Keine Geldentschädigung bei Verdachtsberichterstattung über sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger
Gericht
OLG München
Datum
23. 11. 2001
Aktenzeichen
21 U 4433/01
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht.
Die Beklagte ist Verlegerin der "...", die in der Stadt und im Landkreis Passau verteilt wird. In der Ausgabe Nr. 47/15 vom 19.11.1997 veröffentlichte die Beklagte auf Seiten 1 und 4 einen Artikel über den Kläger. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger in ... als Arzt beschäftigt. Auf Seite 1 ist der Artikel überschrieben mit "Sexspiele mit Patientin: schwere Anschuldigung gegen "Hypnose-Papst"". Die Überschrift auf Seite 4 lautet: " Prominenten-Arzt auf Abwegen: Sex-Spiele mit Patientin in Hypnose." Die Titelunterschrift formuliert: "Gesetzeslücke: trotz unmoralischer Praxis keine rechtliche Handhabe gegen Mediziner.".
Wegen des Artikels verlangt der Kläger die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug.
Die vorliegenden Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, dass der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., § 313 Rn. 27). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Berufungsurteil handelt, das mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388).
Die Beweislast dafür, dass die Behauptungen im Artikel über das Verhalten des Klägers falsch sind, liegt beim Kläger. Zwar gilt § 186 StGB grundsätzlich auch im Zivilrecht. Damit trägt im Ehrenschutzprozess grundsätzlich der Behauptende die Beweislast für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen, welche die Ehre des Klägers verletzen. Diese Umkehr der Beweislast gilt aber nicht, wenn die Presse ordnungsgemäß, d.h. sorgfältig, recherchiert hat. Dann gilt wieder die grundsätzliche Beweislastverteilung: Der Kläger muss die Voraussetzungen seines Anspruchs, hier des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB (dieser in Verbindung mit § 186 StGB), darlegen und beweisen.
So liegt es hier. Die Beklagte hat sich auf die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft gestützt, was im vorliegenden Fall ausreichte. Eine allgemeine Aussage über dem Umfang der erforderlichen Recherche wird damit allerdings nicht gemacht. Dieser Beweislast kann der Kläger vorliegend nicht genügen. Es geht um ein Verhalten des Klägers gegenüber seiner Patientin im Zusammensein ausschließlich mit dieser. Die Patientin ist verstorben. Andere ausreichende Beweise stehen nicht zur Verfügung. So wie dem Kläger die Beweislastverteilung im umgekehrten Fall, bei der Klage seiner Patientin gegen ihn, zugute kam, wirkt sie sich vorliegend zu seinem Nachteil aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 ZPO festgesetzt worden.
Dr. Seitz | Schmidt | Dr. Klemm |
Vorsitzender Richter | Richter am Oberlandesgericht | |
am Oberlandesgericht |
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