Einstweilige Verfügungen gegen Dr. Thomas Borer-Fielding

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Einstweilige Verfügung


Datum

21. 01. 2003


Aktenzeichen

31 O 221/03


Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird verboten, es zukünftig bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

    "Burda zum Beispiel ist daran, Leute weiterhin zu bezahlen, um meine Frau und mich zu verletzen."

  2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf EUR 60.000,-- festgesetzt.

  4. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Satz "Die deutschen Verlage hingegen fuhren fort mit einer Kampagne" ist als solcher neutral und nicht geeignet, Rechte der Antragstellerin zu verletzen.


Dr. Gerst
Vors. Richter am LG

Rechtsgebiete

Presserecht