Last minute Reise: Katalog nicht Vertragsinhalt
Gericht
AG Hannover
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
08. 10. 2002
Aktenzeichen
502 C 9810/02
Wird eine Reise als Last-Minute-Reise am Flughafen aufgrund eines Flyers gebucht, so hat der Reisende keinen Anspruch auf die im Reisekatalog beschriebenen zusätzlichen Leistungen, wenn der Flyer nicht auf den Katalog Bezug nimmt.
Die Auslage des Flyers stellt lediglich eine Aufforderung an Reiseinteressierte zur Abgabe von Angeboten (sogenannte invitatio offerendum) dar. Macht der Reisende daraufhin ein entsprechendes Angebot und nimmt der Reiseveranstalter dieses an, so kommt der Vertrag zu den im Flyer aufgeführten Bestimmungen zu Stande.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kläger buchten am 16. 8. 2001 bei der Beklagten am Münchener Flughafen eine 14-tägige Flugpauschalreise für die Zeit vom 27. 8. bis zum 10. 9. 2001 nach Punta Cana/Dominikanische Republik, Hotel X. zum Preis von 8.966,DM (Reisepreis ohne die Kosten der Reiserücktrittskosten-Versicherung). Die Reise wurde für drei Erwachsene und ein 13jähriges Kind gebucht. Der Buchung lag ein Flyer der Beklagten zu Grunde, nach dem der Reisepreis pro erwachsener Person bei 14-tägigem Urlaubsaufenthalt 2.599,- DM und pro Kind bis 14 Jahre 1.199,- DM betrug.
Die seitens der Kläger gebuchte Pauschalreise wird auch im regulären Katalog der Beklagten angeboten. Die das Hotel X. betreffende Katalogseite weist in der rechten oberen Ecke einen Aufdruck auf, nach dem ein Kind im Alter von 0-14 Jahren kostenlos mitreist. ...
Auszüge aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage auf Zahlung des für ihr 13-jähriges Kind geleisteten Reisepreises zu. Denn die Beklagte hat den auf das Kind entfallenden Reisepreis nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund des am 16. 8. 2001 mit den Klägern am Flughafen München geschlossenen Reisevertrages erlangt. Der Buchung lag hierbei nicht etwa der reguläre Reisekatalog der Beklagten zu Grunde, sondern der Flyer der Beklagten mit den sich aus diesem ergebenden Reisepreisen. Hierbei liegt in der Auslage des Flyers seitens der Beklagten lediglich eine Aufforderung an Reiseinteressierte zur Abgabe von Angeboten (so genannte "invitatio ad offerendum"), da ein Wille zu einer rechtlichen Bindung seitens der Beklagten hier noch nicht angenommen werden kann. Auf Grund des Flyers haben jedoch die Kläger der Beklagten ein entsprechendes Angebot gemäß § 145 BGB auf Abschluss des Reisepreises zu den in dem Flyer bestimmten Bedingungen abgegeben, welches die Beklagte angenommen hat.
Ob sich aus dem Reisekatalog der Beklagten andere Preise ergeben, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn der Beklagten steht es frei, ihre Leistung an verschiedenen Orten zu verschiedenen Preisen anzubieten. Diese Vorgehensweise ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB im Hinblick auf ein wucherisches Rechtsgeschäft. Denn die Kläger haben mit dem Abschluss des Reisevertrages am Münchener Flughafen sogar ein für sie wirtschaftlich günstigeres Rechtsgeschäft abgeschlossen, als wenn sie regulär per Katalog gebucht hätten. Der vereinbarte Reisepreis lag nämlich bei 8.966,- DM, wohingegen er bei einer Buchung nach Katalog bei 9.969,- DM gelegen hätte. ...
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