Reiserücktrittsversicherung - Leistungsfreiheit bei Krankheitssymptomen vor Vertragsabschluss

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

27. 11. 2002


Aktenzeichen

332 S 18/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Wird eine Reise wegen einer schweren Erkrankung storniert, die bereits vor Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung aufgetreten war und zur Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, so ist der Versicherer jedenfalls dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Krankheitssymptome mit Wissen des Patienten in nicht unkalkulierbarer Weise auftreten.

  2. Bei einem Leiden (Wirbelsäulenerkrankung), das in eine akute Krankheitsphase tritt, muss der Reisende jederzeit mit einer erneuten Verschlimmerung rechnen. Plötzliche erneute Krankheitsschübe sind dann nicht unerwartet und lassen eine Eintrittspflicht des Reiserücktrittsversicherers entfallen.

  3. Es liegt auch dann kein unerwartetes Auftreten einer Krankheit vor, wenn seitens des Hausarztes zur Zeit der Reisebuchung keine Bedenken gegen die beabsichtigte Reise geäußert wurden. Bei unwägbar auftretenden Krankheitssymptomen kann auch ein Arzt anlässlich einer Untersuchung keine zuverlässige Aussage darüber machen, in welchem Zustand sich der Patient bei Reiseantritt befinden wird.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Wie die Kammer bereits in der Verfügung vom 25.10.2002 ausgeführt hat, hat das Amtsgericht Hamburg die Klage zu Recht abgewiesen, weil es sich bei den der Nutzung der gebuchten Hauptreiseleistung entgegen stehenden gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung gehandelt hat.

Wird eine Reise wegen einer schweren Erkrankung storniert, die bereits vor Abschluss der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung aufgetreten war und zur Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, so ist der Versicherer jedenfalls dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Krankheitssymptome mit Wissen des Patienten in nicht unkalkulierbarer Weise auftreten.

So liegt es hier. Die Klägerin leidet seit mehreren Jahren an einem Wirbelsäulenleiden, welches, wie sie über ihre Prozessbevollmächtigte in dem Schreiben vom 16. 7. 2001 ... dargelegt hat, unvorhersehbar auftreten kann und sich mit plötzlichen Lähmungserscheinungen und Atemnot bemerkbar macht. Sie befand sich im Übrigen in einer akuten Krankheitsphase, da sie auf Grund des Vorliegens der Wirbelsäulenerkrankung vom 10. 1. 2001 durchgehend bis zum 26. 3. 2001 arbeitsunfähig war, d.h. auch zum Zeitpunkt der Reisebuchung und des Abschlusses der Versicherung. Vor dem Hintergrund dieses der Klägerin bekannten spezifischen Krankheitsverlaufes - insbesondere der Tatsache, dass ihre Krankheit unvorhersehbar zu Lähmungserscheinungen und Atemnot führt - musste die Klägerin trotz der vor der Buchung der Reise eingetretenen Besserung und der am 5. 2. 2002 durch ihre Hausärztin erteilten Auskunft, sie sei in der Lage, die geplante Reise durchzuführen, jederzeit mit einer erneuten Verschlimmerung des Leidens rechnen. Bei unwägbar auftretenden Krankheitssymptomen kann - für einen medizinischen Laien erkennbar - auch ein Arzt anlässlich einer Untersuchung keine zuverlässige Aussage darüber machen, in welchem Zustand sich der Patient in einem Monat befinden wird. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht