Nacktfoto Marlene Dietrich
Gericht
LG München II
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
11. 03. 2002
Aktenzeichen
13 0 6205/01
Für die Frage, ob es sich bei der auf einem Bildnis mutmaßlich abgebildeten Person auch tatsächlich um diese handelt, kann ausschließlich der beim Leser aufgrund des Begleittextes entstehende Eindruck maßgeblich sein.
Sind Bildnisse aus dem Intimbereich (hier: Nacktfoto) einer Person der Zeitgeschichte der Öffentlichkeit allgemein nicht bekannt, so liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Veröffentlichung einer solchen Darstellung mit Einwilligung des Betroffenen erfolgte, bei demjenigen, der sie publiziert.
Eine einwilligungsfreie Veröffentlichung i.S.d. § 23 Abs.1 KUG kann nicht angenommen werden, wenn das Bildnis in der privaten Sphäre des häuslichen Bereichs angefertigt wurde und der Betroffene aufgrund der näheren Umstände nicht mit einer (späteren) Veröffentlichung rechnen musste.
Die postmortale Veröffentlichung ein solches Bildnisses begründet grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch der Nachkommen, wenn die Veröffentlichung nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern - wie hier -in Zusammenhang mit einer bevorstehenden Buchpublikation über den Betroffenen erfolgt.
Die für einen immaterielleren Anspruch auf Geldentschädigung vorauszusetzende „schwere Persönlichkeitsverletzung“ liegt nicht vor, wenn das so veröffentlichte Bildnis vorwiegend künstlerisch ästhetische Züge aufweist.
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 2,50 bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren tritt, verboten, Nacktaufnahmen, die nach der Bildlegende Marlene Dietrich darstellen, öffentlich zur Schau zu stellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere wie durch die Beklagte zu 1) in der Zeitschrift "FOCUS", Ausgabe 33/2001, auf Seite 87, und durch die Beklagte zu 2) in der Beilage zu der Ausgabe der Tageszeitung "Die Welt" vom 11.08.2001 auf Seite 6.
II. Ordnungsgeld und Ordnungshaft gem. Nr. I sind zu vollziehen bei der Antragsgegnerin zu 1) am Geschäftsführer Helmut Marktwort, bei der Antragsgegnerin zu 2) am Vorstandsvorsitzenden August A. Fischer.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350,00 je Beklagter.
Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen, die sich aus der Veröffentlichung des Bildes einer nackten Frau in den in Nr. I des Urteilstenor näher bezeichneten Zeitungen bzw. Zeitschriften ergeben.
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der allgemein bekannten, am 06.05.1992 verstorbenen Schauspielerin und Sängerin Marlene Dietrich. Die Beklagte zu 1) ist ein Verlagsunternehmen, das die Wochenzeitschrift "FOCUS" herausbringt. Die Beklagte zu 2) ist ein Verlagsunternehmen, das die Tageszeitung "die Welt" herausbringt.
In der Ausgabe 33/2001 der Zeitschrift "FOCUS" erschien ein Artikel, der sich - wohl aus Anlass des kurz danach im Verlag Kiepenheuer & Witsch erscheinden Buches "Sag mir, dass Du mich liebst ... " (Untertitel: "Erich Maria Remarque - Marlene Dietrich - Zeugnisse einer Leidenschaft") ganz oder teilweise (der gesamte Artikel wurde nicht vorgelegt) mit der Beziehung zwischen Marlene Dietrich und dem bekannten Schriftsteller Remarque befasste. Auf Seite 87 waren drei Bilder aus dem Buch abgebildet, u.a. das dort auf Seite 40 abgebildete Photo einer sitzenden nackten Frau, die halb den Rücken, halb die linke Seite zeigt. Das Bild im Buch enthielt lediglich den Hinweis "Quelle: Remarque-CoIlection". Die Veröffentlichung im "FOCUS" enthielt die Legende "MARLENE NATUR Das einzig bekannt Aktfoto der Marlene Dietrich stammt aus der Zeit, als sie mit Remarque liert war".
Am 11.08.2001 erschien in der Tageszeitung "Die Welt" auf Seite 6 und folgende ein Artikel über das Erscheinen des vorgenannten Buches. Das bereits zuvor erwähnte Foto war dort mit der Bildlegende veröffentlicht: "'Ich umarme Dich tausendmal Dein Puma': Drei Jahre währte die seltsame Liebe der Dietrich mit Remarque".
Mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2001 hat die Klägerin die Beklagte zu 1) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich des Nacktbildes aufgefordert. Die Beklagte zu 1) hat hierauf mit Schreiben vom 24.08.2001 erwidert und den Anspruch zurückgewiesen.
Mit der am 25.10.2001 eingegangenen und der Beklagten zu 1) am 07.11.2001 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Unterlassung und Schadensersatz. Die Klägerin sei berechtigt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Mutter wahrzunehmen. Es gehe hier sowohl um die Verletzung ideeller als auch kommerzieller Interessen an der Persönlichkeit der Mutter der Klägerin durch die Beklagten. Eine Zustimmung der Klägerin zur Verwertung liegt nicht vor, auch nicht eine frühere Zustimmung Marlene Dietrichs; letztere hätte auch niemals einer Veröffentlichung zugestimmt. Auch § 23 Abs. 1 KUG mache die nach § 22 Satz 1 KUG erforderliche Zustimmung des Abgebildeten hier nicht entbehrlich. Insbesondere sei kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit zu erkennen, eine weltbekannte Schauspielerin nackt präsentiert zu bekommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Vermutung, das Foto stelle die erste Ehefrau Remarques dar, sei abwegig. Es stelle die Mutter Marlene Dietrich darstelle. Es habe sich in einem Stapel von Fotografien gefunden, die eindeutig Marlene Dietrich zeigten. Remarque habe die Fotografie in diese thematische Ordnung gebracht.
Der Verlag Kiepenheuer & Witsch habe gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.
Mit der am 15.11.2001 eingegangenen und am 27.11.2001 zugestellten Klageerweiterung erhob die Klägerin die gleicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 2).
Der Kläger beantragte zuletzt,
1. es den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eines Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren treten soll, zu verbieten, Nacktaufnahmen, die nach der Bildlegende Marlene Dietrich darstellen, öffentlich zur Schau zu stellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere wie durch die Beklagte zu 1) in der Zeitschrift "FOCUS", Ausgabe 33/2001, auf Seite 87, und durch die Beklagte zu 2) in der Beilage zu der Ausgabe der Tageszeitung "Die Welt" vom 11.08.2001 auf Seite 6.
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Nr. 1, unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Aktbildes/der Printmedien, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Exemplare, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Einkaufspreise, Verkaufspreise und Liefermengen enthält, über die mit dem Aktbild/den Printmedien erzielten Umsätze in DM und Stückzahl sowie über die unter Verwendung des Aktbildes betriebene Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe nebst dafür aufgewendeter Kosten, wobei die Beklagte zu 1) Auskunft/Rechnungslegung über ihre Handlungen betreffend die Zeitschrift "FOCUS'' und die Beklagte zu 2) betreffend die Beilage zur "Welt" zu erteilen habe,
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Ziff. 1 betreffend die Zeitschrift "FOCUS" bzw. durch Handlungen gem. Ziff. 1 betreffend die Beilage zu der Ausgabe der Tageszeitung "Die Welt" entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Beide Beklagte beantragen,
Klageabweisung.
Die Beklagte zu 1) behauptet, aufgrund nachträglicher Untersuchung der Remarque-Kollektion in New York stehe fest, dass das streitgegenständliche Foto nicht Marlene Dietrich, sondern die erste Frau Remarques Jutta Ilse Zambona zeige. Das postmortale Persönlichkeitsrecht von Marlene Dietrich sei daher nicht verletzt. Die abgebildete Person sei offenbar mit ihrer Einwilligung aufgenommen worden, weshalb die Veröffentlichung nicht rechtswidrig sei. Die abgebildete Person habe damit rechnen müssen, dass ein Künstler, so auch Remarque, seine Kunst in die Öffentlichkeit trage. Es handle sich zudem um ein ästhetisches Kunstfoto, das auf Grund seiner Einmaligkeit gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Zeitdokument zu würden sei. Berechtige Interessen stünden der Veröffentlichung nicht entgegen.
Für die geltend gemachten Ansprüche fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Auflage des "FOCUS" sei in Medienzeitschriften und im Internet veröffentlicht. Das Foto sei dem oben genannten Buch entnommen, so dass auch kein Anspruch auf Angabe von Herstellern etc. bestehe.
Der Klägerin sei kein materieller oder immaterieller Schaden entstanden. Die Klägerin sei nicht Inhaberin des Fotos oder irgendwelcher Nutzungs- oder Verwertungsrechte an dem Foto. Die Klägerin trage selbst vor, dass weder sie noch Marlene Dietrich zu ihren Lebzeiten jemals einer Veröffentlichung zugestimmt hätten. Die engen Voraussetzungen, unter denen bisher ein Schmerzensgeldanspruch zuerkannt worden sei, lägen ebenfalls nicht vor.
Die Beklagte zu 2) schließt sich dem Vorbringen und den Ausführungen der Beklagten zu 1) an. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass Marlene Dietrich selbst einer Veröffentlichung niemals zugestimmt hätte. Das Foto verstoße zudem nicht gegen die Menschwürde der Abgebildeten.
In der mündlichen Verhandlung vorn 16.01.2002 hat ausweislich des Protokolls
der Beklagtenvertreter zu 1) (muss wohl heißen: der Beklagtenvertreter zu 2)
vorgetragen, dass die verkaufte Auflage "Die Welt" im ersten Quartal 2001 pro
Woche durchschnittlich 263.589 Exemplare betragen habe.
Die Klägerin hat
daraufhin erklärt, das der Auskunftsanspruch erledigt sei, soweit Auskunft
erteilt worden sei. Weitere Erklärungen sind hierzu nicht gegeben worden.
Innerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist hat die Klägerin den
Auskunftsanspruch insoweit für erledigt erklärt, als die Beklagte zu 1) erklärt
habe, dass das streitgegenständliche Foto nur einmal in dem Nachrichtenmagazin
Focus im Rahmen des streitgegenständlichen Artikels veröffentlicht worden sei.
Im übrigen wird wegen des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das streitgegenständliche Bild war bereits Gegenstand des Verfügungsverfahrens 13 O 5170/01 vor dem Landgericht München II, in welchem gegen die Beklagten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 31.08.2001 ein entsprechend dem Klageantrag Nr. 1 entsprechendes Verbot erteilt wurde. Mit Urteil vom 23.11.2001 hat die Kammer die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Das Urteil wurde nach Rücknahme der von der Verfügungsbeklagten und hiesigen Beklagten zu 2) eingelegten Berufung rechtskräftig.
Am 16.01.2001 hat das Gericht mit Einverständnis beider Parteien vom selben Tag beschlossen, gem. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet, im übrigen hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Feststellungsanspruchs unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) und § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Unterlassung von Nacktaufnahmen, die nach der Bildlegende Marlene Dietrich darstellen, öffentlich zur Schau zu stellen, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, insbesondere wie durch die Beklagte zu 1) in der Zeitschrift "FOCUS", Ausgabe 33/2001, auf Seite 87, und durch die Beklagte zu 2) in der Beilage zu der Ausgabe der Tageszeitung "Die Welt" vom 11.08.2001 auf Seite 6.
1. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob das Bild - wofür vieles spricht - tatsächlich Marlene Dietrich darstellt oder eine andere Frau. Entscheidend ist, dass dem Leser durch beide Zeitungsartikel vermittelt werden soll, dass die Abgebildete Marlene Dietrich darstelle, Die Ähnlichkeit ist jedenfalls so groß, dass der Zeitungsleser nicht auf den Gedanken kommt, der Redakteur habe sich offensichtlich geirrt.
Damit kann die Klägerin gegen die beiden Veröffentlichungen in der gleichen Art und Weise vorgehen, wie es ihr bei einer unzweifelhaften tatsächlichen Veröffentlichung einer Nacktaufnahme ihrer Mutter möglich wäre. 2. Die Veröffentlichung verletzt das Recht am eigenen Bild.
Eine Zustimmung der Klägerin oder ihrer Mutter zur Veröffentlichung des Bildes ist von den Beklagten nicht behauptet worden.
Dem Bestreiten der Beklagten zu 2) bezüglich der mutmaßlichen Nicht-Einwilligung von Marlene Dietrich brauchte nicht nachgegangen zu werden. Die einzige Person, die zweifelsfrei hierüber Aufklärung geben könnte, ist die (wirklich oder scheinbar) Abgebildete selbst. Es ist bisher nicht bekannt, dass Nacktaufnahmen von Marlene Dietrich veröffentlicht worden sind. Auch in den aus Anlass ihres 100. Geburtstages ausgestrahlten Fernsehsendungen und veröffentlichten Zeitungsartikeln sind keine solchen Aufnahmen aus dem Intimbereich bekannt geworden. Angesichts solcher Umstände wäre es Sache der Beklagten zu 2) gewesen, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis stellen müssen, aus denen das Gericht den gegenteiligen Schluss ziehen könnte.
Einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Zwar ist Marlene Dietrich eine Person der Zeitgeschichte. Jedoch hat die höchstrichtliche Rechtsprechung, insbesondere der BGH in der von der Beklagten zu 1) selbst zitierten Entscheidung vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95, NJW 1996, 1128 ("Caroline von Monaco") einen Schutz der Privatsphäre von Personen der Zeitgeschichte auch außerhalb des häuslichen Bereichs anerkannt (S. 1129 f.). Die Abgebildete hat sich im vorliegenden Falle nicht der Öffentlichkeit ausgesetzt. Sie wurde auch nicht vor irgend jemandem fotografiert, sondern von dem Mann, mit dem sie zusammenlebte.
Sie musste auch nicht damit rechnen, dass Remarque das Foto veröffentlichen würde. Die von der Beklagten zu 1) auf Seite 7 (unten) ihrer Klageerwiderung vom 21.11.2001 aufgestellten Vermutungen mögen berechtigt sein, wenn es sich bei dem Künstler um einen Fotografen gehandelt hätte. Remarque war aber bekannter Schriftsteller, nicht Fotograf.
3. Es besteht Wiederholungsgefahr. Gerade bei Presseäußerungen liegt Wiederholung nahe. Es handelt sich um eine Fotografie, die erst unlängst gefunden wurde. Dies hat große Aufmerksamkeit gefunden und entspricht nicht dem Bild, das man sich bislang von Marlene Dietrich gemacht hat. Die Beklagten haben auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einem weiteren Abdruck absehen würden, haben im Gegenteil durch ihre Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auf dem Recht bestanden, ein solches Foto jederzeit abdrucken zu dürfen.
II. Der Klägerin stehen keine Schadenersatzansprüche nach § 823 ff. BGB zu.
1 . Die Klägerin hat selbst kein Verwertungsrecht an dem Foto. Es gehört ihr nicht. Alleine der Umstand, dass es - folgte man ihrem Sachvortrage - ihre Mutter darstellt, begründet kein anderweitig begründetes Verwertungsrecht. Einnahmen, die sich aus der Verwertung eines solchen Bildes ergeben könnten, sind ihr daher nicht entgangen. Auch in Verbindung mit der Verwendung des Namens von Marlene Dietrich liegt keine kommerzielle Nutzung vor, da hier - anders als in dem vom BGH am 0 1. 12.1999 entschiedenen Fall wurde der Name nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet, sondern im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Neuerscheinen eines Buches über Marlene Dietrich.
2. Der Klägerin steht auch kein immaterieller Schadensersatzanspruch zu. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diesen Anspruch in Weiterentwicklung des im BGB für die Verletzung von Leben und Gesundheit zu erkannten Schmerzensgeldanspruchs auf Fälle schwerwiegender Persönlichkeitsverletzungen beschränkt. Eine solche "Herabwürdigung" oder "Erniedrigung" ist mit der Veröffentlichung des Fotos nicht verbunden.
3. Welche anderweitigen Schäden entstehen können, hat die Klägerin nicht dargetan.
III. Der Klägerin steht aus demselben Grund auch kein Auskunftsanspruch zu.
1. Der Auskunftsanspruch ist ersichtlich darauf gerichtet, die Bezifferung des zunächst als Feststellungsklage geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz vorzubereiten. Fehlt es aber an einem möglichen und denkbaren Schaden, der sich aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen ergeben könnte, besteht auch der entsprechende Auskunftsanspruch nicht.
2. Soweit die Klägerin den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt hat, gilt auch für diesen Teil des Anspruchs das zuvor Ausgeführte. Auch insoweit ist daher die Klage abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Alt
Vorsitzender Richter
am Landgericht
zugleich für den wegen
Urlaubs
an der Unterschrift verhinderten
Richter am LG Röttle
Röttle
Richter
am Landgericht
Webert-Girshausen
Richterin
am Landgericht
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