Rechtmäßige Verdachtsberichterstattung über Staatspräsident Krawtschuk

Gericht

LG Hanau


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

02. 08. 2002


Aktenzeichen

1 O 1401/96


Leitsatz des Gerichts

  1. Für die Beurteilung, ob eine den Persönlichkeitsschutz tangierende Presseäußerung rechtswidrig oder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen berechtigt ist, bedarf es stets einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch eine Untersagung der Äußerung andererseits.

  2. Dieser Grundsatz gilt auch für Tatsachenbehauptungen, die sich später als unwahr herausstellen (so dass die Wahrheit unter Umständen nicht weiter geprüft werden muss).

  3. Zu beachten ist, dass die ohnehin begrenzten Mittel der Presse zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt wird.

  4. Es ist anerkannt, dass Presseorgane dann, wenn ihnen die Ermittlungsbehörden Erkenntnisse aus Verfahren mitteilen, auf die Richtigkeit derartiger Mitteilungen vertrauen dürfen.

  5. Wenn das Presseorgan der Richtigkeit der Mitteilung vertrauen darf, dann ist sie grundsätzlich nicht gehalten, dem Betroffenen vor Veröffentlichung des Artikels Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt, nachdem er die Klage teilweise zurückgenommen hat, von den Beklagten Ersatz seines immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für entstandene und zukünftige materielle Schäden aufgrund eines Presseartikels.

Der Kläger war bis 1994 Präsident des Republik Ukraine und ist seit dieser Zeit Abgeordneter des Parlaments der Ukraine. Der Beklagte zu 1. ist freier Journalist. Im Verlag der Beklagten zu 2. erscheint das Nachrichtenmagazin "Focus", dessen Chefredakteur der Beklagte zu 3. ist.

In diesem Magazin erschien am 16.09.1996 in der Ausgabe Nr. 38 auf Seite 60 ff. unter der Überschrift "Organisierte Kriminalität, Konto 457 Maria" ein von dem Beklagten zu 1. verfasster Artikel, in dem über Ermittlungen gegen den Kläger und dessen Umfeld wegen Korruptionsverdacht sowie damit in Zusammenhang stehender möglicher Straftaten berichtet wird. Der Aritkel enthält u. a. die Ausführungen, welche Gegenstand des von dem Kläger gestellten und nachstehend wiedergegebenen Klageantrages sind.

Der Kläger behauptet, der gesamte Inhalt des streitgegenständlichen Artikels sei, soweit darin angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers wiedergegeben wird oder er mit strafrechtlich relevantem Verhalten dritter Personen in Zusammenhang gebracht wird, von dem Beklagten zu 1. frei erfunden. Die von dem Beklagten zu 1. im Artikel und im Rahmen des Rechtsstreits genannten Gewährspersonen hätten die ihnen zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich nie gemacht, der Beklagte zu 1. habe mit ihnen zumindest überwiegend auch niemals gesprochen. Er ist der Ansicht, die Beklagten zu 2. und 3. hätten ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie den Artikel des Beklagten zu 1. ohne jede Überprüfung betreffend des Wahrheitsgehaltes des Inhaltes veröffentlicht haben.

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Verbreitung folgender Behauptungen:

    1. Der Verdacht, dass der Kläger als Staatsoberhaupt das eigene notleidende Land ausgeplündert habe, sei zur Gewissheit geworden, als der 62-jährige im Dezember 1995 bei der Einreise in Israel mit Koffern voller Geld aufgefallen sei. 30 Mio. US-Dollar hätten die Zöllner auf dem Flughafen Ben Gurion gezählt; auf die Frage nach der Herkunft des Vermögens habe der Ukrainer unwirsch geantwortet: 'Das ist mein Geld.'

    2. Die deutsch-urkrainischen Ermittler würden davon ausgehen, dass der Kläger Teile seiner Beute auf dem Umweg über Deutschland in Sicherheit gebracht hätte. Ein Beleg dafür sei die Überweisung von 99.662,00 US-Dollar von der Commerzbank Bremen auf ein Nummernkonto; Kennwort 457 Maria, bei der Schweizerischen Volksbank in St. Moritz. Absender des Geldes sei Pawel Kudjukin, 50 Jahre alt, Günstling, Strohmann und Komplize des Regierungschefs.

    3. Mit Amtshilfeersuchen in aller Welt würden der ukrainische Generalstaatsanwalt Worssinow und sein unbeugsamer Mitstreiter Grigorij Omeltschenko versuchen, die verschlungenen Wege aufzuklären, auf denen die Clique um den Kläger Milliardensummen außer Landes geschleust haben soll.

    4. Die BLASKO werde nach Auskunft eines nach hiesiger Einschätzung zuverlässigen Beamten der Kriminalpolizei in Kiew im Auftrag des Klägers von Pawel Kudjukin als Strohmann geführt. So richteten sich alle Ermittlungen letztendlich gegen den immer noch unangreifbaren Kläger.

    5. Auch Schneider habe bei dem Geldtransfer der Kläger-Clique geholfen. Er behaupte, dem Kläger insgesamt 700.000,00 US-Dollar übergeben zu haben.
      Im November 1993 sei z. B. Schneider in Kudjukins Auftrag mit 350.000,00 US-Dollar, die er bei der BLASKO-Filiale in Gibraltar eingetrieben habe, nach Kiew geflogen. Dort habe er eine filmreife Szene erlebt; auf dem Flughafen von Borispol habe ihn der Autokonvoi des Klägers bereits erwartet. Der Kläger habe das Geld in einer Limousine mit verdunkelten Scheiben entgegengenommen.

    6. Der Mordauftrag dürfte vom Kläger kommen, mutmaßte damals der Autor eines LKA-Berichtes und berief sich auf Einschätzungen aus Kiew.

    entstanden ist und künftig entstehen wird;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des dem Kläger durch die Verbreitung der vorstehend genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie räumen ein, bezüglich des in dem streitgegenständlichen Artikel geschilderten Vorfalles, der im Antrag des Klägers unter Position a) wiedergegeben ist, sei der Beklagte zu 1. einer gezielten Desinformation aufgesessen: Entsprechendes hat der Beklagte zu 1. unstreitig bereits in einem Anfang 1997 in dem Nachrichtenmagazin "Spiegel" erschienen Artikel eingeräumt. Unabhängig davon seien alle in dem Artikel wiedergegebenen Sachverhalte dem Beklagten zu 1. von den benannten Gewährspersonen so wie dargestellt mitgeteilt worden. Die entsprechenden Gespräche habe der Beklagte zu 1. auch geführt. Im Wesentlichen stammten die Informationen des Beklagten aus Vermerken und einem Bericht des Landeskriminalamtes München sowie von dessen Mitarbeiter, dem Zeugen Geissdörfer. Die Beklagten sind der Ansicht, es handele sich um einen Fall der sogenannten Verdachtsberichterstattung, die dabei von einem Presseorgan zu beachtenden Sorgfaltspflichten hätten sie eingehalten.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Josef Geissdörfer und Michael Schneider. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.07.1998 (Bl. 267 bis 273 d. A.), das Protokoll der Vernehmung durch einen ersuchten Richter vom 10.03.1998 (Bl. 232/233 d. A.) sowie auf die schriftliche Äußerung des Zeugen Geissdörfer vom 06.08.1998 (Bl. 306/307 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Inhalt des streitgegenständlichen Presseberichts den Kläger erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil die geschilderten -möglichen- Vorgänge seine Person in den Augen der Leser negativ qualifizieren, dies könnte jedoch nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die Beklagten haben sich in den Grenzen gehalten, die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer sogenannten Verdachtsberichterstattung gezogen worden sind, so dass es bereits an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs fehlt.

Für die Beurteilung, ob eine den Persönlichkeitsschutz tangierende Presseäußerung rechtswidrig oder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen berechtigt ist, bedarf es stets einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch eine Untersagung der Äußerung andererseits. Dabei ist anerkannt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls nicht in Kenntnis der Unwahrheit geäußert werden oder Behauptungen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung nicht bereits unzweifelhaft feststeht, den Grundrechtsschutz durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG genießen, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Dies folgt daraus, dass die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiss ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt. Würde angesichts dieses Umstandes die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (dazu nur BVerfG NJW 1999, 1322 ff.). Zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes versucht die Rechtsprechung deshalb, dadurch einen Ausgleich herzustellen, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten. Dabei dürfen jedoch, soweit es sich um Vorgänge von gravierendem Gewicht handelt, deren Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sind, die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (dazu BGH NJW 2000, 1036 ff.). Insbesondere soweit es um die Berichterstattung über vermeintliche Straftaten geht, ist zu beachten, dass diese zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung gerade die Aufgabe der Medien ist. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Artikel 5 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen. Dabei ist auch zu beachten, dass die ohnehin begrenzten Mittel der Presse zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdient im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommt.

Vorliegend handelt es sich bei den in dem Artikel geschilderten Umständen zweifelsohne um Sachverhalte von gravierendem Gewicht, für deren Mitteilung ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger zwar um einen Staatsangehörigen eines fremden Landes handelt, der zudem nicht in Deutschland lebt, angesichts der vielfältigen Verknüpfungen, insbesondere wirtschaftliche Aktivitäten auch der Ukraine mit Deutschland, sind etwaige Vorfälle in der Ukraine -jedenfalls soweit sie wie die streitgegenständlichen Bezug zu Belangen der Bundesrepublik Deutschland haben-, auch hier von erheblichem Interesse und ist es deshalb Aufgabe der Presse, darüber zu berichten. Bei der gebotenen Betrachtung des Presseberichts im Gesamtzusammenhang ist für den Durchschnittsleser offensichtlich, dass es sich vorliegend um eine Berichterstattung über einen Verdacht handelte. Dies ergibt sich bereits aus der unter der eigentlichen Überschrift stehenden Kopfzeile, wonach die bayrische Polizei bei "Ermittlungen" gegen das Umfeld des Klägers helfe. Auch in dem Artikel wird durch die gewählte Formulierung an zahlreichen Stellen deutlich, dass die dargestellten Vorgänge nicht feststehen, sondern ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Beklagten haben auch die gebotenen Sorgfaltspflichten vor der Veröffentlichung beachtet und die ihnen zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigenden Behauptungen -wie in dem Bericht dargestellt- auf Erkenntnissen des Bayerischen Landeskriminalamtes beruhen, die dem Beklagten zu 1. in Form von Berichten bzw. Aktenvermerken des Bayerischen Landeskriminalamtes zur Kenntnis gelangt sind. Der Beklagte zu 1. hat darüber hinaus mehrere Gespräche über diese Sachverhalte mit dem Zeugen Geissdörfer geführt. Dies hat der Zeuge Geissdörfer bei seiner Vernehmung vor Gericht sowie in seiner schriftlichen Erklärung vom 06.08.1998 bestätigt. Gründe, an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 1. hat darüber hinaus vor dem Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels mit dem Zeugen Schneider gesprochen. Zwar hat dieser in Abrede gestellt, die ihm zugeschriebenen Vorfälle dem Beklagten zu 1. geschildert zu haben, das Gericht ist jedoch gleichwohl von der gegenteiligen Darstellung der Beklagten überzeugt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist zunächst das von dem Beklagten vorgelegte Sendemanuskript einer ZDF-Ausstrahlung, in der sich der Zeuge Schneider ebenfalls geäußert hat, und zwar in einer Weise, die die in dem streitgegenständlichen Artikel dargestellten und ihm zugeschriebenen Sachverhalte eher bestätigt, jedenfalls nicht ausdrücklich dementiert. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Geissdörfer bekundet hat, der Zeuge Schneider habe in dem Strafverfahren, welches sich gegen ihn und andere richtet, zu dem Punkt "Mord" keine Angaben gemacht, und zwar wie er erklärt habe, aus Angst, hält es das Gericht ohne weiteres für wahrscheinlich, dass der Zeuge Schneider gegenüber dem Beklagten zu 1. im Rahmen eines vergleichsweise privaten Gesprächs diese Sachverhalte geschildert hat. Nachdem den Beklagten diese Informationen vorlagen, bedurfte es, um den gebotenen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, keiner weiteren Aufklärung mehr. Es ist anerkannt, dass Presseorgane dann, wenn ihnen die Ermittlungsbehörden Erkenntnisse aus Verfahren mitteilen, sie auf die Richtigkeit derartiger Mitteilungen vertrauen dürfen (dazu nur Soehring, Presserecht, 3. Auflage 2000, Rz. 19.38). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als nach den dem Beklagten ebenfalls mitgeteilten Erkenntnissen der Mitarbeiter des Landeskriminalamts München im Falle von Ermittlungen gegen den Kläger und sein Umfeld selbst Ermittlungsbeamte erheblich gefährdet seien. Für einen Mitarbeiter der Polizeibehörde war im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Schneider und andere Personenschutz angeordnet worden und einem weiteren Mitarbeiter war aus Sicherheitsgründen eine Reise in die Ukraine nicht erlaubt worden. Dass unter diesen Umständen die Beklagten auch nicht gehalten waren, dem Kläger vor Veröffentlichung des Artikels Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben, bedarf nach Ansicht des Gerichts keiner weiteren Darlegung.

Da die Beklagten bei Veröffentlichung des streitgegenständlichen Presseberichts mithin nicht rechtswidrig handelten, kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob einzelne, in dem Artikel geschilderte Sachverhalte tatsächlich unwahr sind, so dass es der Vernehmung der durch den Kläger hierfür benannten ukrainischen Zeugen nicht bedurfte. Soweit die Beklagten eingeräumt haben, betreffend des im Klageantrag unter a) geschilderten Sachverhaltes einer gezielten Desinformation aufgesessen zu sein, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil, wie bereits dargestellt, der Artikel in seinem Gesamtzusammenhang zu bewerten ist. Darüber hinaus ist eine im Verhältnis zu der durch den weiteren Inhalt des Berichtes verursachten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers zusätzlich messbare Beeinträchtigung, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte, nicht verusacht.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 ZPO, im Übrigen auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.


Koubek

Rechtsgebiete

Presserecht