Übertragung von Überstunden auf den Folgemonat kann deren Genehmigung bedeuten

Gericht

LAG Rheinland-Pfalz


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

13. 08. 2002


Aktenzeichen

7 Sa 1155/01


Leitsatz des Gerichts

Die Übertragung von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats kann als Genehmigung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Bezahlung oder einen Freizeitausgleich nicht mit der Begründung verweigern, er habe die Überstunden nicht angeordnet.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer hatte rund 680 Überstunden geleistet. Im Rahmen der Zeiterfassung wurden die jeweiligen Überstunden monatlich saldiert und auf den Folgemonat übertragen. Als der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausschied, forderte er die Bezahlung der noch vorhandenen Überstunden i.H.v. rund 14.000 Euro. Der Arbeitnehmer weigerte sich die Überstunden zu bezahlen und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer die Überstunden eigenmächtig geleistet habe. Die Zahlungsklage hatte dennoch Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Der Arbeitgeber kann die Bezahlung oder den Freizeitausgleich der Überstunden nicht verweigern. Dem steht auch nicht das Argument des Arbeitgebers entgegen, er habe die Überstunden nicht genehmigt. Die Übertragung der Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats ist als deren Genehmigung anzusehen. Wäre der Arbeitgeber nicht mit den Überstunden einverstanden gewesen, hätte er sie nicht auf den Folgemonat übertragen dürfen.

Pressemitteilung der dpa

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht