Gegendarstellungsgrundsätze

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 07. 2002


Aktenzeichen

21 U 2390/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Werden mehrere Gegendarstellungen gegen unterschiedliche, in verschiedenen Ausgaben einer Zeitschrift veröffentlichte Artikel zusammengefasst, kann der Anspruchsverpflichtete sich auf den Grundsatz "ganz oder gar nicht" dann nicht berufen, wenn der Anspruchsberechtigte auch mit getrennten Gegendarstellungen hätte entgegnen dürfen.

  2. Eine rechtliche Pflicht des Betroffenen zur Zusammenfassung mehrerer Gegendarstellungen besteht nur, wenn ansonsten auf wiederholte inhaltsgleiche Tatsachenbehauptungen der Erstmitteilung mehrfach entgegnet würde.

  3. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Wiedergabe der Erstmitteilung und Entgegnung ist gegeben, wenn einem Teil der wiedergegebenen Erstmitteilung zwar nicht entgegnet wird, die Wiedergabe jedoch die Entgegnung aus Lesersicht verständlicher macht.

  4. An der Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht kein berechtigtes Interesse, wenn die Unrichtigkeit der Entgegnung allgemein bekannt oder gerichtsbekannt ist.

  5. Gerichtsbekanntheit kann nicht allein schon durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen herbeigeführt werden; die "offenkundige" Unrichtigkeit der Gegendarstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Erstmitteilung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

  6. Eine Gegendarstellung ist unzulässig, wenn sie "Halbwahrheiten" enthält und durch die bloße Verneinung der Erstmitteilung beim Leser der Eindruck entsteht, diese sei völlig aus aus der Luft gegriffen.

  7. Die ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung ausschließende Aktualitätsgrenze beträgt bei Tageszeitungen ca. 4 Wochen, bei wöchentlich erscheinenden Zeitschriften ca. 4-6 Wochen.

  8. Eine Hilfsfassung der Gegendarstellung ist nach Ablauf der Aktualitätsgrenze nur dann beachtlich, wenn sie so rechtzeitig geltend gemacht wird, dass über sie in der ersten mündlichen Verhandlung entschieden werden kann.

Tenor

...

Entscheidungsgründe

Begründung:

Dieses Urteil enthält nur eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung und teilweisen Bestätigung der angefochtenen Entscheidung i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. Die Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, dass der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 313 Rn. 27). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Berufungsurteil handelt, das mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388).

Der Hauptantrag hat hinsichtlich der Gegendarstellung zum zweiten Artikel des ... Erfolg. Im übrigen ist die Berufung auch bezüglich des Hilfsantrages unbegründet.

1. Der Hauptantrag ist begründet soweit sich die Gegendarstellung gegen den Artikel in Nr. 3 vom 14.01.2002 richtet.

a) Der Grundsatz des "Ganz oder gar nicht" steht dem nicht entgegen. Die Gegendarstellung enthält eine Zusammenfassung zweier Gegendarstellungen gegen zwei verschiedene Artikel in verschiedenen Ausgaben des ... . Der Verfügungskläger konnte gegen die zwei Artikel auch mit zwei getrennten Gegendarstellungen vorgehen. Daraus, dass er dies nicht getan, sondern die Form der Zusammenfassung gewählt hat, kann ihm kein Nachteil erwachsen. Die Zusammenfassung kommt eher der Verfügungsbeklagten zugute, weil sie allenfalls eine einzige Gegendarstellung zu beiden Artikeln in den beiden Ausgaben veröffentlichen müsste. Aus diesem Vorteil zu ihren Gunsten kann sie keinen Einwand zum Nachteil des Verfügungsklägers herleiten. Der Senat hat in diesem Sinne schon mit Urteil vom 02.03.2001 (Az 21 U 2140/01) entschieden, allerdings nur mit einem nicht schriftlich begründeten Urteil. Das Protokoll in der dortigen Sache enthält nur eine mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden. Die Parteien haben dort auf eine schriftliche Urteilsbegründung verzichtet.

Die Zusammenfassung der beiden Gegendarstellungen zu den beiden Artikeln war auch nicht etwa nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten. Unzulässig wäre eine mehrfache Entgegnung auf wiederholte inhaltsgleiche Tatsachenbehauptungen der Erstmitteilung (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 265). Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Die Artikel befassen sich zwar mit demselben Thema. Sie enthalten aber verschiedene Aussagen, auf welche der Verfügungskläger mit verschiedenen Gegendarstellungen reagieren durfte. Es liegt auch nicht der Fall vor (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rn. 266), dass mehrere Betroffene je mit einer eigenen Gegendarstellung bei gleicher Interessenlage auf einen einzigen Artikel reagieren, obwohl die Gegendarstellung eines der Betroffenen bereits veröffentlicht ist. Solche Einschränkungen müssen die Ausnahmen bleiben. Aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch Betroffener darauf, ein effektives Gegendarstellungsrecht zur Verfügung zu stellen. Dies muss sich auch auf die einschränkende Auslegung des Art. 10 BayPrG unter Heranziehung von § 242 BGB auswirken.

b) Formelle oder inhaltliche Bedenken gegen die Hauptfassung in Teil 11 bestehen nicht.

Richtig ist zwar, dass die Gegendarstellung grundsätzlich nur so viel Raum in Anspruch - nehmen darf, wie zur klaren und konzentrierten Widerlegung der Erstmitteilung erforderlich ist (Senat, U. v. 20.06.1986, Az 21 U 2528/86 - nicht veröffentlicht). Das bedeutet aber zum einen nur, dass die Gegendarstellung nicht Äußerungen enthalten darf, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entgegnung stehen. Und zum anderen enthält Art. 10 Abs. 2 BayPrG in den Sätzen 3 und 4 eine Sonderregelung. Danach soll die Gegendarstellung den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten und eine Überschreitung führt - wenn auch möglicherweise in Grenzen, die aber hier nicht zu erörtern sind - nur zu einer Vergütungspflicht (vgl. dazu Senat AfP 1999, 72 = OLGR 1998, 297 Birgenair).

Im vorliegenden Fall durfte zusätzlich zur Darstellung des Vorwurfs (Teil II Nr. 1 der Gegendarstellung in der Hauptfassung) auch die mögliche Folge in die Wiedergabe der Erstmitteilung aufgenommen werden, dass der Verfügungskläger nämlich mit einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen müsse. Dies macht den Anlass für den Artikel plastischer, die Gegendarstellung lesenswerter. Insofern besteht der unmittelbare Zusammenhang mit der Entgegnung. Die ergänzende Mitteilung des vom Landgericht beanstandeten Ausgangssatzes (in der Hilfsfassung ist er weggelassen) gibt dem Leser im Ergebnis die Information, dass ein weiterer Rechtsstreit wohl eher nicht drohen dürfte oder wenigstens kein Anlass zur Sorge insoweit besteht - aus der Sicht des Verfügungsklägers.

c) Die Entgegnung in Teil II Nr. 1 ist auch nicht offenkundig unwahr. Wäre dies der Fall, dann würde der Gegendarstellung insoweit das berechtigte Interesse fehlen (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rn. 254 ff.). Von einer offenkundigen Unwahrheit kann nur gesprochen werden, wenn die Unrichtigkeit der Entgegnung allgemein bekannt oder jedenfalls gerichtsbekannt ist (vgl. § 291 ZPO). An das Vorliegen solcher Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Denn über die Frage der Wahrheit wird im Gegendarstellungsprozess gerade kein Beweis erhoben. Dass dies kein Recht zur Lüge begründet, ist selbstverständlich. Die Durchsetzung einer nachweisbar unrichtigen Gegendarstellung führt zu Schadensersatzansprüchen (vgl. § 945 ZPO), der mögliche Nachweis der Unrichtigkeit steht aber der Durchsetzung selbst nicht entgegen. Dies wird zwar im wesentlichen damit begründet, dass der Gegendarstellungsanspruch schnell durchsetzbar sein soll. Die Zulassung von eidesstattlichen Versicherungen führt aber auch zur Präsentation von Zeugen in der mündlichen Verhandlung, und dies kann zu Verzögerungen führen. Etwa dann, wenn für die Sache wegen anderweitiger Terminierungen nicht genügend Zeit für die Vernehmung der mitgebrachten Zeugen zur Verfügung steht. Auch kann es bei eidesstattlichen Versicherungen etwa um deren Echtheit gehen und der einen Versicherung wird eine andere, entgegengesetzte eidesstattliche Versicherung gegenübergestellt. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung. Sie dienen einer Glaubhaftmachung im Sinn von § 294 ZPO und sind damit einer Beweiserhebung oder -würdigung gleichzusetzen.

Zur Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit reicht nicht aus, dass in einem Fall zum streitgegenständlichen Thema eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat dies nicht unplausibel damit erklärt, dass man solches auch tun kann, um nicht in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden, auch wenn man diesen gewinnen könnte. Und die Annahme einer Unrichtigkeit kann auch nicht daraus folgen, dass in der Hilfsfassung die Worte "zu keinem Zeitpunkt" der Hauptfassung weggelassen sind. Denn auch die bloße Verneinung in der Hilfsfassung umfasst alle Zeitpunkte.

2. Im übrigen ist die Berufung des Verfügungsklägers nicht begründet.

a) Zur Hauptfassung des Teils I folgt der Senat der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil zur Nr. 1 und nimmt auf es Bezug. Der Unterschied zwischen den CSU-Ortsverbänden und der Landesleitung ist für den Durchschnittsleser nicht so eindeutig und offensichtlich, dass er Nuancen erkennen könnte. Die Erwiderung enthält jedoch eine Halbwahrheit. Es mag sein, dass sich die Mitarbeiter des Verfügungsklägers "niemals" Adressen von Parteimitgliedern in den Ortsverbänden der CSU besorgt haben. Sie taten dies aber nach ihrer eigenen Angabe in der Hilfsfassung der Gegendarstellung mit Hilfe der Landesleitung. Diese soll ihnen die Adressen zur Verfügung gestellt haben. Jedenfalls kamen die Adressen aus der Partei selbst.

Zu den übrigen Punkten der Gegendarstellung im Teil I braucht nicht Stellung genommen zu werden. Aus dem Prinzip des Ganz oder gar nicht folgt, dass die Hauptfassung zum Teil I insgesamt nicht den Anforderungen von Art. 10 des BayPrG in der Ausformung durch die Rechtsprechung entspricht und deshalb abzuweisen ist. Von der Möglichkeit, einzelne selbständige Punkte durch das Gericht streichen zu lassen, hat der Verfügungskläger keinen Gebrauch gemacht.

b) Die Hilfsfassung der Gegendarstellung ist der Verfügungsbeklagten erst nach Ablauf der Aktualitätsgrenze zugeleitet worden. Wird ein Gegendarstellungsanspruch, der nach dem BayPrG zu beurteilen ist, nicht innerhalb der Aktualitätsgrenze geltend gemacht, dann ist er ausgeschlossen (BayObLG NJW 1970, 1927). Es fehlt dann am berechtigten Interesse (Senat AfP 1998, 86 = NJW-RR 1998, 26 - Matratzenschlacht). Diese Grenze liegt bei durchschnittlichen Artikeln in Tageszeitungen bei etwa 4 Wochen, bei wöchentlich erscheinenden Zeitschriften bei etwa 4 bis 6 Wochen (Senat AfP 2001, 137 = NJW-RR 2001, 832 - Zwang zum freiwilligen Rücktritt). Dies gilt auch für durchschnittliche ...-Artikel (Senat, U. v. 26.11.1999, Az 21 U 5176/99 - nicht veröffentlicht; nur mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden zu Protokoll unter Verzicht der Parteien auf schriftliche Urteilsbegründung).

Diese Grenze ist überschritten. Die Hilfsfassung ist auf den 14.03.2002 datiert, der Artikel auf welchen entgegnet wird, ist am 07.01.2002 erschienen. Es geht um den Teil I der Gegendarstellung zum Artikel in Nr. 2 vom 07.01.2002. Zum Teil II der Gegendarstellung hat der Senat dem Hauptantrag stattgegeben. Zwischen dem Erscheinen des ersten Artikels und dem Veröffentlichungsverlangen (das Schreiben wurde per Boten überbracht, aber jedenfalls nicht vor dem 14.03.2002) liegen über 9 Wochen, und von einem durchschnittlichen Artikel ist auszugehen.

Es kommt auch nicht die Rechtsprechung des Senats zum Tragen, dass nach Ablauf der Aktualitätsgrenze dann eine Hilfsfassung noch zu beachten ist, wenn die Hilfsfassung so rechtzeitig vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend gemacht ist, dass über sie in dieser ersten mündlichen Verhandlung mit entschieden werden kann. Dann fehlte es nämlich an der Kausalität der Überschreitung der Aktualitätsgrenze (vgl. dazu zuletzt Senat AfP 2001, 137 = NJW-RR 2001, 832 - Zwang zum freiwilligen Rücktritt). Denn die Hilfsfassung wurde der Verfügungsbeklagten frühenstens einen Tag nach der Endentscheidung des Landgerichts zugeleitet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich, weil das Urteil mit der Verkündung rechtskräftig geworden ist.


Dr. Seitz
Vorsitzender Richter

Schmidt
Richter am Oberlandesgericht

Dr. Klemm
Richter am Oberlandesgericht

Vorinstanzen

LG München I, 9 O 2310/02

Rechtsgebiete

Presserecht