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Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

20. 02. 2003


Aktenzeichen

301 35 945.8/41


Leitsatz des Gerichts

  1. Für den Nachweis einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 10 MarkenG verlangt das DPMA regelmäßig einen Bekanntheitsgrad von etwa 60 bis 70 % bei den beteiligten Verkehrskreisen im Inland.

  2. Alternativ müssen Umstände vorliegen, die nach Art und Umfang einem solchen Grad an Verkehrsbekanntheit entsprechen.

  3. Hat der Widersprechende solche Tatsachen weder vorgetragen noch entsprechende Unterlagen beigebracht, ist der Widerspruch, der sich auf eine nicht eingetragene Marke stützt, zurückzuweisen.

  4. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da davon ausgegangen werden muss, dass der Widersprechende die zeichenrechtliche Notwendigkeit und Erfolgsaussichten eines Widerspruchs aus einem nicht eingetragenen Zeichen nicht mit der zumutbaren Sorgfalt geprüft hat.

Tenor

  1. Der Widerspruch aus der nicht registrierten Wortmarke der EMI Christian Music Group Inc. P.0. Box 5085, Brentwood, TN 37024-5085 US wird zurückgewiesen.

  2. Der Widersprechenden werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet.

Gegen die nach Teillöschung noch für die Waren und Dienstleistungen

"Computer und Datenverarbeitungsgeräte, Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internate; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet Karten, Video- Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken, ausgenommen Waren zur Benutzung im Zusammenhang mit oder für Material bezüglich Körper- und Schönheitspflege oder Haarpflege; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Suchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder und Modelle aus Papier und Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel): Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten, Werbung einschließlich Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing, Marktforschung und -analyse, Recherche und Vermittlung von Geschäftskontakten und Anbahnung von Geschäften im Internet, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Werbeveranstaltungen, Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (=elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Veranstaltung und Produktion von Fernsehsendungen, insbesondere im Bereich Live-Events und Reality-Shows; Veranstaltung von Hörfunksendungen; Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten, ausgenommen Dienstleistungen im Friseurbereich; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung), ausgenommen Dienstleistungen im Friseurbereich; Entwurf, Entwicklung, Beratung und Wartung von Software sowie Aktualisierung von Software innerhalb von Computersystemen; Konfiguration von Computersystemen durch Software; Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-updating-Service; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Erstellen von Dokumentationen"

eingetragene Marke 301 35 945

wurde aus der nicht registrierten Wortmarke

WOW

unter Verweis auf §§ 42 Abs.2 Nr.2, 10 Abs.1, 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG (notorisch bekannte Marke) Widerspruch erhoben.

Der Widerspruch war zurückzuweisen, weil weder amtsbekannt noch nachgewiesen ist, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine notorisch bekannte Marke i.S.v. § 10 MarkenG handelt, auf die gemäß § 42 Abs.2 MarkenG ein Widerspruch gestützt werden kann.

Für den Nachweis einer notorischen Bekanntheit, die schon sprachlich eine gesteigerte Form der Bekanntheit voraussetzt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 4 Rn. 50), verlangt das Patent- und Markenamt regelmäßig einen Bekanntheitsgrad von etwa 60 bis 70 % bei den beteiligten Verkehrskreisen im Inland bzw. das Vorliegen von Umständen, wie Dauer, Umfang und geographisches Gebiet der Benutzung, Bewerbung oder Eintragung auch außerhalb Deutschlands, die nach Art und Umfang einem solchen Grad an Verkehrsbekanntheit entsprechen.

Derartige Tatsachen hat die Widersprechende weder vorgetragen noch entsprechende Unterlagen beigebracht. Der Widerspruch war daher zurückzuweisen (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen 28W(pat)222/00 vom 20.12.00 - HARRODS/HARRODS).

Es entspricht der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 63 Abs.1 MarkenG). Eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit kommt dann in Betracht, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliegt, das mit der bei der Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einlegung eines Widerspruchs von vornherein keine oder jedenfalls nur geringe Aussicht auf Erfolg bot, so dass bei der erforderlichen objektiven Abwägung der Erfolgsaussichten durch den betreffenden Verfahrensbeteiligten dieser wegen der erkennbar geringen Aussichten von der Erhebung hätte absehen müssen.

Da die Widersprechende keine Belege vorlegen konnte oder wollte, aufgrund derer eine notorische Bekanntheit i.S.d. Art. 6 bis PVÜ, §§ 4 Nr.3, 10 Abs.1 MarkenG auch nur ansatzweise in Betracht gekommen wäre, muß davon ausgegangen werden, dass sie die zeichenrechtliche Notwendigkeit und Erfolgsaussichten eines Widerspruchs aus einem nicht eingetragenen Zeichen nicht mit der zumutbaren Sorgfalt geprüft hat.

Zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung des Patent- und Markenamts mit von vornherein aussichtslosen Widersprüchen und im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Inhaberin der angegriffenen Marke an einer möglichst raschen Klarheit über den Bestand ihres Schutzrechts entspricht es daher der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 41

Stephan Reich
Regierungsangestellter im gehobenen Dienst

Rechtsgebiete

Markenrecht