Für Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Kanzlei

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

29. 10. 1996


Aktenzeichen

5 W 74/96


Leitsatz des Gerichts

Für Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Kanzlei.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Das OLG wurde zur Entscheidung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit angerufen, nachdem sowohl das AG B. als auch das AG K. sich für örtlich unzuständig erklärt haben. Zugrunde liegt der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten. In dem Mahnbescheidsantrag ist als für ein streitiges Verfahren zuständiges Gericht das AG K., das für den Kanzleisitz zuständige AG, bezeichnet. Das AG K. hält das für den Wohnsitz des Mandanten zuständige AG B. für das für die klageweise Geltendmachung des Anwaltshonorars örtlich zuständige Gericht.

Das OLG hat das AG K. als örtlich zuständig bestimmt.

Entscheidungsgründe

Auszüge aus den Gründen:

Die Vorlage durch das AG B., welches sich mit Beschluß vom 16. 10. 1996 ebenso wie bereits das AG K. mit dessen Beschluß vom 27. 9. 1996 für örtlich unzuständig erklärt hat, ist gem. § 36 Nr. 6 ZPO zulässig. Zuständig zur Entscheidung des zwischen beiden Amtsgerichten entstandenen sog. negativen Kompetenzkonflikts ist das OLG K. als das beiden Amtsgerichten gemeinsame nächsthöhere Gericht, wobei der Senat kraft seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit innerhalb des OLG der für die Verfahren nach § 36 ZPO zuständige Spruchkörper ist.

Der zwischen den beiden Amtsgerichten entstandene Kompetenzkonflikt war zugunsten einer Zuständigkeit des AG K. zu entscheiden. Das AG K., welches der Kl. in seinem Mahnbescheidsantrag in Ausübung seines Wahlrechts gem. §§ 35, 690 I Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht bezeichnet hat, ist das Gericht des Erfüllungsortes i.S. von § 29 ZPO, § 269 BGB.

Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. 3. 1996 (5 W 21/96) und vom 10. 6. 1996 (5 W 38/96) ausgeführt hat, entspricht es ganz h.M. und insbesondere auch der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 1178 sowie NJW 1991, 3096, jeweils m.w. Nachw.), im Hinblick auf die aus einem Mandatsverhältnis fließenden Gebührenansprüche von Rechtsanwälten den Sitz der Kanzlei als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anzusehen. Entsprechendes gilt für die Honorarforderung von Steuerberatern (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Stichwort: Steuerberater). Hierbei handelt es sich entgegen der vom AG K. vertretenen Auffassung nicht etwa um eine mit der heutigen Verkehrsanschauung nicht mehr zu vereinbarenden Privilegierung von Selbständigen. Der Grund dafür, daß der Kanzleiort bzw. - bei Steuerberatern und vergleichbaren Berufsständen - der Sitz des Büros als Erfüllungsort auch für die Honorarforderung angesehen wird, beruht auf der Überlegung, daß dies der Ort ist, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, mithin hier der Schwerpunkt des Vertrages ruht und es also der Natur des Schuldverhältnisses entspricht, § 269 I BGB, daß die im Wechselseitigkeitsverhältnis stehenden beiderseitigen Verpflichtungen an diesem einen Ort zu erfüllen sind. Dementsprechend werden auch der Ort der Arbeitsstätte beim Arbeitsvertrag (BAG, Betr 1983, 395), der Kursusort beim Unterrichtsvertrag (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 351), der Ort des Bauwerks beim Bauvertrag (BGH, NJW 1986, 935) wie auch der Ort der Werkstatt bei Kfz-Reparaturen (OLG Düsseldorf, MDR 1976, 496), um nur einige Beispiele herauszugreifen (w.Nachw. etwa bei Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 269 Rdnr. 13), als Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche angesehen.

Die vom AG K. vertretene Auffassung, im Zeichen einer von der Barzahlung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr gewandelten Praxis wie auch der von ihm vorausgesetzten Üblichkeit einer nach Durchführung des Vertrages erfolgenden Rechnungserstellung sei es überholt, ja unzulässig, von einer zugunsten des Kanzleiortes bzw. Bürositzes bestehenden Verkehrssitte oder einem diesbezüglichen Gewohnheitsrecht auszugehen, teilt der Senat ebenso wenig wie die Überlegung des AG, eine solche Interpretation gehe am klaren Wortlaut der §§ 269, 270 ZPO vorbei und lasse sich zudem mit den Zielen der im Zeichen des Schuldnerschutzes stehenden ZPO-Novellierung des Prorogationsrechts nicht vereinbaren. Die Notwendigkeit bzw. Üblichkeit einer nachträglichen Rechnungserstellung war zu dem Zeitpunkt, als sich in Ausfüllung des in § 269 I BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „Natur des Schuldverhältnisses“ die oben zitierte Rechtsprechung entwickelte, mit Sicherheit ebenso geläufig, wie sich bereits für die Begleichung solcher nachträglich erstellten Rechnungen, insbesondere wenn es sich dabei um größere Geldbeträge handelte, der bargeldlose Zahlungsverkehr durchgesetzt hatte. Beides sind keine Erfindungen aus jüngster Zeit, so daß davon ausgegangen werden kann, daß diese Argumente schon bei der den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsfindung Berücksichtigung gefunden hätten, wenn sie denn als durchschlagend angesehen worden wären. Der Grund dafür, daß dies nicht geschehen ist, liegt, wie bereits erwähnt, darin, daß der Schwerpunkt des Vertrages eindeutig dort zu sehen ist, wo die den Charakter des Vertrages bestimmende Leistung erbracht wird. Dies ist beim Rechtsanwalt die Beratung des Mandanten, die Anfertigung von Schriftsätzen oder auch die Terminswahrnehmung bei Gericht, welches im allgemeinen auch der für die betreffende Kanzlei zuständige Gerichtsstand sein wird. Beim Steuerberater oder vergleichbaren Berufen besteht die den Charakter des Vertrages prägende Leistung in ähnlichen Tätigkeiten, die üblicherweise in dem Büro des Steuerberaters oder jedenfalls unmittelbar von dort aus verrichtet zu werden pflegen. Hierauf richten sich die Mandanten im allgemeinen auch vorbehaltlos ein. Von daher erscheint es nach Auffassung des Senats auch nur folgerichtig, die Vergütungspflicht des Auftraggebers ungeachtet der tatsächlichen Zahlungsmodalitäten als Bringschuld anzusehen. Ohnehin wird diese Frage zumeist erst im Streitfall relevant werden. Weshalb es für den Mandanten unzumutbar sein soll, sich zu dem für den Kanzleiort zuständigen Gericht zu bemühen, nachdem er, solange das Vertragsverhältnis noch reibungslos funktionierte, sich zu Informationsgesprächen und ähnlichem in die Kanzlei bzw. das Büro begeben hat, ist nicht einzusehen.

§ 270 BGB steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung handelt es sich bei Geldschulden nur im Zweifel, wenn sich also keine anderweitige Auslegung ergibt, um Schickschulden. Solche Zweifel bestehen nicht, wenn die Würdigung der konkreten Vertragsumstände ergibt, daß der Ort der vertraglich geschuldeten Hauptleistung Erfüllungsort i.S. von § 269 I BGB ist.

Schließlich verfängt auch der Hinweis auf die schuldnerschützenden Bestrebungen der Gerichtsstandsnovelle nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, daß für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von § 29 ZPO das bürgerliche Recht maßgeblich ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, § 29 Rdnr. 24). Im übrigen macht auch die Bestimmung des § 34 ZPO klar, daß in vergleichbaren Fällen das Interesse des Schuldners, seine Rechte an seinem Wohnort - mit den damit für ihn verbundenen tatsächlichen Annehmlichkeiten und Erleichterungen - zu verteidigen, nach der gesetzgeberischen Wertung keinen absoluten Vorrang beansprucht.

Der Verweisungsbeschluß des AG K. vom 27. 9. 1996 steht der Bestimmung dieses Gerichts als des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht entgegen. Dieser Beschluß ist nicht gem. § 281 II 5 ZPO bindend geworden, weil er auf einer Gehörsverletzung beruht. Es ist allgemein anerkannt und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. aus jüngster Zeit Beschl. v. 9. 10. 1996 - 5 W 65/96), daß Verweisungsbeschlüsse ungeachtet der Bestimmung des § 281 II 5 ZPO nicht bindend sind, wenn sie sich als Folge einer Versagung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen (Zöller/Greger, § 281 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). Als kausale Gehörsverletzungen kommen dabei nicht nur Fälle in Betracht, bei denen die bekl. Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag der Klagepartei erhalten hat, sondern auch solche Fallgestaltungen, in denen die Klagepartei durch das Gericht in stark unvollständiger oder irreführender Form auf die von ihm gehegten Bedenken bezüglich seiner vermeintlichen Unzuständigkeit hingewiesen wird und bei ihr deshalb der fälschliche Eindruck entsteht, nur durch einen Verweisungsantrag der anderenfalls drohenden Abweisung der Klage als unzulässig entgehen zu können.

So lag es hier: Mit seiner formularmäßig vorgedruckten Verfügung vom 14. 8. 1996 hatte das AG die Parteien in irreführender Form darüber belehrt, daß K. nicht als Erfüllungsort anzusehen sei: Die Tatsache, daß das AG K., wie aus den oben zitierten Fundstellen deutlich wird, zur Frage des Erfüllungsortes bei vergleichbaren Honorarschulden eindeutig eine Mindermeinung vertritt - was der Senat in seinen Beschlüssen vom 18. 3. 1996 - 5 W 21/96 - und 10. 6. 1996 - 5 W 38/96 - bereits deutlich hervorgehoben hatte - geht aus der formularmäßigen Verfügung des AG, mit dem dieses den Kl. über seine örtliche Unzuständigkeit belehrt hat, nicht hervor. Der Wortlaut der Verfügung erweckt im Gegenteil den unzutreffenden Eindruck, als stehe diese Auffassung auf dem Boden einer allgemein gewandelten Rechts- und Verkehrsanschauung und als gebe es nur vereinzelte Stimmen in der Rechtsprechung, die an der als falsch dargestellten Interpretation des Erfüllungsortes festhielten. Erwähnt hat das AG K. insoweit ausschließlich eine Entscheidung des OLG Celle, die aber - wie sich aus den oben erwähnten Rechtsprechungszitaten ergibt - nur eine von einer ganzen Reihe der im Sinne der h.M. ergangenen Entscheidungen ist. Eine solche selektive Darstellung der Rechtslage verstößt gegen das Gebot eines fairen richterlichen Verfahrens und kommt einer kausalen Gehörsverletzung gleich. Daß der Kl. vorliegend tatsächlich fälschlich in dem vom AG angeregten Verweisungsantrag die einzige Möglichkeit gesehen hat, der andernfalls drohenden Abweisung seiner Klage als unzulässig zu entgehen, hat er in seinem Schriftsatz vom 29. 8. 1996 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kl. bei einer zutreffenden Darstellung der Rechtslage - noch dazu in Kenntnis der beiden genannten Beschlüsse des Senats - den Verweisungsantrag nicht gestellt hätte. Die Situation ist damit ohne weiteres mit dem Fall vergleichbar, in dem eine Verweisung dadurch zustande kommt, daß die bekl. Partei nicht die gegen eine von der Klagepartei beantragte Verweisung sprechenden Gesichtspunkte einbringen kann, weil ihr kein Gehör gewährt worden ist, so daß auch hier die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zu verneinen ist.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht