Haftung des Reiseveranstalters bei Buchung vor Ort
Gericht
AG Hannover
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
15. 10. 2002
Aktenzeichen
511 C 1255/02
Wird ein Ausflug vom Reisenden erst vor Ort gesondert gebucht und bezahlt, so gehört dieser nicht zum Leistungsumfang einer Pauschalreise.
Der Reiseveranstalter haftet für derartige zusätzliche Leistungen nur, wenn er im Reisekatalog darauf hingewiesen hat oder sonst dafür geworben hat.
Üblicherweise werden gerade Jeep-Safaris von örtlichen Fremdanbietern durchgeführt und vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt. Es handelt sich dann nicht um eine Leistung im Rahmen der Pauschalreise. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Reiseleiter des Veranstalters den Treffpunkt der Safari bestimmt, das Geld kassiert und quittiert.
Auszüge aus den Gründen:
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz gemäß §§ 651 d Abs. 1 BGB und 651 f Abs. 1 BGB und zwar weder wegen der abgebrochenen Jeep-Safari noch wegen der eingeschränkten Möglichkeit des Katamaransegelns.
Hinsichtlich des Unfalles im Rahmen der Jeep-Safari hält es das Gericht für nicht erwiesen, dass die Beklagte Veranstalterin dieses Ausfluges gewesen ist oder jedenfalls den Rechtsschein gesetzt hat, es zu sein. Der Ausflug gehörte nicht von vornherein zum Leistungsumfang der Pauschalreise, sondern wurde von den Klägern vor Ort gesondert gebucht und bezahlt. Bei derartigen zusätzlichen Leistungen kommt es für die Frage der Haftung des Pauschalreiseveranstalters, darauf an, ob es sich um eine eigene Leistung des Veranstalters handelt, z. B. durch Katalogbeschreibung (so: BGH, NJW 2000, 1188), oder wenigstens der Reiseveranstalter mit den Leistungen eines konkreten Unternehmers wirbt und selbst den Vertragsschluss abwickelt. In diesem Fall nimmt er das Vertrauen der Kunden in Anspruch, dass die Drittleistung der Qualität der sonstigen Leistungen des Reiseveranstalters entspricht (so: Tonner, Der Reisevertrag, [4. Aufl.], Rdnr. 62). Nur dann ist der Reiseveranstalter für Mängel des Ausfluges haftbar zu machen.
Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargelegt und bewiesen.
Einen Beweis dafür, dass die Beklagte selbst Veranstalterin des Ausfluges war, ist nicht erbracht. Es liegen diesbezüglich weder Unterlagen (z. B. Werbebroschüre, schriftliches Angebot des Ausfluges, Vertragsunterlagen) vor noch konkrete Zeugenaussagen.
Allein der Umstand, dass der Reiseleiter der Beklagten den Treffpunkt der Jeep-Safari bestimmte, das Geld kassierte und quittierte, reicht auch für die Annahme eines Rechtsscheins der Veranstaltereigenschaft nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass speziell Jeep-Safaris üblicherweise bei Pauschalreisen gerade nicht zum Ausflugsangebot gehören, das der Veranstalter vor Ort anbietet, im Gegensatz beispielsweise zu Busausflügen, die oft vom Veranstalter vor Ort mit eigenen Bussen durchgeführt werden. Üblicherweise werden im Gegenteil gerade Jeep-Safaris von örtlichen Fremdanbietern durchgeführt und vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt. Die hier streitgegenständliche Jeep-Safari war auch nach der Katalogbeschreibung der Beklagten nicht wesentliches Element der von ihr angebotenen Reise, sondern ist im Katalog noch nicht einmal erwähnt, im Gegensatz z. B. zu der gegen gesonderte Gebühr nutzbaren Tauchschule am Strand.
Es ist auch nicht erwiesen, dass die Beklagte für diese spezielle Jeep-Safari geworben hat. Der Zeuge konnte eine diesbezügliche Aussage des Reiseleiters, "keine Leistungen außerhalb des Vertrages in Anspruch zu nehmen" nicht bestätigen. In welcher Form oder welchen Inhalts die Beklagte in sonstiger Weise für speziell diesen Ausflug geworben haben soll, ist nicht ersichtlich (anders z. B. in dem Fall des OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 55, wo der Reiseveranstalter schon im Katalog auf die den Jeep-Ausflug ausführende Firma als "unsere erfahrenen ausländischen Sonnenreisen-Vertretungen" hingewiesen hat, und das Jeep-Safari-Unternehmen im Hotel auch auf einem Firmenbogen der Beklagten für den Ausflug geworben hat). ...
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen