Abschleppen eines Kfz
Gericht
OVG Münster
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
09. 06. 2000
Aktenzeichen
5 A 5135/99
Ein unter Verstoß gegen § 12 III Nr. 1 StVO (5m Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. ist zur Zahlung von Abschleppkosten herangezogen worden. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Der Bekl. durfte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Kl. auf dessen Kosten abschleppen lassen. Gemäß § 12 III Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Gegen diese Vorschrift verstieß der Kl., als er sein Fahrzeug mit einem Abstand von lediglich 2,9m von dem Schnittpunkt der Einmündung B./A. abstellte. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Kl. durfte zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 III Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden (vgl. BGH, VRS 18, 206 [208]; OLG Köln, VRS 70, 468 [469]; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 113; Hentschel, StraßenverkehrsR, 35. Aufl. [1999], § 12 StVO Rdnr. 45). Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gem. § 25 III 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf fahrende Fahrzeuge behindert. Dies gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Die mit der Vorschrift des § 12 III Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsverkehr zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, sodass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Die für das vorliegende Verfahren gefertigten Lichtbilder von dem in Rede stehenden Einmündungsbereich widerlegen nicht, sondern bestätigen entgegen der Auffassung des Kl. die dargelegte Verkehrsbeeinträchtigung.
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