"Roberto Blanco I"
Gericht
LG Offenburg
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
11. 03. 2002
Aktenzeichen
3 O 21/02
Ein Gegendarstellungsverlangen gilt auch dann als eigenhändig unterschrieben, wenn der Anwalt im Nachhinein auf das vom mandanten blanko unterschriebene Papier das Gegendarstellungsverlangen setzt.
Nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber Fragen sind gegendarstellungsfähig. Das gilt jedoch nur für sogenannte "echte Fragen", die tatsächlich auf eine Antwort zielen, nicht dagegen für rhetorische Fragen, die in Wirklichkeit eine Aussage enthalten
Der Antragsteller hat 75% der Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs zu tragen, die Antragsgegnerin 25%.
1. Die Antragsgegnerin verlegt - unter anderem - das Blatt "Neue Woche". In der Ausgabe Nr. 2 vom 07.01.2002 erschien auf Seite 10 ein bebilderter Beitrag über den Antragsteller unter der Überschrift "Schlager-Star Roberto Blanco So schnell gibt seine Frau Mireille nicht auf“. Zu den Einzelheiten des Beitrags wird auf die Fotokopie, Ast 1 (AS. 11) verwiesen. Der Antragsteller nahm diese Veröffentlichung zum Anlass, von der Antragsgegnerin - nach erfolglos gebliebener vorgerichtlicher Aufforderung - im Wege der einstweiligen Verfügung den Abdruck einer Gegendarstellung mit folgendem Inhalt zu verlangen:
In NEUE WOCHE vom 7. Januar 2002 wird unter der Überschrift „SCHLAGER-STAR ROBERTO BLANCO So Schnell gib seine Frau Mireille nicht auf“ im Zusammenhang mit dem Verkauf meines Hauses in München unter Bezugnahme auf angebliche Gerüchte berichtet:
"Steht die Ehe von Roberto und Mireille (63) etwa vor dem Aus? Oder hat Roberto Blanco große Geldsorgen?"
Darüber hinaus heißt es zu einem Foto, welches mich mit der Mutter meines unehelichen Sohnes Roberto Robin und diesem im Kinderwagen zeigt:
„Es gab heftige Gerüchte! Wollte er nach 37 Ehejahren seine Frau verlassen und zur Mutter seines Babys ziehen?“
Weiterhin werde ich mit den Worten zitiert:
"Mareille und ich wollten uns wirklich eine Penthouse-Wohnung suchen, weil unsere Kinder ja längst aus dem Haus sind"
Hierzu stelle ich fest:
1. Meine Ehe steht nicht vor dem Aus.
2. Ich habe keine Geldsorgen.
3. Ich habe nie beabsichtigt [beabsichtet], meine Frau zu verlassen.
4. Ich habe nie beabsichtigt, zur Mutter meines Sohnes Roberto Robin zu ziehen.
5. Ich habe mich nicht wie zitiert geäußert.
Roberto Blanco“
Hilfsweise hat der Antragsteller folgendes Gegendarstellungsbegehren verfolgt:
In NEUE WOCHE vom 7. Januar 2002 mit der Überschrift „SCHLAGER-STAR ROBERTO BLANCO So Schnell gibt seine Frau Mireille nicht auf“ heißt es zu einem Foto, welches mich mit der Mutter meines unehelichen Sohnes Roberto Robin und diesem im Kinderwagen zeigt:
„Es gab heftige Gerüchte! Wollte er nach 37 Ehejahren seine Frau verlassen und zur Mutter seines Babys ziehen?“
Weiterhin werde ich mit den Worten zitiert:
„Mireille und ich wollten uns wirklich eine Penthouse-Wohnung suchen, weil unsere Kinder ja längst aus dem Haus sind“.
Hierzu stell eich fest:
1. Ich habe nie beabsichtigt [beabsichtet], meine Frau zu verlassen und zur Mutter meines Sohnes Roberto Robin zu ziehen.
2. Ich habe mich nicht wie [wie] zitiert geäußert.
Robert Blanco“
Die Antragsgegnerin ist Haupt- und Hilfsantrag unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in zwei Schutzschriften (Landgericht Ofenburg 2 OH 5/02 und 2 OH 9/02) entgegengetreten, wobbei zu de Einzelheiten des Parteivorbringens auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 Bezug genommen wird.
In dieser Verhandlung haben die Parteien die Anregung zu einer "Home-Story" aufgegriffen und schließlich folgenden Vergleich geschlossen:
...
...
Über die Kosten des Rechtsstreits vergleichen sich die Parteien nicht; das Gericht soll C ber die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO befinden.
Beide Parteien können diesen Vergleich durch anwaltlichen Schriftsatz, der bis spätestens 04.03.2002 beim Landgericht Offenburg eingegangen sein muss, widerrufen.
Von dieser Widerrufsmöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
2. Die Parteien haben sich nur über den Verfahrensgegenstand der verlangten Gegendarstellung verglichen, die Kostentragungspflicht dagegen mit der in § 3 des Vergleiches enthaltenen sogenannten „negativen Kostenregelung" (vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rdnr. 3; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. § 98 Rdnr. 12 a.E.) zulässigerweise der Entscheidung des Gerichts unterstellt. Nach der hierbei ausdrücklich in Bezug genommenen Regelung des § 91 a ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Maßstab der Verteilung ist insoweit nicht die Art oder der Umfang des vergleichsweisen Nachgebens, das die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hat, sondern die nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilende Erfolgsaussicht von Angriffs- und Verteidigungsvorbringen, über das ohne den Vergleich streitig zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Zöller, a.a.O.). Die dabei anzustellenden Überlegungen lassen es angemessen erscheinen, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der mit Beschluss vom 20.02.2002 festgesetzten Teilstreitwerte zum Gesamtstreitwert die Quotelung wie aus der Beschlussformel ersichtlich vorzunehmen. Hierbei sind folgende Überlegungen wesentlich:
a. Der Antragsteller hat die von ihm zitierten drei Textpassagen aus der beanstandeten Veröffentlichung zum Anlass genommen, den Abdruck von fünf Gegendarstellungen zu verlangen. Der Hilfsantrag fasst mit seinen zwei Begehren die ursprünglichen Begehren Ziff. 4 und Ziff. 5 zu einem neuen Begehren Ziff. 1 zusammen, während das im Hilfsantrag zitierte Begehren Ziff. 2 dem Begehren Ziff. 5 im Hauptantrag entspricht. Wie schon in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ist jedenfalls bei der vorliegenden Ausgestaltung der Gegendarstellungsansprüche eine Staffelung mit Haupt- und Hilfsanträgen nicht erforderlich, weil beim Hauptantrag verschiedene, auch optisch klar voneinander abgetrennte Äußerungen Gegenstand eines zusammengefassten Gegendarstellungsverlangens sind, es sich damit um eine „Bündelung“ verschiedener Gegendarstellungsansprüche und damit verschiedener Streitgegenstände handelt, über die nicht nach dem sogenannten "Alles-Oder-Nichts-Prinzip" befunden werden muss (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 794 m.w.N.). Eines Hilfsantrages für den Fall, dass der Hauptantrag nicht in Gänze Erfolg haben kann, bedurfte es bei dieser Sachlage also nicht. Deshalb ist für die weitere Betrachtung allein von der Erfolgsaussicht der fünf Gegendarstellungsansprüche im Hauptantrag auszugehen.
b. Diese sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin formal korrekt geltend gemacht worden: Sie hatte im Schriftsatz vom 12.02.2002 gemutmaßt, der Antragsteller habe seinem Prozessbevollmächtigten blanko unterschriebene Blätter zurückgelassen, das Blankett sei dann vom Prozessbevollmächtigten im Nachhinein ausgefüllt worden; schon aus diesem Grund sei die Gegendarstellung unzulässig. Dem kann nicht gefolgt werden: Es wäre wohl nicht zu beanstanden, wenn ein durch eine Presseveröffentlichung Betroffener seinem Rechtsanwalt tatsächlich nur blanko gegebene Unterschriften zurücklässt, damit dieser bei der in Gegendarstellungssachen gebotenen Eile der jeweiligen Entwicklung - auch der Reaktion der Antragsgegnerseite auf vorgerichtliche Aufforderungen hin - sofort Rechnung tragen kann, selbst wenn der Mandant - wie hier - berufsbedingt für eine persönliche Unterschriftsleistung unter eine dann ausformulierte Gegendarstellung nicht immer gleich erreichbar ist. So wird es auch nach der von der Antragsgegnerin zitierten Fundstelle (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rdnr. 182) als in der Praxis durchaus üblich angesehen, dass der Betroffene seinem Anwalt eine Blankounterschrift überlässt, damit dieser dann darüber einen mit dem Mandanten abgestimmten Text setzt. Eine solche Handhabung würde wohl nichts daran ändern, dass ein so zustandegekommenes Gegendarstellungsverlangen als eigenhändig unterschrieben zu werten ist. Dies braucht jedoch deshalb nicht abschließend erörtert zu werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 - von der Antragsgegnerin substantiiert nicht weiter bestritten - erklärt hat, dass dar Antragsteller die vorbereitete Erklärung zugeleitet bekommen und im Original unterzeichnet habe; es handele sich nicht um "Blanko-Unterschriften". Damit ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Gegendarstellungsansprüche formal korrekt geltend gemacht wurden.
Im übrigen hätten aber die Anträge Ziff. 1 bis 4 bei einer streitigen Entscheidung über das Gegendarstellungsbegehren ein anderes Schicksal gehabt als der Antrag Ziff. 5:
c. Eie Anträge Ziff. 1 und 2 einerseits, 3 und 4 andererseits sind vom Antragsteller als Gegendarstellung verlangt zu zwei Äußerungen, die ihr entscheidendes Gepräge dadurch bekommen, dass sie in dem beanstandeten Artikel in Frageform veröffentlicht sind. Hierbei handelt es sich unter Würdigung aller Umstände um sogenannte „echte“ Fragen, die nicht gegendarstellungsfähig sind. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 21.12.2000 im Verfahren 3 O 469/00 (Prinzessin Caroline von Hannover ./. MIG; abgedruckt in NJW-RR 2001, 1052 = ZUM 2001, 265) zu diesem Problemkreis folgendes ausgeführt:
„... Die Entscheidung über das Begehren ... steht und fällt damit, ob die verfahrensgegenständliche Äußerung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist oder nicht. Denn nur Tatsachenbehauptungen sind gegendarstellungsfähig ( vgl. § 11 Abs. 1 des baden-württembergischen Landespressegesetzes). Die Kammer ist unter Würdigung aller Umstände der Ansicht, dass es sich bei der ... beanstandeten Äußerung um eine Frage und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend:
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 221/90 (BVerfGE 85, 23 = NJW 1992, 1442) im einzelnen dargelegt, dass Fragen neben den Werturteilen und Tatsachenbehauptungen eine eigene semantische Kategorie bilden; sie machen keine Aussage, sind vielmehr auf eine Antwort gerichtet, die in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann. Bei der Kategorie „Fragen“ sind wiederum zwei Untergruppen zu unterscheiden, nämlich die „echten“ - tatsächlich auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtete - Fragen und die gemeinhin als "rhetorisch" bezeichneten Fragen. Letztere werden nicht um einer - inhaltlich noch nicht feststehenden - Antwort willen geäußert, bilden vielmehr selbst die Aussage, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass für die Qualifizierung echte Frage / rhetorische Frage nicht allein auf die sprachliche Form abgestellt werden kann, die Zuordnung zu der einen oder anderen Unterkategorie vielmehr gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung vorgenommen werden muss, wobei - im Zweifel - von einem weiten Fragebegriff auszugehen ist.
Ausgehend hiervon ist festzustellen, dass es sich bei der ... publizierten Äußerung ... um eine ergebnisoffene, somit "echte" Frage handelt (ebenso OLG Hamburg unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil vom 10.11.1994 - 3 U 194/94 - zu der Titelschlagzeile "Prinzessin Caroline Neues Mutterglück?" und der Artikelüberschrift „Prinzessin Caroline - Monaco wartet auf die Hochzeit und das Baby“; veröffentlicht in: AfP 1995, 517).
An dieser Wertung vermag ... nichts der Umstand zu ändern, dass die Antragsgegnerin ... selbst die weitere Äußerung abgedruckt hat „... sorgt für neue ... Gerüchte“. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man den presserechtlich Verantwortlichen im Gegendarstellungsrecht günstiger behandeln, der - nur - eine echte Frage publiziert, als den, der gleichzeitig auch den Anlass mitteilt, der ihn zu dieser öffentlichen Fragestellung veranlasst hat... Anhaltspunkte dafür, dass es solche Mutmaßungen und Gerüchte gar nicht gegeben habe oder aber die Antragsgegnerin sich diese bei der Berichterstattung hierüber als eigene Aussage ... zu eigen gemacht habe, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Herausnahme von „echten“ Fragen aus der
Gegendarstellungsfähigkeit dazu verlocken kann, Äußerungen verstärkt in
Frageform in die Öffentlichkeit zu tragen (Zweifel an der Anwendbarkeit des
„weiten“ Fragebegriffs im Gegendarstellungsrecht werden auch von
Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Auflage, Rdnr. 374,
375 geäußert). Das kann jedoch keine Rechtfertigung dafür abgeben, auch echte
Fragen unter den Begriff "Tatsachenbehauptung" zu subsumieren. Dies scheitert
schon denkgesetzlich daran, dass es gegenüber einer
ergebnisoffenen, echten
Frage eben keine Berichtigung in Form einer spiegelbildlichen,
publikationsfähigen Gegendarstellung gibt. Missbräuchen in diesem Bereich kann -
wie erwähnt - auch im Gegendarstellungsrecht gesteuert werden, wenn die
Gesamtschau ergibt, dass es sich tatsächlich nur um eine "rhetorische" Frage
handelt, die inhaltlich einer Tatsachenbehauptung gleichsteht. Selbst wenn aber
der relativ schnell durchzusetzende, dafür aber an strenge Formalien geknüpfte
Gegendarstellungsanspruch in Einzelfällen nicht greift, wird der Betroffene
damit noch nicht zum schutzlosen "Freiwild". Ihm können - abhängig von der
jeweiligen Fallgestaltung und den jeweils im einzelnen weiter zu prüfenden
besonderen Anspruchsvoraussetzungen - unter Umständen auch Ansprüche auf
Unterlassung, Widerruf und auch Schmerzensgeld zustehen...“
An diesen Ausführungen wird festgehalten. Die Parteien waren mit Verfügung vom 28.01.2002 auf die Überlegungen in dieser Entscheidung hingewiesen worden; das im Anschluss daran gehaltene Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer von diesen Grundsätzen abweichenden Beurteilung.
Da nach alledem davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seine Gegendarstellungsansprüche Ziff. 1 bis 4 bei einer streitigen Entscheidung nicht tituliert bekommen hätte, ist dieser mutmaßliche Prozessausgang bei der Kostenentscheidung mit der nachstehend unter 3 erläuterten Quote zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
d. Erfolg hätte der Antragsteller bei einer streitigen Entscheidung jedoch mit seinem Gegendarstellungsanspruch Ziff. 5 gehabt:
Mit diesem Begehren wollte sich der Antragsteller gegen ein wörtliches Zitat wenden. Die Wiedergabe in dem beanstandeten Artikel erweckt den Eindruck, als habe er sich gegenüber der Antragsgegnerin so geäußert, was - unstreitig - nicht der Fall ist. Auch wenn der Antragsteller an anderer Stelle Bemerkungen gemacht haben sollte, die inhaltlich dem entsprechen, was die Antragsgegnerin als wörtliches Zitat ihr gegenüber dargestellt hat, so braucht der Antragsteller dies jedenfalls in dem von der Antragsgegnerin publizierten Zusammenhang nicht hinzunehmen: Zwar kommt - wie in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht NJW 1998, 1381, 1383 unter II 2 a (a.E.) schon angesprochen - eine Gegendarstellung nicht in Betracht, „soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirken können“. Diese Einschränkung gilt für den Antragsteller in vorliegendem Falle jedoch nicht: Selbst wenn man dem Umstand keine Bedeutung beimessen wollte, dass der Wohnungswechsel im Zusammenhang mit der im Artikel angesprochenen Belastung der Ehe des Antragstellers und/oder den im Zusammenhang damit weiter angesprochenen finanziellen Problemen erwähnt wird, braucht sich der Antragsteller nicht gefallen zu lassen, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin unter Missachtung ihrer journalistischen Pflichten den Vorgang so darstellen, als habe sich der Antragssteller dem betroffenen Publikationsorgan gegenüber (wörtlich) so geäußert. Damit wird nämlich der unzutreffende Eindruck erweckt, der Antragsteller sei bei Recherchen für den Artikel von der Antragsgegnerin kontaktiert worden, habe sich dabei wörtlich geäußert und so an einer Publikation mitgewirkt, die von ihm - durchaus nachvollziehbar - als abträglich empfunden wird. Bei einer streitigen Entscheidung hätte er Anspruch darauf gehabt, dass dieser in der Öffentlichkeit erweckte Eindruck der Authentizität richtiggestellt wird.
3. Entsprechend den Angaben des Antragstellers, zu denen die Antragsgegnerin ohne Einwände gehört wurde, ist der Streitwert mit Beschluss vom 20.02.2002 insgesamt auf 20.000 EURO festgesetzt worden, wobei je 7.500 EURO auf die Gegendarstellungsanträge Ziff. 1 und 2 einerseits, Ziff. 3 und 4 andererseits entfallen, auf den Gegendarstellungsantrag Ziff. 5 demgegenüber 5.000 EURO.
Da der Antragsteller nach allem bei einer streitigen Entscheidung hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 bis 4 mutmaßlich unterlegen wäre, beim letzten Antrag jedoch mutmaßlich Erfolg gehabt hätte, erscheint es angemessen, die Kosten entsprechend dem Verhältnis der Teilstreitwerte zum Gesamtstreitwert zu verteilen. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die eine Verschiebung dieser Quote zugunsten bzw. zu Lasten der einen oder anderen Partei gebieten würden.
Lehmann
Vors. Richter am Landgericht
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