Publikation von Urlaubsfotos

Gericht

AG Gelnhausen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 02. 2002


Aktenzeichen

52 C 1112/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Privatsphäre ist nicht tangiert, wenn sich eine Urlauberin in der Öffentlichkeit herzeigt.

  2. Wenn die Urlauberin nicht unvorteilhaft abgebildet ist, rechtfertigt auch die Bildsituation keinen Anspruch.

Tenor

Die Klage wird   a b g e w i e s e n.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

TATBESTAND :

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen der Behauptung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin wurde anlässlich eines Urlaubs auf Mallorca fotografiert. Wegen des Fotos und seines Veröffentlichungszusammenhangs wird auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen.

Das Foto erschien im Focus 24/2001.

Die Klägerin sieht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie nicht in die Ablichtung eingewilligt habe und sich im übrigen in einen negativen Zusammenhang gestellt sieht.

Des weiteren werde sie auf das Foto angesprochen, dies in negativer Weise.

Wegen der Einzelheiten der klägerischen Sach- und Rechtsdarstellung wird auf die klägerseits zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin   b e a n t r a g t,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 hieraus seit dem 25.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte   b e a n t r a g t
die K l a g e a b w e i s u n g.

Sie behauptet, die Klägerin habe konkludent in die Ablichtung eingewilligt, das Foto sei über eine renommierte Fotoagentur angekauft worden, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes liege nicht vor. Insbesondere sei das Foto der Beklagten nicht in einen negativen Zusammenhang gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die beklagtenseits zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist nicht begründet.

Das Foto, auf welchem die Klägerin zu sehen ist, ist, wie bloßes Betrachten bereits ergibt, ganz offenkundig in vollem Bewusstsein der Abgebildeten von der Fotografiersituation und unter entsprechender Positionseinnahme, die man durchaus als Posieren bezeichnen könnte, entstanden.

Einer weiteren Beweisaufnahme über die Aufnahmesituation bedarf es daher nicht, wobei die Klägerin ganz offenkundig die fotografierende Person nicht kannte.

Unabhängig von der Verwendung durch die Beklagte musste sie daher damit rechnen, dass eine Verbreitung, gleich welcher Art, des Fotos stattfindet.

Nicht nur ein Foto, das ein professioneller Fotograf für eine Fotoagentur aufnimmt, unterliegt diesem Risiko; die Klägerin musste vielmehr damit rechnen, dass eine Vielzahl ihr nicht bekannter Personen von dem Bild Kenntnis nehmen wird.

Auch die Bildsituation selbst stellt keinen Eingriff in die Intim- oder Privatsphäre der Klägerin dar.

Dass es sich um eine intime Aufnahme handeln soll, dafür fehlt angesichts der Vielzahl der im Hintergrund erkennbaren abgebildeten Personen jeglicher Anhaltspunkt. Auch die Privatsphäre ist angesichts des bewusst sich Herzeigen nicht tangiert. Selbst auf dem kleinen Bildausschnitt, welchen die Beklagte in ihrem Inhaltsverzeichnis verwendet hat, sind vier weitere Personen, zumindest teilweise, zu erkennen, wobei sich angesichts der geradezu archetypischen Urlaubssituation sich bereits die Frage stellt, ob das Recht am eigenen Bild hier nicht hinter der Einfügung in eine zeitgeschichtliche Gruppe zurücksteht.

Die Bildsituation selbst rechtfertigt auch nicht die Annahme einer Verletzung, da weder die Klägerin unvorteilhaft abgebildet ist, vielmehr macht sie einen entspannten, erholten und durchaus attraktiven Eindruck, noch sich in einer Situation befindet, die aus sachlichen oder psychischen Gründen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte, wie z. B. Phasen extremer Trauer, der Verletzung oder biologischer Vorgänge.

Auch aus dem Textzusammenhang ergibt sich kein pejorativer Charakter des Dargestellten.

Die fette Überschrift im Inhaltsverzeichnis lautet "Idyll statt Party"; die Bilder sind von links nach rechts wie die Schrift angeordnet, so dass der unbefangene Leser auf den ersten Blick von links nach rechts lesend ohnehin das Foto der Personen mit Idyll assoziieren wird, zumal die Tatsache des Getränkekonsums auf diesem Bild nur von extrem untergeordnetem Charakter gegenüber einem Eindruck von allgemeiner Fröhlichkeit und Glück ist.

Die übrigen Texteile, die ohnehin nicht zusammen mit dem Foto der Klägerin gleichzeitig zur Kenntntis genommen werden können, befassen sich in durchaus sachlicher und angemessener Weise mit der Problematik sanfter gegenüber dem Massentourismus.

Ein besonderes kommerzielles Ausnutzen der Darstellung der Klägerin ist angesichts der Kleinheit der Darstellung, der versteckten Abbildung im Inhaltsverzeichnis und dem unterstellten mangelnden Bekanntheitsgrad der Klägerin über den unmittelbaren Wohn- und Arbeitsbereich hinaus ebenfalls nicht gegeben. Dass hier in kommerziell unlauterer weise eine Auflagenverstärkung durch Abbildung der Klägerin erzeugt werden soll, ist daher nicht anzunehmen.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht daher infolge Einwilligung und des Mangels einer Persönlichkeitsverletzung nicht.

Ob die Klägerin ggfls. gegenüber der Fotoagentur ein Honorar beanspruchen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

A m t s g e r i c h t

Pirlich-Kraus
Richterin am Amtsgericht

Rechtsgebiete

Presserecht