Reiseminderungsfragen: Fehlendes Hallenbad, heimische Sylvestergala, Warten auf das Essen

Gericht

LG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

20. 12. 2002


Aktenzeichen

22 S 531/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Steht anders als im Reisevertrag zugesichert im Hotel während der Wintersaison kein Hallenbad zur Verfügung, so kann der Reisepreis um 10 % gemindert werden.

  2. Legt das Reisebüro neben dem für die Winterreise geltenden Hotelprospekt auch den Sommerkatalog vor, so schuldet der Reiseveranstalter nicht die im Sommerkatalog aufgeführten Leistungen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die jeweilige Jahreszeit laut Beschreibung auch anbietet.

  3. Ist eine Sylvestergala auf die einheimische Bevölkerung und deren Bräuche hin orientiert, so stellt das keinen Reisemangel dar.

  4. Ebenso wenig rechtfertigt eine Wartezeit von 30 Minuten auf das Essen am Buffet eine Minderung des Reisepreises.

  5. Werden Ansprüche aufgrund „abgeräumten Buffets“ geltend gemacht, so ist detailliert darzulegen, welche konkreten Speisen angeboten worden waren und ob Speisen und in welcher Menge gefehlt haben.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die Reise war nur insoweit mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet, als ihr und ihren Mitreisenden an drei Tagen (26. bis 28.12. einschließlich) kein Hallenbad zur Verfügung gestellt worden war. Diesen Mangel hat die Beklagte erstinstanzlich anerkannt.

Das Fehlen der genannten Einrichtung rechtfertigt eine Minderung in Höhe von 10 %. Dies ist angemessen, aber auch erforderlich, um die Mängel abzugelten. Die insoweit für das fehlende Hallenbad anerkannten 5 % reichen nicht aus, so dass sich noch ein Betrag in Höhe von 56,28 DM ergibt. Die Berechnung der Beklagten hierzu ist nicht zu beanstanden. Der Reisepreis betrug unstreitig 3.752 DM plus 240,- DM Silvestergalazuschlag, der allerdings bei der Berechnung der Minderung für das Hallenbad nicht berücksichtigt werden kann. Daraus ergibt sich ein Tagespreis in Höhe von 375,20 DM und für drei Tage ein Reisepreis in Höhe von 1.125,60 DM. Hiervon 10 % sind 112,56 DM. Die Beklagte hat insoweit 56,28 DM anerkannt, was im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts bereits berücksichtigt worden ist, so dass sich noch ein Betrag in Höhe von 56,28 DM ergibt. Eine Minderung für vier Tage entsprechend dem Vortrag der Klägerin kommt dagegen nicht in Betracht. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin am 25. 12. 2000 erst am späten Abend im Hotel eingetroffen war. Bei dieser Sachlage kann eine Beeinträchtigung durch das fehlende Hallenbad an diesem Tag nicht festgestellt werden. ...

Für den sodann am 29. 12. 2000 erfolgten Umzug hat die Beklagte einen halben Tagespreis als Minderung (= 187,60 DM) anerkannt. Dies ist angemessen und ausreichend, um die mit einem Umzug verbundenen Beeinträchtigungen abzugelten. Tatsachen, die zu einer weitergehenden Beeinträchtigung führen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Über den genannten Mangel hinaus liegen keine weiteren zur Minderung berechtigenden Beanstandungen vor. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Vorhandensein einer Diskothek sowie der Sportarten Aerobic, Wassergymnastik und Wassersport hatte die Beklagte nicht geschuldet, so dass ihr Fehlen keine Mängel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB darstellt. In der von der Beklagten verwendeten und für den Winterurlaub gültigen Hotelbeschreibung, die beide Parteien in Kopie zur Akte gereicht haben, werden diese Programmpunkte nicht aufgeführt. Dass Mitarbeiter des Reisebüros neben der für den Winter geltenden Hotelbeschreibung möglicherweise eine Fotokopie des Hotels aus dem Sommerkatalog der Beklagten vorgelegt hatten und auf dieser Grundlage die Reise gebucht worden war, führt nicht dazu, dass die Beklagte die dort aufgeführten Leistungen schuldete. Dieses Verhalten muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Ein normaler Durchschnittsreisender muss erkennen, dass sich ein Reiseveranstalter, der saisonbedingte Kataloge herausbringt, nur die Leistungen zurechnen lassen will, die er für die jeweilige Jahreszeit laut Beschreibung auch anbietet. Das freie Reisebüro, das die Buchung vornimmt, handelt erkennbar nicht mit der erforderlichen Vollmacht gemäß § 164 Abs. 1 BGB für den Reiseveranstalter, wenn es weitere Prospekte der Buchung zu Grunde legt und darauf Bezug nimmt.

Das Vorbringen der Klägerin zur Silvestergala rechtfertigt keine Minderung. Dass die Feier ausschließlich auf die türkische Bevölkerung ausgerichtet gewesen sei und deren Bräuchen entsprochen habe, begründet entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts keinen Mangel. Dies greift die Klägerin mit Gründen auch nicht an, so dass sich eine Überprüfung durch die Kammer verbietet (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Aber auch der Vortrag der Klägerin zum angebotenen Essen berechtigt keine Minderung des gezahlten Silvesterzuschlags. Der Vortrag der Klägerin ist zu pauschal. Der Umfang einer Beeinträchtigung ist nicht erkennbar. Es wird nicht dargelegt, auf Grund welcher Tatsachen das "reichhaltige" Silvesterbüffet nicht zur Verfügung gestanden haben soll. Eine lange Wartezeit ist nicht ersichtlich. Dass die Klägerin und ihre Mitreisenden erst gegen 19:30 Uhr essen konnten, stellt bei einer Eröffnung des Büffetts um 19:00 keinen Mangel dar. Mit einer solchen Wartezeit musste die Klägerin bei einer solchen Festlichkeit rechnen. Eine halbe Stunde stellt auch keine über das entschädigungslos hinzunehmende Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung dar. Was die Klägerin unter "abgeräumtem" Büffet versteht, ist trotz Hinweis des Amtsgerichts immer noch nicht deutlich geworden. Es ist nicht erkennbar, welche konkreten Speisen angeboten worden waren und ob Speisen und in welcher Menge gefehlt haben sollen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Büffet nicht anders ausgestattet worden sei als zu anderen Urlaubstagen auch, kann eine Beeinträchtigung nicht festgestellt werden. Es wird nicht dargelegt, welche Speisen an den anderen Urlaubstagen im Rahmen der Büffetverpflegung angeboten worden waren, noch wird vorgetragen, welche konkreten Speisen es zu Silvester gegeben haben soll. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht