Zur Zulässigkeit einer Sperrzeit, wenn Tätigkeit mit Lohnwucher nicht angenommen wird
Gericht
SG Berlin
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
18. 01. 2002
Aktenzeichen
S 58 AL 2003/01
Das Arbeitsamt darf dem Arbeitslosen keine Sperrzeit auferlegen, wenn die angebotene Arbeit dem Arbeitslosen mit weniger als zwei Drittel des Tariflohns bzw. des üblichen Lohns angeboten wird. Sie ist damit dem Arbeitslosen nicht zumutbar.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Der 1963 geborene Kläger verfügt über keine qualifizierte Berufsausbildung. Er war in den vergangenen Jahren als Hilfsarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 15. November 1993 bis 14. November 1994 hatte ihn die Beklagte in eine ABM als Gartenarbeiter vermittelt.
Nach Erschöpfung des hieraus erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der Kläger fortlaufend Anschluss-Arbeitslosenhilfe, zuletzt nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 263,06 DM. Ergänzend bezog die Familie des Klägers (nichtberufstätige Ehefrau und vier minderjährige Kinder) Sozialhilfe.
Am 22. Januar 2001 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter in einem Zeitarbeitsunternehmen. Ausweislich der im Stellenangebotsschreiben bezeichneten Anforderungen handelte es sich um eine Einsatztätigkeit in Berliner Industrieunternehmen im 4-Schicht-System. Als reguläre Arbeitszeit war eine 40-Stundenwoche mit teilweise zu leistenden Überstunden genannt bei einem Bruttostundenlohn von 11,— DM.
Am 25. Januar 2001 hatte sich der Kläger bei dem Zeitarbeitsunternehmen vorgestellt. Da er nicht bereit war, zu dem vom Arbeitgeber vorgegebenen Bruttostundeniohn von 11,— DM zu arbeiten, kam es nicht zu einer Einstellung.
Nach Rücklauf des Stellenangebotsschreibens vom Arbeitgeber, wonach der Kläger wegen Nichterfüllung einer Forderung von 17,- DM Stundenlohn die Arbeit abgesagt haben soll, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2001 eine Sperrzeit vom 26. Januar bis 19. April 2001 fest. Der Kläger habe ein zumutbares Stellenangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt.
Die noch bis zum 28. Februar 2001 gezahlte Alhi forderte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. April 2001 zurück.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er geltend machte, die ihm angebotene Arbeit sei wegen der völlig unangemessenen Bezahlung unzumutbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ohne Einrechnung der Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie etwaig zu leistender Überstunden hätte der Kläger ein Bruttolohn von 1.906,67 DM erzielt. Das sich hieraus ergebende Nettoarbeitsentgelt liege über dem Leistungssatz der Alhi, sodass es sich um ein nach § 121 Abs. 3 SGB III zumutbare Arbeitsangebot gehandelt habe.
Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2001 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage. Der Kläger bestreitet, die Arbeitsaufnahme von der Erfüllung einer Lohnforderung in Höhe von 17,- DM Stundenlohn abhängig gemacht zu haben. Er habe lediglich klargestellt, dass ein Stundenlohn von 11,- DM eine völlig unangemessene Vergütung für die zu leistende schwere Schichtarbeit darstelle. Der Arbeitgeber sei jedoch zu keinerlei Zugeständnissen bereit gewesen. Im Ergebnis habe er, der Kläger, damit ein unzumutbares, den Tatbestand des Lohnwuchers erfüllendes, Beschättigungsverhältnis abgelehnt, wozu auch Langzeitarbeitslose berechtigt seien.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 8. März und 4. April 2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai
2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat durch Nachfrage bei dem Zeitarbeitsunternehmen ermittelt, dass der Kläger anlässlich seines Bewerbungsgesprächs über die Zuschläge (Überstunden 25 %, Nachtarbeit 15 %, Sonntagsarbeit 50 %) informiert worden war. Überstunden waren insoweit zu leisten, als sie der Entleiher anordnet. Der Bruttolohn von 11,-- DM die Stunde sei nicht verhandelbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Mit dem im Streit stehenden Stellenangebot verletzte die Beklagte bereits den Vermittlungsgrundsatz des § 36 Abs. l SGB III. Denn mit einem Bruttostundenlohn von 11,- DM für Hilfsarbeiten in Berliner Industrieunternehmen sollte ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das wegen Lohnwucher gegen die guten Sitten verstößt.
Objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines der Wuchertatbestände des § 138 BGB ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies beurteilt sich nach dem objektiven Wert der zu erbringenden Arbeit, wie er sich nach der verkehrsüblichen Vergütung bestimmt. Zur Ermittlung dieser verkehrsüblichen Vergütung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf den Vergleich mit den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges abzustellen, sondern von dem allgemeinem Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. zuletzt B AG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 mit weiteren Nachweisen).
Ist bei der Beurteilung, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, mithin auf die Arbeitsleistung als solche, auf deren Dauer und Schwierigkeitsgrad, auf die körperliche und geistige Beanspruchung sowie die übrigen Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte, Lärm etc.) abzustellen und nicht auf den Nutzen der Arbeit für den Unternehmer, kommt es nicht darauf an, ob in Zeitarbeitsunternehmen generell ein geringeres Lohnniveau vorherrscht (so zutreffend auch Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30. August 2000, NZA-RR 2001, Seite 27 ff).
Im Gegenteil können die besonderen Vergütungsbedingungen der Leiharbeit (Berechnung von Lohnersatz- oder Lohnausfallleistungen nach dem Minimalgrundlohn) als weiteres Indiz für eine vom Gerechtigkeitsstandpunkt nicht mehr zu billigende Entlohnung des Arbeitnehmers herangezogen werden, jedenfalls dann, wenn der Grundlohn, wie hier, extrem niedrig liegt. Denn in einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nur durch die Bereitschaft zur Ableistung von Überstunden und gesundheitsgefährdender Nachtarbeit überhaupt die Chance, ein über dem Sozialhilfesatz liegendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Verwirklichen sich dann die eingegangenen Risiken von Krankheit oder Arbeitsunfall, fällt der Betroffene mit den Entgeltersatzleistungen auf der Basis der Grundvergütung unter das Sozialhilfeniveau.
Dem Kläger ist eine Hilfsarbeitertätigkeit im 4-Schichtsystem in Berliner Industrieunternehmen angeboten worden. Das Gericht hat daher die durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der ungelernten Arbeiter im produzierenden Gewerbe herangezogen. Nach den Ermittlungen des Statistischen Landesamtes Berlin lag der Bruttostundenverdienst im Jahre 2000 - für das Jahr 2001 liegen noch keine Tabellen vor - in Berlin-West bei 24,78 DM, in Berlin-Ost bei 20,38 DM, in Gesamt-Berlin bei 23,78 DM.
Wann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist vom Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend entschieden worden. Verschiedene Arbeits- und Landesarbeitsgerichte haben im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Straftatbestand des Lohnwuchers gemäß § 302 a StGB einen Lohn in Höhe von 2/3 des einschlägigen Vergleichslohnes als deutlich unangemessen gewertet.
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und aus Gründen der Rechtssicherheit hält das erkennende Gericht den 2/3 Richtwert für angemessen. Demnach kann die dem Kläger angebotene Vergütung zweifelsfrei als völlig unangemessene Gegenleistung für die zu erbringende Arbeit gewertet werden.
Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts stehen einer Anwendung der von den Arbeitsgerichten entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Lohnwuchers nicht entgegen. Die in § 121 Abs. 3 Satz 3 SGB III vorgegebene Vergleichsberechnung ist nur eines der Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung. § 121 Abs. 2 SGB III verweist auf das übergeordnete Vermittlungsverbot des § 36 SGB III.
Überdies kann sich die Unzumutbarkeit auch aus Folgen einer Vermittlungstätigkeit ergeben, die den Zielsetzungen des SGB III zuwiderlaufen (vgl. Brandt in Niesei § 121 SGB III Rdnr. 2). Den vom Arbeitsgericht Bremen (a. a. 0.) herangezogenen Hilfserwägungen zur Ausweitung von Billiglohn-Verhältnissen kommt daher im vorliegenden Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu: es widerspricht allerdings Zielsetzungen des SGB III, vermittels einer sperrzeitsanktionierten Ausweitung solcher Lohnverhältnisse die Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Arbeitssuche zu schwächen und einen Lohnsektor zu etablieren, der sich langfristig auf das gesamte Lohngefüge nachteilig auswirken wird.
Aus der Langzeitarbeitslosigkeit resultierende Anpassungsschwierigkeiten oder Leistungsprobleme berechtigen allenfalls in der Anfangsphase zu einer Absenkung der Vergütung, sofern der Arbeitgeber nicht hierfür vorgesehene Ausgleichsleistungen des Arbeitsamtes beanspruchen kann, im übrigen erforderte die dem Kläger angebotene einfache Hilfsarbeitertätigkeit keine Einarbeitungszeit und war ausweislich der von der Zeitarbeitsfirma eingeholten Auskunft auch eine Erhöhung des Lohnes nach einer Einarbeitungsphase nicht vorgesehen.
Weil es im vorliegenden Zusammenhang um die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der dem Kläger angebotenen Beschäftigung in Berlin geht, bestimmt sich das zum Vergleich heranzuziehende Wirtschaftsgebiet nicht nach Maßgabe der zumutbaren Pendelentfernungen des § 121 Abs. 4 SGB III.
Angesichts des im vorliegenden Fall bestehenden besonders ausgeprägten Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch die subjektiven Voraussetzungen der Wuchertatbestände des § 138 BGB vorliegen. Dem Arbeitgeber ist bewusst, dass er zu dem angebotenen Niedrigstlohn nur solche Arbeitnehmer verpflichten kann, die in Anbetracht der hohen Berliner Arbeitslosenquote und ihrer besonderen Vermittlungsschwierigkeiten auf Grund einer geringen Qualifikation keines Chance auf Durchsetzung einer leistungsgerechten Entlohnung haben.
Damit wird zugleich die Rechtswidrigkeit der Sperrzeit offenkundig, anderenfalls der Vorwurf des Klägers berechtigt wäre, das Arbeitsamt beteilige sich an der Ausnutzung der wirtschaftlich schwächeren Lage der Arbeitsuchenden durch Verstärkung ihrer Zwangssituation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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