Kein Titelschutz einer CD-ROM gegenüber einer Domain ("Emergency")

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

05. 11. 1998


Aktenzeichen

3 U 130/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Zum Schutz durch Titelschutzanzeige

  2. Eine in der individualisierenden Kennung (Domain-Name) unterscheidungskräftige Internet-Adresse genießt Schutz nach § 12 BGB, sobald sie in Gebrauch genommen wird.

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Die Ast. vertreibt seit Mai 1998 auf einer CD-ROM ein elektronisches Spiel, dem sie den Namen "Emergency" gegeben hat. Sie hatte im Titelschutzanzeiger in der 30. Kalenderwoche 1997 Titelschutz für "Emergency" in Anspruch genommen "in allen Schreibweisen, Schriftarten, Wortverbindungen, Kombinationen, Darstellungsformen mit Zusätzen und mit allen Untertiteln und Zusätzen als Bezeichnung für Softwareprodukte, CD-ROM, Online-Dienste und jeweils diesbezügliche Druckereierzeugnisse". In der 51. Kalenderwoche 1997 erschien in gleicher Weise eine Titelschutzanzeige für "Emergency" "in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für Softwareprodukte, insbesondere CD-ROM, Online-Dienste, Multi Media Artikel und damit zusammenhängende Druckschriften und sonstige Medien". Ende Dezember 1997 registrierte das "Deutsche Network Information Center" (DENIC), das in Deutschland diese Aufgabe übernommen hat, für den Ag. die Internet-Adresse "http://www.emergency.de". Der Ag. hat sie anschließend in Gebrauch genommen und will nach seiner Darstellung unter dieser Adresse im Internet zu medizinischen Notfällen Informationen zur Verfügung stellen und deren Austausch ermöglichen.

Die Ast. erwirkte am 26. 2. 1998 beim LG gegen den Ag. das Verbot, "im geschäftlichen Verkehr im Internet die Bezeichnung "Emergency.de" als Internet-Adresse zu verwenden." Das Verbot wurde im Widerspruchsverfahren aufgehoben (LG Hamburg, MMR 1998, 485 = NJW-CoR 1998, 495 L). Die hiergegen gerichtete Berufung der Ast. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

1. Die Schutzvoraussetzungen dürften für ein auf einer CD-ROM gespeichertes elektronisches Spiel mit der Bezeichnung "Emergency" gegeben sein (Fezer, MarkenR, 1997, § 15 MarkenG Rdnr. 157). Der Schutz für einen Titel beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem er in Gebrauch genommen worden ist. Er kann durch eine Titelschutzanzeige vorverlegt werden (Fezer, § 15 MarkenG Rdnr. 168). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Auf Einzelheiten braucht indessen nicht eingegangen zu werden, weil ein Anspruch nach §§ 5 I, 15 II und IV MarkenG eine Verwechslungsgefahr verlangt, die das LG zu Recht verneint hat.

Niemand sieht vernünftigerweise einen Zusammenhang zwischen einem elektronischen Spiel mit dem Titel "Emergency" und dem Umstand, daß Informationen und deren Austausch zu medizinischen Notfällen unter der Adresse "Emergency.de" im Internet angeboten werden. Jedenfalls ist eine solche Annahme des Verkehrs nicht glaubhaft gemacht. Die Internet-Adresse eröffnet den Zugang zu einem wie auch immer gearteten Subjekt, das auf diesem Wege erreichbar sein will, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen. Ein Spiel kann hingegen nur Objekt solcher Informationen sein. Wenn es anders sein sollte, müßten besondere Umstände dafür sprechen, zu denen nichts vorgetragen wird.

Ebensowenig besteht ein Schutz nach §§ 5 I, 15 III und IV MarkenG. Unter diesem Gesichtspunkt hat das LG die Verkehrsbekanntheit des Spieles geprüft und zu Recht als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Der Vorwurf, das LG habe "den Schriftsatz vom 11.5. 1998 schlechterdings übersehen", ist unverständlich. Es hat sich eingehend mit den von der Ast. dort vorgetragenen Behauptungen zur Markteinführung auseinandergesetzt. Daß seit dem 13. 5. 1998 30000 CD-ROM abgesetzt worden sein sollen, kann in einem Schriftsatz vom 11. 5. 1998 kaum vorgetragen worden sein. Die Zahl taucht dort nicht auf. Sie ist im übrigen bestritten. Deshalb muß es insoweit bei der Entscheidung des LG bleiben.

Die Ast. verwischt in unzulässiger Weise Grenzen, wenn sie sich darauf beruft, sie habe "Titelschutz für Softwareprodukte insgesamt und insbesondere auch für Online-Dienste in Anspruch genommen". Das LG soll verkannt haben, daß sich der Ag. "mit Verwendung des Namens 'emergency.de' schon notwendig an Verkehrskreise wendet, für die auch die Ast. ihren Titelschutz beansprucht hat, und damit in die prioritätsälteren Rechte eingreift, die sich insoweit insb. auf das Internet erstrecken". Offenbar legt die Ast. dem Titel die Wirkungen einer Marke bei. Tatsächlich verlegt die Titelschutzanzeige aber nur den Schutz für einen Werktitel auf einen Zeitpunkt vor der Ingebrauchnahme für ein wirklich vorhandenes Werk und begründet ihn auch nur für dieses konkrete Werk, wie bereits das LG unter Hinweis auf Teplitzky (AfP 1997, 450 [452]) verdeutlicht hat. Die Möglichkeit, daß unter diesem Titel auch ein anderes Werk hätte erscheinen können, ist unerheblich, wobei die Ast. ohnehin jede Begründung schuldig bleibt, warum ein "Online-Dienst" ein titelfähiges Werk darstellen sollte. Mit hypothetischen Fällen läßt sich eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Der Adressatenkreis der Titelschutzanzeige ist für die Frage belanglos, welches Werk geschützt ist. Gerade wenn - wie die Ast. ausführt - das Medium für die Verbreitung des Werkes gleichgültig ist, kann seine Erwähnung in der Titelschutzanzeige keine Bedeutung haben.

Mit dem Inhalt dessen, was der Ag. bisher in das Internet gegeben hat, läßt sich der Anspruch nicht begründen, und zwar auch nicht über § 1 UWG. Der Ag. mag - wie das LG bemerkt - bisher "Unfug" getrieben haben, der aber jedenfalls keine die Verwechslungsgefahr erhöhende Annäherung an das elektronische Spiel der Ast. darstellt. Im übrigen hat der Ag. mit der Anlage AG 12 inzwischen Material vorgelegt, das dafür spricht, daß er den mit dem Erwerb der Internet-Adresse angestrebten Zweck auch tatsächlich verfolgt.


2. Die Ast. kann ihren Unterlassungsanspruch nicht auf die mittlerweile erworbene Marke "Emergency" stützen, denn das formelle Markenrecht hat dem prioritätsälteren materiellen Recht zu weichen (Fezer, § 6 MarkenG Rdnr. 7). Der Ag. hat ein nach § 12 BGB geschütztes Recht an seiner Internet-Adresse als namensartiges Kennzeichen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 12 Rdnr. 10) erworben, als er sie in Gebrauch genommen hat (vgl. KG, NJW 1997, 3321 [3322]).

Die gegenteilige Auffassung (Omsels, GRUR 1997, 328 [331]; Bettinger, GRURInt 1997, 402 [418]) stützt sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1955 (BGH, LM § 16 UWG Nr. 14 = GRUR 1955, 481 [484] - Hamburger Kinderstube), in der ein Namensschutz für eine Telegrammadresse verneint wurde, solange diese dem Verkehr unbekannt geblieben sei. Die dortigen Überlegungen lassen sich indessen nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Entwicklung ist weitergegangen. Der BGH hat 30 Jahre später für möglich gehalten, daß eine Fernschreibkennung Kennzeichenschutz genießen kann, auch wenn er die Frage offen lassen konnte (BGH, NJW-RR 1986, 524 = GRUR 1986, 475 [476] - Fernschreibkennung). Genau genommen, hat der BGH bereits in der älteren Entscheidung die maßgeblichen Gesichtspunkte genannt, denn nachdem er festgestellt hatte, daß die Telegrammadresse begrifflich durchaus die Merkmale für den Kennzeichenschutz erfüllt, weil sie wie ein Name oder eine Firma benutzt werde, hat er den Zweck der Telegrammadresse auf dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse gewürdigt und keinen "berechtigten Grund" erkennen können, die Anschrift aus dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr zu schützen.

Die tatsächlichen Verhältnisse sind nicht vergleichbar. Eine Telegrammadresse ist sehr praktisch, weil sie die Übermittlung von Nachrichten vereinfacht, sie ist aber nicht zwingend notwendig, denn der Adressat ist auch unter seinem vollen Namen oder seiner Firma telegraphisch zu erreichen. Eine solche der schieren Nachrichtenübermittlung dienende Vereinfachung bedarf des Kennzeichenschutzes nicht. Bei der Internetadresse stellen sich die Dinge aber grundsätzlich anders dar. Es liegt in ihrem Wesen, daß sie einmalig ist und einmalig sein muß, um ein bestimmtes Subjekt im Internet erreichbar zu machen. Sie ist die einzige Möglichkeit, den Teilnehmer als Subjekt anzusteuern und ihn in seiner Identität zu fassen, insoweit stehen keine Alternativen zur Verfügung. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, daß ihr eine kennzeichnende Funktion immanent ist, und sie wird - wenn sie in ihrer Bildung diese Funktion erfüllen kann - vom Verkehr auch so verstanden. So versuchen die Subjekte des virtuellen Verkehrs im Internet, ihren Namen in die Adresse zu übernehmen, um auch hier in möglichst faßbarer Identität in Erscheinung zu treten. Nur dieser Umstand macht es verständlich, daß immer wieder der Versuch gemacht wird, sich die Namen großer Unternehmen oder Organisationen eintragen zu lassen, um über Abstandszahlungen, Lizenzgebühren oder Aufträge daraus Geld zu schlagen (vgl. Ubber, WRP 1997 497 [500 f.]).

Die Verhältnisse nötigen dazu, den Schutz an den besonderen Gegebenheiten auszurichten und nicht unbesehen Maßstäbe zu übernehmen und anzuwenden, die am Herkömmlichen entwickelt worden sind. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, daß niemand ohne gewisse Grundkenntnisse von den Strukturen das Internet benutzen kann. Deshalb kann es nicht überzeugen, wenn Omsels meint (GRUR 1997, 328 [331]):

"Es wird kein Unternehmen behaupten, sein Name sei 'http://www.x.com'. Das Unternehmenskennzeichen ist allenfalls 'x'. Als Bestandteil der vollständigen Internetadresse wird x aber nicht als Name des unter der Adresse präsenten Anbieters verwendet. X ist nur ein Teil der gesamten Adresse, die wie eine Telefonnummer oder eine Telefaxnummer funktioniert, und in ihrem kennzeichnenden Teil allenfalls auf ein Kennzeichen des Programmanbieters hinweist, nicht aber das Kennzeichen ist."

Die Funktion der Internetadresse, ein Ansteuern zu ermöglichen, schließt nicht aus, daß sie zugleich auch die Funktion eines Kennzeichens erfüllen soll. Es gibt nicht nur ein "entweder - oder", sondern auch ein "sowohl - als auch", und daß der Programmanbieter nicht mit seinem vollen Namen auftritt, liegt nicht daran, daß er auf diese Möglichkeit verzichten möchte, sondern hat seinen Grund in dem Zwang, sich mit einer Kurzform begnügen zu müssen, weil kein beliebiger Raum, sondern höchstens 20 Zeichen, die ein zusammenhängendes Wort ergeben müssen (Völker/Weiden, WRP 1997, 652 [653]), zur Verfügung stehen. Damit ist ein "berechtigter Grund" für einen Schutz gegeben.
Nur wenn die Möglichkeit ausscheidet, daß der "Domain-Name" auf ein Subjekt hinweisen soll, weil etwa ein reiner Gattungsbegriff gewählt worden ist, kann der Verkehr ihn nicht kennzeichnend verstehen. Das Zeichen "emergency.de" ist aber unterscheidungskräftig.

Das "de" als "Top-Level-Domain" sagt dem Verkehr, daß es sich um ein Subjekt aus dem deutschen Sprachraum handelt (Einzelheiten dazu auch bei Ubber, WRP 1997, 497 [498], und Bettinger, GRURInt 1997, 402 [403]). Der Begriff "Emergency" gehört aber nicht zum deutschen Sprachschatz. Er wird zwar wahrscheinlich in seiner Bedeutung "Notfall" oder ähnlich verstanden und gibt dem Verkehr damit Hinweise, worum es sich handeln könnte. Da ein Deutscher im Regelfall aber nicht "emergency" sagt, um einen Notfall zu bezeichnen, macht die Bedeutung, soweit sie erkannt wird, das Kennzeichen allenfalls zum "sprechenden", ohne seine Unterscheidungskraft zu beeinträchtigen. Daß der Schutzbereich des Kennzeichens in der Internetadresse wegen der Besonderheiten vielleicht enger gesehen werden muß, als es herkömmlichen Maßstäben entspricht, bedarf keiner vertierten Erörterung, denn im vorliegenden Fall geht es nicht um Verletzung von Rechten des Ag., sondern nur um seine Priorität.
Kann sich der Ag. in jedem Fall auf seine bessere Priorität berufen, erübrigen sich Erwägungen, inwieweit sein Handeln überhaupt eine Verletzung der Marke "Emergency" i. S. des § 14 MarkenG darstellt.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

BGB § 12; MarkenG § 5; MarkenG § 15