Berücksichtigung von Zeugen bei mitgehörten Telefonaten

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 04. 2002


Aktenzeichen

8 J 1967/99


Tatbestand

Auszüge aus den Gründen:

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger der Beklagten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 172000 DM als Darlehen gewährt hat, die infolge der in dem Rückzahlungsverlangen des Klägers liegenden Kündigung zur Rückzahlung fällig sind.

Seine Überzeugung stützt der Senat in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Be...

Gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Be... hat der Senat keine Bedenken.

Lässt jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um sich ein Beweismittel zu verschaffen, so sind die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn eine Güterabwägung im Einzelfall ergibt, dass dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen gebührt. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Belauschten und damit die Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung des Dritten sowie der Verwertung seiner Aussage hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten mithören ließ, um sich ein Beweismittel zu verschaffen. In diesem Gespräch ging es ebenfalls um die Auszahlung eines Darlehens. Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Darlehensgeber es versäumt gehabt habe, sich die behauptete Darlehenshingabe quittieren zu lassen und der Darlehensnehmer ihm bis dahin keinen Anlass gegeben gehabt habe, sich auf diese Art und Weise ein Beweismittel zu verschaffen (BGH NJW 199 1, 1180).

Vorliegend ergibt die Interessenabwägung jedoch einen Vorrang des Beweisführungsinteresses des Klägers gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten.

Im Gegensatz zu dem vorgenannten von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Kläger darauf angewiesen, sich einen Beweis für seine Rückzahlungsansprüche durch Belauschenlassen eines von ihm mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen.

Ihm kann nicht angelastet werden, dass er es versäumt habe, sich die Darlehenshingaben von der Beklagten quittieren zu lassen. Die Parteien waren zurzeit der Darlehenshingabe eng miteinander befreundet. Es bestand somit auch ein persönliches Vertrauensverhältnis. Die Forderung des Klägers nach schriftlicher Fixierung der Darlehenshingaben hätte von der Beklagten als Misstrauensbekundung aufgefasst werden können, die zu einer dem Kläger nicht zumutbaren Beeinträchtigung des Freundschaftsverhältnisses hätte führen können. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die Darlehen ohne schriftliche Fixierung hingegeben hat.

Auch hat die Beklagte dem Kläger Anlass gegeben, sich ein Beweismittel auf die in Rede stehende Art und Weise zu verschaffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hatte sich die Beklagte auf mündliche und schriftliche Anfragen des Klägers nicht gemeldet bevor dieser den Zeugen Be... konsultierte. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig einräumen würde. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche war er somit auf die Verschaffung eines Beweismittels angewiesen.

Da das dazu herbeigeführte und von dem Zeugen Be... geschilderte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben ist und die Offenbarung persönlicher in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände weder beabsichtigt war noch erfolgt ist, kommt der durch das Telefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres Gewicht zu. Die Verwertung der Zeugenaussage Be... ist damit zulässig.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht