Prinzessin Caroline von Hannover - Keine Geldentschädigung

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 04. 2002


Aktenzeichen

324 O 696/00


Leitsatz des Gerichts

  1. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt nach Rechtsprechung und Schrifttum ab

    • insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner
    • von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
    • von dem Grad seines Verschuldens

    Bei Gesamtabwägung aller Umstände muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein.

  2. Wenn die Abbildung einer Person zur Illustrierung eines Preisausschreibens verwendet wird, wird die Abbildung auch zu kommerziellen, nämlich werblichen Zwecken der Zeitschrift vereinnahmt.

  3. Der Abdruck auf der Titelseite relativiert das Gewicht der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

  4. Die Gestaltung eines Titelblattes nimmt insgesamt in besonderem Maße am Grundrecht der Pressefreiheit teil. Das Titelblatt einer jeden Zeitung und einer jeden Illustrierten ist nämlich das „Aushängeschild“ des Blattes, es prägt die Identität eines Publikationsorgans, dient dem Leser als Erkennungsmerkmal und enthält diejenigen Mitteilungen, die dem jeweiligen Verantwortlichen aus publizistischen und werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen.

  5. Wird der Abgebildete in einer ersichtlich fiktiven Situation gezeigt, so wird grundsätzlich nicht in seine besonders geschützte Privatsphäre eingegriffen.

  6. Fotomontagen, die unauffällige, harmlose Szenen wiedergeben, verletzen nicht schwerwiegend das Bildnisrecht bzw. das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten.

  7. Abbildungen in harmlosen „Eltern-Kind-Situationen“ greifen nicht schwerwiegend in Bildnisrechte ein. Um harmlose Szenen in diesem Sinne handelt es sich beispielsweise, wenn die Bildnisse einmal am Rande eines Reitturniers, im anderen Fall an einem öffentlichen Strand aufgenommen worden sind.

  8. Eine Gleichartigkeit von Bildnisrechtsverletzungen als Voraussetzung einer hartnäckigen Rechtsverletzung bei sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte kommt nur in Betracht, sofern das jeweils verletzte berechtigte Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG jeweils gleichartig ist.

  9. Die Grundsätze zu immateriellem Schadensersatz bei besonders hartnäckigen Bildrechtsverletzungen lassen sich auf Wortberichterstattungen schon deshalb nicht ohne weiteres übertragen, weil es insoweit regelmäßig an der Gleichartigkeit der Verletzungen fehlt.

  10. Die Urteilsbegründung befasst sich mit mehreren weiteren Beispielen, die in anderen Fällen nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen herangezogen werden können.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 76.693,78 (= DM 150.000,00) festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mehrerer Presseveröffentlichungen auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

Die Klägerin ist die älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco.

Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift BUNTE.

Die vorliegende Klage stützt die Klägerin auf folgende Bildnisveröffentlichungen:

In BUNTE Nr. 52/97 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Das große Weihnachts-Gewinn-Spiel" auf der Titelseite und auf Seite 16 eine Malerei des Illustrators Melki (Anlage K 1). Diese zeigt - dem Motiv einer alten Familienaufnahme aus dem Jahre 1970 nachempfunden - die Klägerin mit ihren Kindern Andrea, Pierre und Charlotte sowie ihrem späteren Gatten, Prinz Ernst August von Hannover, in einer fiktiven Weihnachtsszene. Auf der Titelseite konnten in der Abbildung nach Art eines Adventskalenders die Türen geöffnet werden, hinter denen sich die Preise des BUNTE-Gewinnspiels befanden. Mit Urteil in der Hauptsache vom 03.04.1998 (324 O 34/98) verbot die Kammer der Beklagten die erneute Veröffentlichung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.10.1998 (7 U 59/98) zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der Beklagten wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2116/98).

In BUNTE Nr. 15/98 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen des Artikels "Caroline & Ernst August Zum ersten Mal offiziell ein Paar" auf der Titelseite eine großformatige Fotomontage (Anlage K 4). Diese Montage zeigt die Klägerin dicht neben Prinz Ernst August von Hannover auf dem "Rosenball". Tatsächlich stand zwischen der Klägerin und dem Prinzen noch eine dritte Person, welche herausretuschiert worden war. Die beiden etwa einen Meter auseinander stehenden Personen wurden auf dem Bild durch Fotomontage zusammengerückt, so dass es aussieht, als wenn die Klägerin dem Prinzen von Hannover die Hand auf die Schulter legt. Auf eine entsprechende Abmahnung hin, gab die Beklagte am 16.04.1998 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. In BUNTE 34/98 veröffentlichte die Beklagte eine großformatige Fotomontage auf der Titelseite mit der Bildunterschrift "Caroline & Stephanie Wer ist die Glücklichere?" (Anlage K 6). In dieser Montage waren zwei anläßlich des "Rotkreuzballes" entstandene Einzelbilder von der Klägerin und ihrer Schwester Stephanie nebeneinander gesetzt worden. Die Beklagte gab am 19.08.1998 eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

In BUNTE Nr. 17/99 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen des Artikels "In Mamas Armen" ein Foto, auf welchem die Klägerin ihre Tochter Charlotte am Rande eines Reitturniers in den Armen hält (Anlage K 7). Die erneute Veröffentlichung dieses Fotos wurde der Beklagten durch Hauptsache-Anerkenntis-Urteil der Kammer vom 09.06.2000 (324 O 54/00) verboten.

In BUNTE Nr. 32/00 veröffentlichte die Beklagte im Rahmen des Artikels "Caroline und Prinz Ernst August auf Kreuzfahrt So adelt man das Mittelmeer" bzw. auf der Seite "Inhalt" u. a. zwei Fotos, auf welchen die Klägerin mit ihrem Mann und der Tochter Alexandra in Badesachen an bzw. im Wasser zu sehen sind. Die Beklagte gab am 08.08.2000 eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Weiter stützt die Klägerin die Klage auf folgende Wortberichterstattungen der Beklagten:

In BUNTE Nr. 1/98 bildete die Beklagte auf der Titelseite ein Foto der Klägerin ab und unterschrieb dieses mit "Caroline v. Monaco Hochzeitsgerüchte" (Anlage K 2), dies wurde der Beklagten durch Hauptsacheurteil der Kammer vom 24.04.2000 (324 O 67/98) verboten.

In BUNTE Nr. 7/98 veröffentlichte die Beklagte auf der Titelseite und auf den Seiten 22 ff. einen Artikel mit der Überschrift "Caroline Sonderflug mit einem Toten" (Anlage K 3). Darin verbreitete die Beklagte die unzutreffende Behauptung, die Klägerin sei mit derselben Maschine wie die Leiche von Luis Felipe Santo Domingo nach Paris geflogen. Die Beklagte gab am 09.02.1998 eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Desweiteren wurde sie durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.05.2000 (7 U 131/98) zur Richtigstellung verurteilt.

In BUNTE Nr. 31/98 veröffentlichte die Beklagte auf Seite 114 unter der Überschrift "Hochzeitsgerüchte des Sommers" einen Artikel u. a. über die Klägerin und ihren Ehemann Prinz Ernst August von Hannover. Hinsichtlich der darin verbreiteten, zur damaligen Zeit unzutreffenden Behauptung, dass die bevorstehende Hochzeit der Klägerin "quasi offiziell" sei und am 25. Juli stattfinden solle (Anlage K 5), gab die Beklagte am 29.07.1998 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

In BUNTE Nr. 17/99 verbreitete die Beklagte im Rahmen des Artikels "Zieht Caroline nach Biarritz?" die unwahre Behauptung, die Klägerin suche nach einer Villa in Biarritz (Anlage K 8). Die erneute Verbreitung dieser Behauptung wurde der Beklagten durch eine einstweilige Verfügung der Kammer (324 O 153/99) untersagt, die die Beklagte durch Abschlußerklärung vom 18.05.2000 als endgültige Regelung anerkannte.

In BUNTE Nr. 24/99 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift "Caroline von Monaco Sorge um ihr Baby" (Anlage K 9). Darin wurden Details und angebliche Risiken der damals bestehenden Schwangerschaft der Klägerin erörtert. Die Kammer verbot mit Hauptsache-Urteil vom 19.11.1999 die erneute Verbreitung eines Großteils des Artikels (324 O 288/99). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04.04.2000 (7 U 161/99) zurückgewiesen.

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ist bereits zweimal zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts an die Klägerin verurteilt worden. Im Verfahren 3 U 60/93 wurde die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung von DM 180.000,00 wegen dreier Veröffentlichungen (u.a. ein erfundenes Interview) verurteilt. In dem Verfahren 324 O 505/97 (= 7 U 55/98) wurde die Beklagte zur Zahlung von DM 50.000,00 wegen zwei Verletzungen (eine Fotoveröffentlichung, welches die Klägerin ohne Haare zeigt, sowie einer Wortberichterstattung über einen Saunabesuch) verurteilt.

Die Klägerin hält eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens DM 150.000,00 für angemessen. Sie meint, die wiederholte, einwilligungslose und rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bzw. ihres Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichungen seitens der Beklagten stelle eine besonders hartnäckige Verletzung ihres Rechts dar. Die bewußte und offenkundige Mißachtung ihres erklärten Willens gebiete eine Geldentschädigung, auch ohne, dass es auf die Schwere der einzelnen Verletzungen ankomme. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits zweimal zu Zahlungen von Geldentschädigungen an sie, die Klägerin, verurteilt worden sei, wobei das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.07.1996 die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur bis dahin höchsten Geldentschädigungszahlung in der Pressegeschichte verurteilt habe. Obwohl die Beklagte sie, die Klägerin, seit Jahren kontinuierlich vorsätzlich verletze und sie seit Jahren kontinuierlich gerichtliche Hilfe zu ihrem Schutz in Anspruch nehme, habe die Beklagte diese kontinuierlichen Verletzungenshandlungen nicht eingestellt, sondern fortgeführt, weshalb die Verurteilung zur Zahlung einer besonders hohen Geldentschädigung wegen des Präventionseffektes erforderlich sei.

Davon abgesehen rechtfertigten jedoch auch einzelne Verletzungen für sich genommen einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung. Dies gelte insbesondere für die "Weihnachtsillustration" in BUNTE Nr. 52/97, welche ihr Persönlichkeitsrecht in mehrfacher Hinsicht aufs Schwerste verletze. Sie müsse es nicht hinnehmen, dass sie im Wege einer Zeichnung in privaten Lebenssituationen dargestellt werde, die es weder so noch so ähnlich gebe. Die besondere Schwere der Verletzung ergebe sich aus der unzulässigen Vereinnahmung für die kommerziellen Interessen der Beklagten. Eine solche Zwangskommerzialisierung stelle immer einen besonders schweren und damit entschädigungspflichtigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, denn der Werbetreibende setze sich in diesen Fällen ganz besonders über die Selbstverständlichkeit hinweg, dass man niemanden ohne dessen Einwilligung vor den eigenen Werbekarren spannen dürfe. Als besonders schwere Verletzung sei außerdem die Veröffentlichung in BUNTE 7/98 ("Sonderflug mit einem Toten") anzusehen, da sie, die Klägerin, hier in reißerischer Weise mit einem Unglücksfall in Verbindung gebracht werde, der sich rein zufällig im Jagdschloß des Prinzen Ernst August von Hannover ereignet habe. Durch die Aufmachung werde jedoch eine ganz besondere Nähe ihrerseits zu dem Verstorbenen suggeriert, die in Wahrheit nicht bestanden habe, so dass ihr Persönlichkeitsbild nachhaltig verfälscht werde. Die Beklagte habe die Geschichte nur verkaufen können, indem sie sie, die Klägerin, irgendwie hinein verwoben habe, weshalb auch diese Veröffentlichung eine Zwangskommerzialisierung ihrer Person darstelle. Auch die Berichterstattung Über angebliche Risiken ihrer Schwangerschaft stelle eine besonders schwerwiegende Verletzung dar. Die Erörterung medizinischer Details greife in ihre Privatsphäre ein, der genannte Gynäkologe habe sie, die Klägerin, nicht untersucht. Es habe sich bei der Berichterstattung um eine rein spekulative und damit unzutreffende Ferndiagnose gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Geldentschädigung nebst 8,42% Zinsen seit dem 11.11.2000 zu zahlen, wobei die Höhe des Entschädigungsbetrages in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von DM 150.000,00 jedoch nicht unterschreiten soll.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass keine der Voraussetzungen für eine schwere Geldentschädigung vorlägen. Zum einen seien die streitgegenständlichen Veröffentlichungen, für sich gesehen, nicht geldentschädigungswert. Bei der "Weihnachtsillustration" handele es sich um eine völlig harmlose Darstellung, die nicht in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreife. Die Klägerin habe nicht einmal vorgetragen, wann und wie sie Kenntnis von der Veröffentlichung genommen habe und ob sie beispielsweise darauf angesprochen worden sei. Es fehle hier auch an einem schweren Verschulden ihrerseits, da sie, die Beklagte, habe davon ausgehen dürfen, dass die Veröffentlichung zulässig sei. In den Jahren zuvor habe sie immer wieder vergleichbare Titelbilder im Rahmen der Weihnachtsausgabe veröffentlicht und auch ein Gewinnspiel angekündigt. Eine Beanstandung sei zuvor nicht erfolgt. Außerdem habe es bereits früher reale Weihnachtsbilder der monegassischen Fürstenfamilie gegeben, weshalb sie zumindest von einer Duldung habe ausgehen können. Zudem handele es sich Um eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Satire des bekannten Zeichners Melki. Darüber hinaus handele es sich um eine fiktive Szene, was auch für den Leser erkennbar sei. Die Veröffentlichung werde auch nicht dadurch rechtswidrig, weil auf dem Titel ein Gewinnspiel angekündigt worden sei. Kein Leser werde auf die Idee kommen, dass dieses Gewinnspiel irgend etwas mit den dargestellten Persönlichkeiten zu tun habe. Außerdem habe die Klägerin deutlich gemacht, dass es an einem Genugtuungsinteresse fehle, da sie annähernd drei Jahre lang selbst nicht auf den Gedanken einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung gekommen sei.

Auch die Veröffentlichung in BUNTE Nr. 7/98 "Sonderflug mit einem Toten" habe die Klägerin nicht schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Inhalt des Artikels sei in allen Punkten zutreffend gewesen, einzig und allein das kleine Wörtchen "mit" auf dem Titel möge nicht ganz zutreffend gewesen sein, wobei bis heute der tatsächliche Sachverhalt auf Grund der Haltung der Klägerin nicht feststehe.

Auch die Veröffentlichung in BUNTE Nr. 15/98 (Fotomontage der Klägerin mit Prinz Ernst August von Hannover) sei unter keinem Gesichtspunkt geldentschädigungswert. Die Klägerin bestreite nicht und könne auch nicht bestreiten, dass sie und Prinz Ernst August von Hannover zum damaligen Zeitpunkt zum ersten Mal "offiziell" als Paar aufgetreten seien. Auch hätten sie als Paar häufig nebeneinander gestanden und dabei auch häufig die Kameras gelächelt. Wenn hier aus ästhetischen Gründen eine Fotomontage stattgefunden habe, bei welchem die beiden Personen besonders schön in die Kamera lachten, dann sei hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht im geringsten, erst recht nicht schwer beeinträchtigt worden. Dies gelte ebenfalls für die Fotomontage der Klägerin mit ihrer Schwester, Prinzessin Stephanie, in BUNTE Nr. 34/98. Hinsichtlich der Textberichterstattung zu den Schwangerschaftsrisiken respektiere sie, die Beklagte, die Entscheidung der Kammer und des Senats. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um Ansicht en eines Wissenschaftlers in allgemeiner Form zu dem erhöhten Risiko bei Geburten von Frauen, die über 40 sind, handle. Es sei um die allgemeine Vorbildfunktion einer Prominenten gegangen, deren Schwangerschaft zum Anlaß einer derartigen Berichterstattung gemacht worden sei. Eine solche allgemeine Berichterstattung sei zum einen von öffentlichem Interesse und stelle zum anderen keinen Eingriff, erst recht keinen schwerwiegenden Eingriff, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in diesem Rechtsstreit eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aufgrund der geltend gemachten Veröffentlichungen. Keine der hier angeführten Bildnisveröffentlichungen führt für sich betrachtet zu dem Vorliegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Zahlung einer Geldentschädigung unabweislich macht. Auch bei einer Gesamtschau der Bildnisveröffentlichungen ist kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gegeben (I.) . Dies gilt ebenfalls für die streitgegenständlichen Wortberichterstattungen (II.).

I. 1. Zwar verletzte die Verbreitung der die Klägerin auf dem Adventskalender zeigenden Illustration (Anlage K 1) diese in ihrem Recht am eigenen Bild, da die Veröffentlichung dieses sie zeigenden Bildnisses ohne ihre Einwilligung erfolgte, obwohl eine solche nicht entbehrlich war; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer in dem den Parteien bekannten Urteil vom 3.4.1998 im damaligen (Hauptsache-) Unterlassungsverfahren wegen eben dieser Illustration (Az. 324 O 34/98) Bezug genommen.
Aber nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch des Betroffenen auf Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14.95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl., Rz. 32.20). Im vorliegenden Fall ist indes bei Abwägung aller Umstände ein derartiges unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen dieser Bildnis-Veröffentlichung zu verneinen:

Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine reine Bildnis-Veröffentlichung (die in der Regel einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zu begründen vermag), sondern das Bildnis der Klägerin wird durch die Veröffentlichung in dem gegebenen Kontext auch zu kommerziellen, nämlich werblichen Zwecken der Beklagten vereinnahmt, denn die Abbildung der Klägerin ist im vorliegenden Fall zur Illustrierung eines Preisausschreibens verwendet worden. Das von der Beklagten veranstaltete und auf der Titelseite angekündigte "Große WeihnachtsGewinn-Spiel" dient - jedenfalls in ganz gewichtigem Maße - den werblichen Interessen der Beklagten. Es soll die Aufmerksamkeit des Publikums auf das von ihr hergestellte und vertriebene Presseerzeugnis lenken und einen zusätzlichen Kaufanreiz bieten bzw. diejenigen Leser, die die Illustrierte "Bunte" schon bisher regelmäßig erworben haben, an das Blatt binden. Demgemäß haben auch etwaige Hinweise auf das Gewinnspiel werblichen Charakter; insbesondere gilt dies für die schlagzeilenmäßig aufgemachte Ankündigung auf der Titelseite "Das große Weihnachts-Gewinn-Spiel Hinter jedem Sternentürchen eine tolle Überraschung", die ersichtlich dazu dient, potentielle Käufer zum Erwerb zu animieren. Um den Aufmerksamkeitswert dieser Ankündigung zu steigern, hat die Beklagte die Schlagzeile mit der in Rede stehenden, besonders ins Auge fallenden Abbildung der Familie der Klägerin verbunden. Zwar macht die Beklage geltend, zwischen dem beanstandeten Bildnis bzw. den darauf abgebildeten Personen einerseits und der Ankündigung des Gewinnspiels andererseits bestehe keinerlei Zusammenhang; kein Leser werde auf den Gedanken kommen, dass die dargestellten Personen mit dem Gewinnspiel zu tun hätten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit die Leser zu der Annahme gelangen, die Klägerin und/oder eine der anderen abgebildeten Personen stünden in einer wie auch immer gearteten Beziehung zu dem Gewinnspiel, jedenfalls aber hat die Beklagte das in Rede stehende Bildnis zur Steigerung des Aufmerksamkeitswertes der Gewinnspiel-Ankündigung und damit auch für ihre eigenen kommerziellen Interessen eingesetzt. Dieser Zusammenhang zwischen dem Abdruck der Abbildung und den werblichen Zielsetzungen der Beklagten ergibt sich bereits aus den objektiven Umständen. Sowohl durch die geschaffene Einheit von Abbildung und GewinnspielAnkündigung als auch durch den gemeinsamen Anlaß, an den das Bild wie auch der Titel des Gewinnspiels ("Das große Weihnachts-Gewinn-Spiel") knüpft, nämlich das - zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bevorstehende Weihnachtsfest, wird der Zusammenhang zwischen der Abbildung und der schlagzeilenmäßigen Ankündigung des Preisaussschreibens hergestellt; diesen Zusammenhang hat die Beklagte noch verstärkt, indem sie das Bildnis auf der Titelseite in der Art eines Adventskalenders mit Türchen versehen hat, hinter denen die Preise des Gewinnspiels abgebildet sind. Bei einer derartigen Einbindung der bildlichen Darstellung in die Ankündigung des Gewinnspiels kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Abdruck des Bildnisses - mitsamt den hineinmontierten Türchen - darauf zielt, der auf das Gewinnspiel hinweisenden Schlagzeile einen besonderen zusätzlichen Aufmerksamkeitswert zu verleihen, die Abbildung mithin also in gewichtiger Weise den werblichen Eigeninteressen der Beklagten dient; dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ein - gemaltes - Bild mit einer speziell auf das Thema abgestimmten fiktiven Szene verwendet hat. Eine solche Vereinnahmung für werbliche Zwecke hat indes grundsätzlich ein deutlich höheres Gewicht als eine "schlichte" Verletzung des Rechts am eigenen Bild, weil hiermit der Betroffene ohne sein Einverständnis in eine "aufgedrängte" Beziehung zu einem Produkt gesetzt wird. Hinzu kommt, dass durch die Plazierung des Bildnisses der Klägerin (auch) auf der Titelseite die "Reichweite" der Verletzung eine ungleich größere ist, als bei einer Abbildung etwa im Innenteil.

Auch dürfte der Beklagten der Vorwurf eines nicht ganz unerheblichen Verschuldens zu machen sein; die Verletzung der Rechte der Klägerin erfolgte (wenigstens) grob fahrlässig. Dass die Veröffentlichung des fraglichen Bildnisses unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt sein konnte, hätte der Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auffallen müssen.

Genau der oben genannte Umstand - Abdruck auf der Titelseite - indes relativiert das Gewicht dieser grundsätzlich erheblichen Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild wiederum in nicht geringem Maße. Denn um eine rein werbliche Vereinnahmung handelt es sich damit eben nicht (die im übrigen auch nicht per se und stets einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen würde). Zwar soll eine jede Titelseite - insbesondere eine solche wie die vorliegend angegriffene - eine Kaufentscheidung zugunsten des jeweiligen Blattes befördern, sie stellt aber ihrerseits auch selbst einen besonders wichtigen Teil des Produkts "Presseorgan" dar. Das Titelblatt einer jeden Zeitung und einer jeden Illustrierten ist nämlich das "Aushängeschild" des Blattes (vgl. BGH AfP 1995, 411, 413 - Caroline von Monaco I), es prägt die Identität eines Publikationsorgans, dient dem Leser als Erkennungsmerkmal und enthält diejenigen Mitteilungen, die den jeweiligen verantwortlichen aus publizistischen und werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen (BVerfG AfP 1998, 184, 186 - Gegendarstellung auf der Titelseite). Es liegt also in der Natur der Sache, dass mit einer Jeden Titelseite (auch) die Absicht verfolgt wird, beim Publikum für den Kauf des jeweiligen Blattes zu werben. Dies gilt gerade für "Boulevardzeitschriften", die in der Regel nicht im Abonnement verkauft werden und für die daher der Titelseite eine besondere Bedeutung als Kaufanreiz zukommt (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 29.55). Die Gestaltung eines Titelblattes nimmt daher insgesamt in besonderem Maße am Grundrecht der Pressefreiheit teil. Die mit einer jeden Gestaltung des Titelblattes einhergehende werbliche Wirkung läßt sich aber demnach nicht isoliert bestimmen und kann daher grundsätzlich nicht - in ihrem "Wirkbereich" - zu einer partiellen Aufhebung dieses Schutzes führen. Mit anderen Worten: Auch die Gestaltung einer Titelseite einzig mit den schlichten Worten "Kaufen Sie dieses Heft!", der evident keinerlei Informationsgehalt zukommt (außer der Tatsache, dass der Verlag die entsprechende Publikation zu verkaufen sucht), genießt prinzipiell den besonderen Schutz des Art. 5 GG. Damit indes erweist sich auch die Ankündigung eines Gewinnspieles auf der Titelseite eines Presseerzeugnisses - der ebenfalls kein darüber hinausgehender Informationsgehalt zukommen dürfte - als Teil der vom Grundgesetz geschützten pressemäßigen Betätigung. Eine isolierte Betrachtung einer solchen Ankündigung als quasi neben der "eigentlichen" publizistischen Tätigkeit stehende "kommerzielle" Bemühung zur Absatzsteigerung läßt sich mit dem Regelungsgehalt und der Bedeutung des Art. 5 GG gerade für den Bereich der Titelseitengestaltung nicht vereinbaren; dies schon deshalb, weil jegliche publizistische Betätigung im Bereich der Massenmedien jedenfalls auch der Gewinnerzielung dient. Trotz der weitgehend werblichen Zwecken dienenden Gestaltung des hier in Frage stehende Titelblattes ist demnach im Rahmen der Gesamtabwägung, die bei der Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, nicht zu vernachlässigen, dass hier für die Beklagte in gewissem, nicht gänzlich unbedeutendem Maße die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit streitet, auch wenn bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte verschiedenen Inhalten je nach deren Bedeutung für den öffentlichen Meinungsbildungsprozeß ein erheblich unterschiedliches Gewicht zukommt.

Hinzu kommt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtabwägung gegen die Bejahung eines unabwendbaren Bedürfnisses nach Zuerkennung einer Geldentschädigung sprechen: zwar ist das Bildnis der Klägerin in der Zeichnung durch die Größe und farbliche Gestaltung besonders hervorgehoben, jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung als eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte angesehen wird und daher Veröffentlichungen ihres Bildnisses in erheblich weiterem Umfang zulässig sind, als bei anderen Personen. Die streitgegenständliche Abbildung selbst zeigt die Klägerin in einer ersichtlich fiktiven Situation, so dass ein Eingriff in ihre besonders geschützte Privatsphäre hierin nicht zu sehen ist; der durchschnittliche Leser wird hierin keine realistische Darstellung des Weihnachtsfestes der Familie der Klägerin sehen; dies wird dem Leser zudem in der Bildunterschrift zum (weiteren) Abdruck dieses Bildnisses auf Seite 16 des fraglichen Heftes auch ausdrücklich mitgeteilt. Die Art der Darstellung als solche ist auch nicht evident ehrenrührig; die Klägerin wird jedenfalls nicht in eklatanter Weise bloßgestellt oder der Lächerlichkeit preisgegeben; ob man die dargestellte Situation oder Aufmachung als "absurd" empfindet, ist eher eine Geschmacksfrage. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Kammer der Ansicht, dass die Abbildung nicht so schwerwiegend das Bildnisrecht bzw. das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, dass ein unabwendbares Bedürfnis für die Zahlung einer Geldentschädigung besteht.

2. Es kann dahinstehen, ob die Fotomontagen in BUNTE Nr. 15/98 und Nr. 34/98, welche jeweils auch die Klägerin zeigen, das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzen, weil sich die Szenen eben so wie abgebildet gerade nicht zugetragen haben. Jedenfalls aber wären diese Abbildungen jeweils für sich betrachtet nicht geeignet, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu begründen, denn es lägen in den Fotomontagen keine schwerwiegenden Verletzungen des Bildnisrechts bzw. des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Sowohl die Klägerin als auch Prinz Ernst August von Hannover waren zusammen auf dem betreffenden Ball und haben sich der Öffentlichkeit präsentiert. Hinsichtlich der anderen Fotomontage, welche die Klägerin und ihre Schwester zeigt, ist festzustellen, dass auch diese sich auf einem Ball befanden, bei welchem die Aufnahmen, die montiert worden sind, entstanden sind. Beide Fotomontagen geben unauffällige, harmlose Szenen wieder.

3. Die weiteren streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichungen in BUNTE Nr. 17/99 und in Nr. 32/00 sind allerdings rechtswidrig und verletzen das Recht der Klägerin am eigenen Bild bzw. stellen einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Die Abbildungen stellen sogenannte "Eltern-Kind-Situationen" dar, ohne dass es sich um einen offiziellen Auftritt der Kinder im Pflichtenkreis ihrer Mutter, der Klägerin, handelt. Wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, überwiegt bei derartigen Bildern das Interesse der Eltern und der Kinder, sich ungestört und unbeobachtet verhalten zu können, ein etwaiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aber auch diese Veröffentlichungen führen jeweils für sich genommen nicht zu dem Vorliegen einer schwerwiegenden Bildnisrechtsverletzung. In keinem Fall wird die Klägerin in irgendeiner Weise abträglich dargestellt, auch handelt es sich jeweils um harmlose Szenen - einmal am Rande eines Reitturniers, im anderen Fall an einem öffentlichen Strand -, welche keine äußerst private, abgeschiedene oder intime Situation der Öffentlichkeit preisgeben.

4. Die streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichungen führen aber auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in der wiederholten und besonders hartnäckigen, unter bewußter und offenkundiger Mißachtung des Willens des Abgebildeten begangenen gleichartigen Bildrechtsverletzung, die um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt ist, eine solche schwerwiegende, die Zubilligung einer Geldentschädigung erfordernde Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen kann. Eine besonders hartnäckige gleichartige Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild durch die Beklagte ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Klägerin um eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte, mit der Folge, dass allein ein Bildnis ihres Auftretens in der Öffentlichkeit bereits ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt, weshalb es für die Veröffentlichung eines derartigen Bildnisses keiner Einwilligung der Klägerin nach § 22 KUG bedarf. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerin ist nur dann gegeben, wenn durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird. Dies bedeutet, dass in dem Ausnahmefall, dass es sich bei dem Abgebildeten um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt, grundsätzlich Bildnisveröffentlichungen zulässig sind und es grundsätzlich der betroffenen Person obliegt, die Ausnahme darzulegen und zu beweisen; in einem solchen Fall ist gewissermaßen das Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG umgekehrt. Eine Gleichartigkeit von Bildnisrechtsverletzungen bei sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte kommt daher nur in Betracht, sofern das jeweils verletzte berechtigte Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG jeweils gleichartig ist. Dies ist vorliegend nicht hinsichtlich sämtlicher in Streit stehender Veröffentlichungen der Fall: Die Weihnachtsillustration ist als Zeichnung einer fiktiven Szene ohnehin nicht gleichnamig mit den sonst in Rede stehenden Veröffentlichungen. Unterstellt, die Veröffentlichungen der Fotomontagen in BUNTE Nr. 15/98 und 34/98 verletzen ein berechtigtes Interesse der Klägerin, da es die abgebildete Szene so wie veröffentlicht nicht gegeben hat, sondern nur durch eine Montage hat hergestellt werden können, läge eine nur zweimalige Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild aufgrund von Fotomontagen vor. Die beiden weiteren Bildnisveröffentlichungen, für die mit der vorliegenden Klage Geldentschädigung geltend gemacht wird (BUNTE Nr. 17/99 und BUNTE Nr. 32/00), sind rechtswidrig, weil es sich bei diesen Abbildungen um sog. Eltern-Kind-Situationen handelt, ohne dass sich die Klägerin mit dem jeweils abgebildeten Kind offiziell in die Öffentlichkeit begeben hat. Auch hier läge lediglich eine zweimalige Verletzung vor, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer hartnäckigen Mißachtung des Willens der Klägerin nicht in Fotomontagen und nicht in privaten Eltern-Kind-Situationen abgebildet zu werden, gesprochen werden kann.

II. Ein weitergehender Anspruch läßt sich auch nicht aus den von der Klägerin beanstandeten Wortberichterstattungen herleiten.

1. Es kann dahinstehen, ob die Berichterstattung "Sonderflug mit einem Toten" in Bunte Nr. 7/98 einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zum Inhalt hat (dennoch weist die Kammer insoweit auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Sache 7 U 131/98 hin), denn jedenfalls wäre ein solcher Eingriff nicht so schwerwiegend, dass ein Ausgleich nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung erfolgen kann. Denn nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch des Betroffenen auf Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein solcher Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14,95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl. Rz. 32.20). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Luis Felipe Santo Domingo, über dessen Todesfall berichtet wird, ist tatsächlich auf dem Schloß von Prinz Ernst August von Hannover gestorben und die Klägerin hat auch an dessen Beerdigung teilgenommen. Als unzutreffend bei der Berichterstattung ist zugrundezulegen, dass der Sarg mit der Leiche im selben Flugzeug war wie die Klägerin. Hierin liegt jedoch kein falsches intimes Detail, das Privatleben der Klägerin betreffend, es handelt sich auch nicht um eine in irgendeiner Form besonders abträgliche Berichterstattung über die Klägerin, weshalb die Zahlung einer Geldentschädigung nicht geboten ist.

2. Auch die Berichterstattung in Bunte Nr. 24/99 im Rahmen des Artikels "Caroline von Monaco Sorge um ihr Baby" stellt keine so schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, dass die Beeinträchtigung nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung aufgefangen werden könnte. Allerdings ist die Kammer nach wie vor der Ansicht, dass die Beklagte mit dieser Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt hat, insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 19.11.1999 Az.: 324 O 288/99 und in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4.4.2000, Az.: 7 U 161/99, Bezug genommen. Allerdings ist diese Verletzung nach Abwägung aller Umstände nicht in dem oben beschriebenen Maße so schwerwiegend, dass sie nur durch die Zubilligung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Zwar wird in der streitigen Berichterstattung mehrfach auf Details der Lebensgewohnheiten und äußeren Erscheinungen der Klägerin im Hinblick auf ihre damalige Schwangerschaft eingegangen, die in dem Zusammenhang dem Bereich der engeren Privatsphäre zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um Umstände, die anläßlich des Auftretens der Klägerin in der Öffentlichkeit haben wahrgenommen werden können, wie beispielsweise Rauchen oder sichtbare Pigmentflecke, weshalb durch die Berichterstattung zwar in den Kernbereich der Privatsphäre, nicht jedoch in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen worden ist. Werden derartige Umstände unter gleichzeitiger Nennung von Schwangerschaftsrisiken erwähnt, so ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht so gravierend, dass ein Ausgleich nur in Form einer Geldentschädigung erfolgen kann. Dies umso mehr, als nicht behauptet wird, dass der interviewte Gynäkologe die Klägerin selbst untersucht habe, sondern sich vielmehr abstrakt zu den Risiken von Spätgebärenden äußert und dies teilweise dann konkret auf die Klägerin bezieht, soweit bestimmte Umstände bekannt sind. Auch wenn der Eingriff in den engeren Bereich der Privatsphäre der Klägerin erfolgte, ist jedoch auch zu bedenken, dass grundsätzlich die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an der Schwangerschaft der Klägerin hatte, weshalb unter Abwägung sämtlicher Umstände ein Ausgleich durch Zahlung einer Geldentschädigung nicht geboten ist.

3. Ein Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen durch die Wortberichterstattungen insgesamt läßt sich auch nicht aus den Grundsätzen zum immateriellen Schadensersatz bei besonders hartnäckigen Bildrechtsverletzungen begründen. Diese Grundsätze lassen sich auf Wortberichterstattungen schon deshalb nicht ohne weiteres übertragen, weil es insoweit regelmäßig an der Gleichartigkeit der Verletzungen fehlt. Eine Gleichartigkeit zwischen Verletzungen durch Wortberichterstattung und Bildrechtsverletzungen kommt von vornherein nicht in Betracht.

Zwar kommt vorliegend eine Gleichartigkeit der Verletzungen durch die Berichterstattungen in BUNTE Nr. 1/98 und in BUNTE Nr. 31/98 in Betracht. In beiden Artikeln geht es um die Hochzeitsgerüchte der Klägerin mit Prinz Ernst August von Hannover, die jeweils unrichtig waren, weshalb derartige Gerüchte grundsätzlich auch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellen. Jedoch reicht die zweimalige rechtswidrige Veröffentlichung von Hochzeitsgerüchten nicht aus, um von einer hartnäckigen Persönlichkeitsrechtsverletzung sprechen zu können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich diese Gerüchte einige Monate später bewahrheitet haben.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.


Buske
Dr. Weyhe
Döring

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