stellungnahme ausgeräumt seien, vermag der Senat indessen nicht zu teilen. Diese Auffassung begegnet bereits in rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
Nach § 13 Nr. 2 Buchstabe c und d FeV (i.V.m. den §§ 2 II Nr. 3, VII und VIII , 6 I Nr. 1 Buchstabe c StVG), der gemäß § 20 I FeV ebenfalls Anwendung findet, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde bei Eignungszweifeln, die auf einer bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,60/00 oder mehr geführt wurde und die Fahrerlaubnis deswegen entzogen war. Diese Voraussetzungen liegen beim Kl. vor, da ihm wegen vorsätzlichen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,920/00 die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe c und d FeV - wie dem Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig zu entnehmen ist - nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde; darauf, ob im Fall des Kl. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen könnten, dass er trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, kommt es - anders als nach der Rspr. zu dem vor dem 1. 1. 1999 geltenden Recht (vgl. hierzu BVerwG, NZV 1996, 84f.) - nach § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV nicht (mehr) an (vgl. OVG NRW, zfs 2000, 272 = DAR 2001, 140; OVG des Saarlands, ZfS 2001, 92; VG des Saarlandes, Urt. v. 6. 10. 2000 - 10 K 107/00 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 13 FeV Rdnr. 4; Amtl. Begründung zu § 13 FeV, BR-Drucks. 443/98 S. 260; siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2000, 401 = NZV 2000, 269 = DAR 2000, 181 = zfs 2000, 228; Beschl. v. 28. 1. 2000 - 10 S 1951/99 -; Beschl. v. 22. 1. 2001, DAR 2001, 233 = NZV 2001, 279). Damit stellt der Verordnungsgeber klar, dass die Klärung von Eignungszweifeln, die auf einer bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, in den Fällen des § 13 Nr. 2 FeV, der insoweit als speziellere Vorschrift § 11 FeV verdrängt (siehe auch § 11 III 3 FeV; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2000, 401 = NZV 2000, 269 = DAR 2000, 181 = zfs 2000, 228; Beschl. v. 28. 1. 2000 - 10 S 1951/99 -; Amtl. Begründung zu § 13 FeV, BR-Drucks. 443/98 S. 260), ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erfolgen hat. Die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens obliegt nach der Legaldefinition des § 11 III 1 1. Halbs. FeV allein einer entsprechend § 66 I FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (zur Bedeutung der amtlichen Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung vgl. insbesondere Urt. d. Senats v. 13. 4. 1999 - 10 S 1188/98 -, ESVGH 49, 203 = DVBl. 1999, 1753 (Ls.) = VBlBW 1999, 389 = zfs 1999, 360). Der vom Kl. vorgelegte Bericht des freien Verkehrspsychologen R. W. v. 2. 9. 1999 genügt schon daher den Anforderungen an ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht.
Auch im Hinblick auf die bei Erstattung von Gutachten gebotenen Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vermag die Auffassung des VG nicht zu überzeugen, ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten sei entbehrlich. Die Zuweisung der Aufgabe der Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung soll zum Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer neben der Gewährleistung der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Qualifikation und der hierfür erforderlichen finanziellen, organisatorischen und personellen Ausstattung insbesondere auch die Unparteilichkeit der Sachverständigen sicherstellen. Dies zeit sich insbesondere in Nr. 5 der Anlage 14 zu § 66 II FeV, wonach die Anerkennung erteilt werden kann, wenn der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, sowie in Nr. 8 der Anlage 14, die die Gewährleistung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Gutachter als eine weitere Voraussetzung der Anerkennung vorschreibt. Dieser Zweck des Anerkennungsverfahrens kommt in der Neuregelung vom 1. 1. 1999 auch dadurch zum Ausdruck, dass Gesetz- und Verordnungsgeber an dem Prinzip festgehalten haben, auf eigene, in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundene Stellen zur Begutachtung der Fahreignung zu verzichten und sich - weiterhin - externer Begutachtungsstellen zu bedienen (vgl. Petersen, zfs 2000, 1 m.w.N.). Das Gebot der Unparteilichkeit wird auch von den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000 (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen - Mensch und Sicherheit Heft M 115 [zu dessen Verwertung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7. 3. 1991 - 10S 440/91 -; Beschl. v. 27. 5. 1992 - 10 S 1009/92 -; Beschl. v. 9. 8. 1994 - 10 S 1430/94 - und Beschl. v. 10. 11. 1998 - 10 S 1216/98 -]) unter Ziff. 2.2 und 2.3 deutlich herausgestellt. Für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung wird in § 11 II 5 FeV ausdrücklich gefordert, dass der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroff. behandelnde Arzt sein soll. Eine entsprechende Regelung für medizinisch-psychologische Gutachten war wegen des notwendigen Anerkennungsverfahren nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann dem Bericht des Verkehrspsychologen R. W. vom 2. 9. 1999, der den Kl. behandelt hat und auch noch behandelt und damit beruflich (fachlich wie wirtschaftlich) in einem besonderen Verhältnis zu ihm steht, nicht die Bedeutung eines gleichwertigen Ersatzes für ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigemessen werden.
Das Gutachten von Prof. Dr. K. M. rechtfertigt im vorliegenden Fall entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung keine andere Sichtweise. Zwar führt dieser Gutachter in seinem Gutachten vom 30. 4. 1998 aus, der Kl. sei über den Informations- und Motivationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer hinaus noch weiter verkehrspsychologisch und suchttherapeutisch schulungsbedürftig. Notwendig seien therapeutische Einzelberatungen und Schulungen. Ohne solche ergänzenden psychologischen Maßnahmen zum weiteren Erkenntnis- und Einsichtsgewinn und vor allem auch zum Erlernen von Vermeidungsstrategien könne eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht befürwortet werden. Abschließend stellt der Gutachter jedoch ausdrücklich fest, erst nach einer solchen Maßnahme in einer hierzu qualifizierten Institution und durch hierzu qualifizierte Therapeuten könne erneut eine Überprüfung der Fahreignung des Kl. empfohlen werden. Erkennbar wollte der Gutachter die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht allein von ergänzenden psychologischen Maßnahmen, die der Verkehrspsychologe R. W. möglicherweise durchgeführt hat, abhängig machen. Vielmehr sollte nach Durchführung derartiger Maßnahmen vor Wiedererteilung eine erneute Überprüfung der Fahreignung durch MPU stattfinden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bericht des Verkehrspsychologen R. W. jedoch ersichtlich nicht.
Schließlich sind auch in tatsächlicher Hinsicht die Eignungszweifel nicht ausgeräumt. Das VG hat insoweit übersehen, dass nach dem Gutachten von Prof. Dr. K. M. eine Begutachtung des Klägers nicht nur in psychologischer, sondern auch in medizinischer Hinsicht veranlasst ist. Denn nach dem Gutachten ergab die neurologische Untersuchung Anzeichen einer chronisch-diffusen Schädigung der peripheren Nerven der Beine (Polyneuropathie) mit bereits vorhandener Areflexi und Störung der Tiefensensibilität und dadurch Unsicherheit bei Fortfall der optischen Kontrolle. Diese Schädigung der peripheren Nerven könne durch die Zuckerstoffwechselstörung (diabetische Polyneuropathie) und/oder auch alkoholtoxisch bedingt sein. Diese Polyneuropathie bedürfe unbedingt einer eingehenden neurologisch-internistischen Abklärung mit auch apparativ-neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen. Diese sich aus den substanziierten Ausführungen des Gutachters ergebenden Bedenken gegen die körperliche (vgl. §§ 11 Abs. 1 FeV, 2 Abs. 4 StVG) Eignung des Klägers sind nach wie nicht ausgeräumt.
Nach alledem war der Berufung des Bekl. stattzugeben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 II VwGO (vgl. §§ 130a Satz 2, 125 II 4 VwGO) vorliegt.
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