freundin.de ./. freundin-online.de (Widerklage und Drittwiderklage)

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

20. 02. 2003


Aktenzeichen

17HK O 17818/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichte Widerklage hindert die Entscheidungsreife der Klage nicht, wenn der Kläger sich auf diese nicht einlässt und für die Widerklage daher die Fristen des schriftlichen Vorverfahrens zu beachten sind.

  2. Erhebt der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung Drittwiderklage, so ist das Drittwiderklageverfahren mit dem Klageverfahren nur dann zu verbinden, wenn der Drittwiderbeklagte der Verbindung zustimmt oder das Gericht diese nach § 147 ZPO für sachdienlich erachtet.

  3. An einer solchen Sachdienlichkeit fehlt es, wenn der Gegenstand des Drittwiderklageantrages in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Klageantrag steht.

Das Urteil wurde bestätigt durch Urteil des OLG München vom 16.10.2003 (Az.: 6 U 2571/03)

Tenor


Beschluss:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Widerklage und Drittwiderklage abgetrennt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Die Klage selbst ist zum Verkündungszeitpunkt 20.2.2003 entscheidungsreif.

Die Widerklage, die zwei eigene Streitgegenstände enthält, wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar der Klägerin durch Übergabe des Schriftsatzes an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt. Diese hat sich hierzu jedoch noch nicht eingelassen und auch noch keinen Antrag gestellt. Insoweit müssen zunächst die entsprechenden Fristen des Vorverfahrens eingehalten werden.

Die Drittwiderklage wurde, ebenfalls erst im Termin zur mündlichen Verhandlung an den Klägervertreter übergeben, der sich insoweit für zustellungsbevollmächtigt hinsichtlich der Drittwiderbeklagten, der Hubert Burda Media-Holding GmbH & Co. KG erklärt hat. Zu den Antragen in der Drittwiderklage hat er sich im Termin berechtigterweise noch nicht geäußert. Eine Zustimmung zur Verbindung dieser Drittwiderklage mit der Klage durch den Prozeßvollmächtigten des Drittwiderbeklagten liegt nicht vor. Das Gericht erachtet eine solche Verbindung gemäß § 1471 ZPO auch nicht für sachdienlich, da es sich bei dem Löschungsantrag hinsichtlich einer Marke um einen neuen Antrag handelt, dessen Schicksal unabhängig von der Entscheidung im hiesigen Klageverfahren ist.


Waitzinger
Vors. Richterin am Landgericht

Rübartsch
Handelsrichter

Rätsch
Handelsrichter
Wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Waitzinger
Vors. Richterin am Landgericht

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht