Rechtsanwaltshaftung wegen verlorenem Prozess

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

21. 09. 2000


Aktenzeichen

IX ZR 439/99


Leitsatz des Gerichts

  1. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts, der im Prozess einen vom Mandanten an einen Dritten abgetretenen Anspruch geltend macht.

  2. Haftet der Rechtsanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozesses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu vermindern, muss der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Der Kl. betreibt einen Telefonladen. Er beauftragte den bekl. Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen eines Einbruchsdiebstahls gegen seine Versicherung. Der Bekl. erhob Klage auf Zahlung von 176146,38 DM zuzüglich Zinsen, hilfsweise auf Feststellung, dass die Versicherung verpflichtet sei, dem Kl. Leistungen aus dem Schadensereignis zu gewähren. Der Kl. hatte bereits vor Rechtshängigkeit der Klage seine Ansprüche gegen die Versicherung in Höhe von 19020,90 DM und von 18466,52 DM an zwei Gläubiger abgetreten. Im Prozess bestritt die Versicherung den behaupteten Einbruchsdiebstahl und wandte auch die Abtretung der genannten Ansprüche ein. Das LG verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 138656,96 DM zuzüglich Zinsen an den Kl. In Höhe der abgetretenen Beträge wurde der Zahlungsanspruch wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen; das LG traf jedoch die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet sei, dem Kl. einen eventuell über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Schaden zu erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geregelt seien. Das die Klage abweisende Berufungsurteil wurde auf Revision des Kl. vom BGH aufgehoben. Im zweiten Berufungsverfahren erhob der weiterhin durch den Bekl. vertretene Kl. Anschlussberufung und beantragte, die Versicherung in Höhe der abgetretenen Beträge zur Zahlung an die Zessionare zu verurteilen. Das BerGer. bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Zahlungsausspruch und wies den weitergehenden Zahlungsantrag erneut ab. In der Folgezeit befriedigte der Kl. die Gläubiger aus den erhaltenen Versicherungsleistungen und ließ sich die abgetretenen Ansprüche zurückübertragen. Die daraufhin gegen die Versicherung erhobene zweite Klage wurde wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen; die Berufung blieb erfolglos. Der Kl. begehrt vom Bekl. Ersatz des abgewiesenen Teilbetrages in Höhe von 37489,42 DM sowie der ihm in beiden Prozessen insgesamt entstandenen Kosten von 24344,74 DM. Er wirft dem Bekl. vor, dieser habe zu spät die Klage auf Leistung an die Zessionare umgestellt, die Tatsachen nicht hinreichend vorgetragen, aus denen sich die Ermächtigung zur Prozessführung ergeben habe, und die zweite Klage eingereicht, als der Anspruch bereits verjährt gewesen sei.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das BerGer. hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es keinen Tatbestand enthält. Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand muss grundsätzlich aufgehoben werden (BGHZ 73, 248 [251] = NJW 1979, 927 = LM § 543 ZPO Nr. 1; BGH, NJW 1981, 1848 = LM § 561 ZPO Nr. 47). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils in einem für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Umfang hinreichend deutlich ergibt (BGH, NJW 1983, 1901 = LM § 212 BGB Nr. 5; NJW 1991, 3038 [3039] = LM H. 3/1992 § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 8; BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 11). Diese Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Urteil nicht.

Das BerGer., das irrig angenommen hat, der Wert der Beschwer des Kl. liege unter 60000 DM, hat es für sachgerecht gehalten, das von ihm zu Recht als sehr sorgfältig bezeichnete Urteil des LG durch eine in das Protokoll diktierte Entscheidung aufzuheben, deren Gründe kaum eine Seite umfassen und sich auf wenige, äußerst knapp dargestellte rechtliche Erwägungen beschränken. Zwar sprechen Inhalt und Art der Argumentation dafür, dass das BerGer. von den Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist. Hinreichend deutlich geht dies jedoch aus den wenigen Sätzen, mit denen die Klageabweisung begründet wurde, nicht hervor. Ein solches Urteil bildet keine geeignete Grundlage für eine abschließende sachlich-rechtliche Beurteilung des Sach- und Streitstands durch das RevGer.

II. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das BerGer. zurückverwiesen werden. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 I 2 ZPO Gebrauch, weil die Art und Weise, wie das BerGer. das Klagebegehren behandelt hat, geeignet ist, bei der betroffenen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen. Die Gerichtskosten des Berufungsurteils sowie des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen (§ 8 I 1 GKG).

III. Darüber hinaus geben die Rechtsausführungen des BerGer. Veranlassung, für das weitere Verfahren auf Folgendes hinzuweisen:

1. Das BerGer. meint, dem Kl. könne daraus, dass er in dem nach Zurückverweisung durch den BGH durchgeführten Berufungsverfahren den Antrag auf Zahlung an die Zessionare nicht näher begründet habe, kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er beide Abtretungen vorgelegt habe und aus ihnen hervorgegangen sei, dass es sich um Sicherungszessionen gehandelt habe. Im Falle einer Sicherungszession bleibe der Zedent nach ständiger Rechtsprechung befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen.

Diese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen fällt dem Bekl. vielmehr eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last.

a) Lediglich bei einer stillen Zession bleibt der Zedent ohne weiteres berechtigt, Leistung an sich zu verlangen. Hier hatten die Gläubiger des Kl. jedoch die Abtretung der Versicherung angezeigt. Diese hatte sich darauf im Prozess berufen und fehlende Aktivlegitimation des Kl. gerügt. Wird die Abtretung offen gelegt, ist der Zedent in der Regel materiell-rechtlich nur noch befugt, Zahlung an den Abtretungsempfänger zu verlangen (BGH, NJW 1999, 2110 [2111] = LM H. 8/1999 § 209 BGB Nr. 90 m.w.Nachw.). Es war daher rechtsfehlerhaft, trotz des von der Versicherung erhobenen Einwands der Abtretung zunächst weiterhin Zahlung an den Kl. zu verlangen.

b) Der Bekl. hat zwar schließlich im zweiten Durchgang des Berufungsverfahrens den sachgerechten Antrag auf Leistung an die Abtretungsempfänger gestellt, diesen aber nur unzureichend begründet. Allein mit der Vorlage der Abtretungen ist er seinen Pflichten aus dem ihm vom Kl. erteilten Prozessauftrag nicht gerecht geworden.

Der Kl. konnte mit dem Antrag auf Leistung an die Abtretungsempfänger nur durchdringen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft erfüllt waren. Dazu musste im Rechtsstreit die vom Rechtsinhaber erteilte Prozessführungsbefugnis dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden (vgl. BGHZ 96, 151 [155] = NJW 1986, 850 = LM § 51 ZPO Nr. 14; BGHZ 125, 196 [201] = NJW 1994, 2549 = LM H. 8/1994 § 237 Nrn. 7, 8; BGH, NJW 1999, 2110 [2111] = LM H. 8/1999 § 209 BGB Nr. 90). Entsprechende Tatsachen hat der Bekl. nicht vorgetragen. Die Abtretungen enthielten zu diesem Punkte keine ausdrückliche Regelung. Ob sie, wie das BerGer. meint, in dem Sinne auszulegen waren, dass der Kl. auch nach Offenlegung der Abtretung berechtigt bleiben sollte, auf Leistung an die neuen Gläubiger zu klagen, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn diese Auslegung des BerGer. im Ergebnis rechtlich haltbar sein sollte, ist auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der vom Kl. beanstandeten Unterlassung durch den Bekl. eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen.

Der Rechtsanwalt hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Mandanten, wenn verschiedene Vorgehensweisen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu wählen. Im Prozess hat er die zu Gunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen (BGH, NJW 1996, 2648 [2649f.] = LM H. 10/1996 § 675 BGB Nr. 231). Der Bekl. hätte deshalb dem Mandanten empfehlen müssen, bei den Gläubigern anzufragen, ob sie ihn ausdrücklich zur Prozessführung ermächtigen. Stimmte der Kl. einem solchen Vorgehen zu, hatte er sich zu bemühen, von den Zessionaren entsprechende Erklärungen zu erhalten, die dann in den Prozess einzuführen waren. Da die Versicherung sich schon in der Klageerwiderung auf die Abtretung berufen hatte, stand dem Bekl. für eine solche Verfahrensweise genügend Zeit zur Verfügung.

c) Erweist sich die Unterlassung der beschriebenen Maßnahmen auch nach neuer Verhandlung als eine vom Bekl. zu verantwortende Vertragsverletzung, sind ihm deren Folgen selbst dann zuzurechnen, wenn die Klageabweisung im Vorprozess zugleich auf einer unrichtigen gerichtlichen Auslegung der Abtretungen beruht; denn einen solchen Fehler hätte der Anwalt gerade durch vertragsgerechtes Arbeiten - Einholung und Vorlage der Prozessführungsermächtigungen - verhindern müssen (vgl. Senat, NJW 1996, 48 [51] = LM H. 3/1996 § 675 BGB Nr. 223; BGH, NJW 1996, 2648 [2650]; NJW 1998, 2048 [2050] = LM H. 9/1998 § 675 BGB Nr. 253).

2. Das BerGer. meint weiter, im zweiten Vorprozess seien die gegen die Versicherung gerichteten Ansprüche zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen worden. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Frage der Verjährung ist für den Regressanspruch des Kl. gegen den bekl. Rechtsanwalt bedeutungslos.

a) Hat der Kl., was das LG als bewiesen angesehen hat, die Versicherung zu Recht wegen des von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahls in Anspruch genommen, so war der Schaden spätestens mit Rechtskraft der Teilabweisung im ersten Vorprozess insoweit entstanden, als es um die abgetretenen Forderungsteile (37487,42 DM) und die aus jenem Rechtsstreit herrührende Kostenbelastung des Kl. geht (vgl. zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Senat, NJW 2000, 1263 = LM H. 6/2000 § 51b BRAO Nr. 4 = WM 2000, 959 [960] m.w.Nachw.). Der Schaden des Kl. bestand darin, dass er die Abtretungsempfänger nunmehr selbst befriedigen musste, weil er mit dem aus fremdem Recht geltend gemachten Anspruch gegen die Versicherung nicht durchgedrungen war, diese also mit Erfolg Leistungen an seine Gläubiger verweigert hatte. Der nach der Rückabtretung begonnene Zweitprozess dient lediglich dem Ziel, den bereits eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen, soweit es um den Abtretungsbetrag von 37487,42 DM ging.

Haftet der Bekl. für den mit dem Verlust des Erstprozesses entstandenen Schaden, kann der einmal begründete Anspruch durch den für den Kl. ebenfalls ungünstig ausgegangenen Zweitprozess nicht nachträglich entfallen sein; denn der Bekl. hat keine Tatsachen vorgetragen, die eine eigene Verantwortung des Kl. für die ihm ungünstige Zweitentscheidung begründen und daher geeignet sein könnten, ein gem. § 254 BGB anrechenbares Mitverschulden zu begründen. Den durch die Belastung mit den Kosten des Erstprozesses eingetretenen finanziellen Nachteil konnte der zweite Rechtsstreit ohnehin nicht mehr beseitigen.

b) Hat der Bekl. dem Kl. für den Verlust des Anspruchs gegen die Versicherung sowie die Kosten des Erstprozesses einzustehen, haftet er für die Kosten des Zweitprozesses nicht nur, wenn er dem Kl. wegen Verjährung von der Führung dieses Rechtsstreits hätte abraten müssen, sondern auch dann, wenn für den Kl. begründete Aussichten bestanden, gegenüber der Versicherung zu obsiegen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Anwalt, dem ein Fehler unterläuft, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, verpflichtet sein, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt (BGH, NJW 1994, 1472 [1473] = LM H. 7/1994 § 675 BGB Nr. 200). Ist der Schaden bereits aus vom Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen eingetreten, besteht jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen Zweitprozess zu beseitigen oder zu verringern, hat der Anwalt auf Grund der ihn gem. § 249 BGB treffenden Ersatzpflicht seinem Mandanten die dafür erforderlichen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise schadlos stellt. Führt der Anwalt in einem solchen Fall den Zweitprozess, handelt er auf eigenes Risiko; denn der geschädigte Auftraggeber ist ihm gegenüber nicht verpflichtet, sich auf einen weiteren Rechtsstreit zur Schadensminderung oder -beseitigung einzulassen. Er könnte stattdessen sofort vom Anwalt Ersatz verlangen Zug um Zug gegen Abtretung der gegen den Dritten gerichteten Ansprüche (§ 255 BGB). Sieht der Mandant - in der Regel aus Rechtsunkenntnis - davon ab, sofort den Anwalt in Anspruch zu nehmen, und lässt sich stattdessen auf einen weiteren Rechtsstreit ein, ist es nur sachgerecht, dass sein einmal entstandener Schadensersatzanspruch durch einen ungünstigen Ausgang des Zweitprozesses nicht mehr beeinträchtigt werden kann, er also nicht das Risiko einer eventuellen gerichtlichen Fehlentscheidung zu tragen hat. Tatsachen, die geeignet sein können, hier das Verhalten der Partei im Zweitprozess als gem. § 254 BGB beachtlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu werten, ergeben sich jedenfalls aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht.

Rechtsgebiete

Anwalts-, Notar-, Steuerberater- und anderes Berufsrecht

Normen

BGB § 675; BGB § 249