Reiserücktrittsversicherung - Pflicht zur unverzüglichen Stornierung

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 11. 2002


Aktenzeichen

15 S 4322/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Eine Reise ist unmittelbar nach Eintritt einer Erkrankung zu stornieren, wenn die Heilungschancen bis zum Reisebeginn ungewiss sind.

  2. Es spielt keine Rolle, ob der Reisende eine Heilungschance hatte. Er muss sofort nach dem Auftritt der Erkrankung durch seinen Arzt über die Reisefähigkeit zum Zeitpunkt des Reisebeginns entscheiden. Die Reise muss storniert werden, wenn der Reisende nicht zweifelsfrei und eindeutig prognostiziert reisefähig sein wird.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die Kammer hält die Begründung der amtsgerichtlich erfolgten Klageabweisung für zutreffend. Der Kläger hätte die Reise unmittelbar nach seiner Erkrankung am 19. 4. 2000 stornieren müssen, da die Heilungschancen bis zum Reisebeginn am 3. 6. 2000 ungewiss waren. Es mag zwar sein, dass der Kläger bis zum 26. 5. 2000 eine Heilungschance hatte. Darauf kommt es aber nicht an, denn der Kläger hätte unmittelbar nach dem Auftritt der Erkrankung am 19. 4. 2000 durch seinen behandelnden Arzt eine Entscheidung über die voraussichtliche Reisefähigkeit zum Zeitpunkt des Reisebeginns herbeiführen müssen und bei zweifelhafter bzw. nicht eindeutig prognostizierbarer Reisefähigkeit die Reise stornieren müssen. Das hat der Kläger nach eigenem Vortrag nicht getan. Erst bei der ärztlichen Behandlung Mitte Mai 2000 - nach Angaben des Zeugen Dr. S. vermutlich in der Zeit 10. 5. 2000 bis 20. 5. 2000 - ist der Kläger an den Zeugen überhaupt mit der Frage nach der Reisefähigkeit herangetreten. Das ist angesichts der Schwere der Erkrankung, die am 19. 4. 2000 auftrat und die immmerhin einen Notarzteinsatz erforderlich machte und zur mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte, verspätet. Deshalb kommt es auch bei der Entscheidung nicht darauf an, ob der Zeuge Dr. S. bei seiner Entscheidung am 26. 5. 2000 möglicherweise von unzutreffenden Behandlungsmöglichkeiten im geplanten Reisegebiet ausgegangen ist.

Die Obliegenheitsverletzung, die dem Kläger vorgeworfen wird, ist, dass er nicht bereits am 19. 4. 2000 eine Stornierung veranlasst bzw. am 19. 4. 2000 eine ärztliche Entscheidung über seine Reisefähigkeit herbeigeführt hat. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht