Zulässiger Bericht der BUNTE über eine Beziehung des Bundesministers Hans Eichel
Gericht
LG Frankfurt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
24. 09. 2001
Aktenzeichen
2-03 O 383/01
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu DM 500.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im Zusammenhang mit der Person der Antragstellerin folgende Behauptungen aufzustellen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten:
1.) Ihre Kinder seien Sebastian, 20, Anna, 17 und Inga, 15;
2.) Sie wohne
im Mehrfamilienhaus ihrer Eltern;
3.) Sie und ihr Exmann hätten sich mit 16
kennengelernt, 1979 geheiratet;
4.) Sie sei ganz in ihrer Rolle als Hausfrau
und Mutter aufgegangen, habe ein ruhiges Leben in einem schönen Haus geführt,
Geldprobleme habe es in dem Unternehmerhaushalt nie gegeben;
5.) irgendwann
habe sie dann plötzlich raus gewollt aus diesem geordneten Leben und habe eine
intensive Freundschaft mit einem jüngeren Mann begonnen.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf DM 100.000,00 festgesetzt.
Der Beschluß beruht in der Hauptsache, soweit die einstweilige Verfügung erlassen wurde, auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Im übrigen war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, mit Bundesfinanzminister Eichel liiert zu sein. Als Begleiterin einer prominenten Persönlichkeit muss sie es hinnehmen, dass über solche Tatsachen berichtet wird, die zugleich den Prominenten bereffen, wenn auch dieser die Berichterstattung dulden muss.
Als Politiker in einer herausragenden Position steht Bundesfinanzminister Eichel in besonderer Weise im Lichte der Öffentlichkeit. Das Publikum hat nicht nur ein berechtigtes Interesse daran, über die beruflichen Leistungen des Bundesfinanzministers informiert zu werden, sondern in gewissem Rahmen auch über seine persönlichen Verhältnisse, um sich ein Bild von dem Menschen machen zu können. Hierzu zählt auch das Getrenntleben von seiner Ehefrau und die Verbindung mit einer anderen Frau, solange nicht in den geschützten Bereich der Privatsphäre fallende Details ausgebreitet werden. Hierzu zählen die im Antrag unter II. aufgeführten Äußerungen nicht. Die Angaben darüber, wo und wann die Antragstellerin und Bundesfinanzminister Eichel sich kennengelernt haben sowie die Tatsache, dass sie sich nur am Wochenende sehen, betreffen zum einen eine Spähre der Persönlichkeit, die auch Dritten im Umfeld der Antragstellerin und des Bundesfinanzministers zugänglich ist, und sind zum anderen von dem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit ohne weiteres gedeckt.
In gewissem Umfang muss es die Antragstellerin auch hinnehmen, dass über ihre Person berichtet wird, weil das Publikum nunmehr ihrer Person ein gesteigertes Interesse entgegenbringt. Das gilt für allgemeine Angaben zu ihrer Person wie Alter, Familienstand und die Tatsache, dass sie Mutter von drei Kindern ist. Der Umstand, wo sie arbeitet und was sie studiert hat gehört ebenfalls zu dem Bereich der Sozialsphäre der Antragstellerin, der unter den gegebenen Umständen keinen Schutz genießt, wie die unter 8. angegriffene Äußerung, die zudem stark wertende Element hat und daher unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt, zumal sie dieAntragstellerin in keiner Weise abwertet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ZPO, 20 GKG.
Frankfurt am Main, 24.9.2001
Landgericht - 03. Zivilkammer -
Dr. Schartl | Dr. Schmidt | Dr. Meckel |
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