Einstweilige Verfügung zugunsten von "Frau im Trend"

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

25. 04. 2003


Aktenzeichen

17HK O 7849/03


Tenor


Einstweilige Verfügung

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung
- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen am Vorstand
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

im geschäftlichen Verkehr eine Frauenzeitschrift unter dem Titel "Frau von Heute" herauszugeben oder zu bewerben, wenn dies mit nachfolgend wiedergegebenem Titellogo geschieht:

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,-- festgesetzt.


Waitzinger
Vors. Richterin am LG

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht