Anbieten kostenloser Gastabonnements von Tageszeitungen (§§ 1, 3 UWG)

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

22. 07. 1999


Aktenzeichen

3 U 87199


Leitsatz des Gerichts

Ein Verlag handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er Mitgliedern einer Partei sogenannte Gastabonnements zum Bezug einer Zeitung anbietet und die Offerte nicht in Angebot und Durchführung auf höchstens zwei Wochen beschränkt ist.

Tatbestand

Aus dem Tatbestand:

Im August 1998 versandte die Beklagte ein Rundschreiben an CDU-Mitglieder des rheinisch-bergischen Kreises. Darin bot sie ihnen ein Gastabonnement an für die Tageszeitung W. In dem Schreiben heißt es:

"Ob diese und viele andere Vorzüge der W. auch für Sie gültig sind, können nur Sie allein beurteilen. Dazu haben Sie Gelegenheit, wenn Sie W. einige Zeit gelesen haben."

Die Klägerin beanstandet das Rundschreiben als wettbewerbswidrig gern. § § 1, 3 UWG, weil es keinen Hinweis auf die zeitliche Begrenzung der Belieferung - maximal zwei Wochen - enthalte.

Bereits im November 1996 hatte die Beklagte ein Rundschreiben an CDU-Mitglieder versandt. Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab die Beklagte unter dem 14.02.1997 wegen der Formulierung "W. einige Zeit lesen" eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung ab. Zuvor heißt es in dem Schreiben: "Wir ... werden zukünftig auf die 14-Tage-Frist hinweisen".

Wegen des Rundschreibens vom August 1998 zahlte die Beklagte eine Vertragsstrafe von DM 8.000,--. Dagegen lehnte sie es mit Schreiben vom 28.09.1998 ab, eine weitergehende Verpflichtungserklärung abzugeben.

Die Klägerin hat vorgetragen: Frau R. habe die W. unaufgefordert zur Probe in der Zeit vom 01. bis einschließlich 24.09. erhalten. Ebenso habe sich die Beklagte vermutlich in anderen Fällen verhalten.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen,

Mitgliedern der CDU kostenlose sogenannte Gastabonnements zum Bezug der Zeitung W. anzubieten und/oder anbieten zu lassen,

wenn diese Angebote zur kostenlosen Belieferung in Angebot und Durchführung nicht auf höchstens zwei Wochen beschränkt werden.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Es sei allein ihre Sache, ob sie den Zwei-Wochen-Zeitraum ganz oder nur zum Teil ausschöpfe. Das habe sie sich mit der etwas offeneren Formulierung im Rundschreiben vorbehalten. Die Leser, die sie auf Grund des Rundschreibens gewonnen habe, seien nicht über die Zwei-Wochen-Grenze hinaus beliefert worden.

Durch Urteil vom 19.03.1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Entscheidungsgründe

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Mit dem Klagantrag will die Klägerin erreichen, daß die Beklagte beim Angebot sogenannter Gastabonnements deren Dauer (höchstens zwei Wochen) angibt und nicht wie geschehen offenläßt. Der Antrag richtet sich, wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen und wie es auch die Klägerin gesehen hat, allein gegen das Anbieten, nicht auch gegen das Durchführen. Dieses ist lediglich Bestandteil des "wenn"-Halbsatzes, der nur angibt, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten der Beklagten verboten sein soll. Im übrigen kommt es auf Umstände, die der Antrag nicht aufführt - wie die zeitliche Nähe zur Bundestagswahl -, für den verallgemeinerten Antrag nicht an. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

1.
Die Beklagte ist nicht etwa vertraglich zur Unterlassung verpflichtet. Im Schreiben der Beklagten vom 14.02.1997 heißt es zwar: "Wir ... werden zukünftig ... auf die 14-Tage-Frist hinweisen". Wie aus dem Zusammenhang folgt, handelt es sich aber nur um eine unverbindliche Absichtserklärung. In dem Schreiben hat sie nämlich auf die weitergehende, die Frist einbeziehende Abmahnung der Klägerin hin lediglich wegen der Formulierung "W. einige Zeit lesen" eine verbindliche, strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben.

2.
Die Voraussetzungen der §§ 1, 3 UWG sind ebenfalls nicht gegeben, wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, beim Angebot von sogenannten Gastabonnements auf dessen Dauer - höchstens zwei Wochen - hinzuweisen, sondern kann die Dauer durch eine vage Formulierung, wie sie sie verwendet hat, offenlassen.

a)
Die angesprochenen Personen werden nicht gern. § 3 UWG irregeführt. Mit der Formulierung "einige Zeit" oder ähnlichen Formulierungen bleibt für die angesprochenen Interessenten völlig unklar, wie lange sie das Gastabonnement bekommen. Im allgemeinen erlangen sie auf Grund der Angabe keine konkrete Vorstellung über die Dauer und insoweit daher auch keine unrichtige Vorstellung. Jedenfalls besagt die Angabe aus der Sicht des Verkehrs angesichts der sonst üblichen Dauer von Probeabonnernents nicht, daß es sich um einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen handele. Sollte ein vereinzelter Interessent auf Grund des Angebots von einer bestimmten Dauer (bis zu zwei Wochen) ausgegangen sein und stellt die Beklagte die kostenlose Belieferung bereits vor dem erwarteten Ablauf ein, so fehlt es jedenfalls an einer relevanten Irreführung i.S.d. § 3 UWG. Wettbewerber werden dadurch nicht benachteiligt, sondern erlangen allenfalls bei Verärgerung des Interessenten einen Wettbewerbsvorteil.

b)
Das Fehlen eines Hinweises auf die konkrete - zulässige - Dauer des Probeabonnements begründet auch keinen Verstoß gegen § 1 UWG.

Ein Verstoß ist nur gegeben, wenn die Beklagte das Probeabonnment für einen zu langen Zeitraum gewährt und wenn sie, was im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, die Belieferung für einen zu langen Zeitraum ankündigt. Bleibt die Dauer in der Ankündigung wie hier offen, so ist das nicht zu beanstanden.

Soweit bei einer solchen offenen Ankündigung die Beklagte tatsächlich das Probeabonnement für einen zu langen Zeitraum kostenlos geliefert haben sollte, ist nicht auch die Ankündigung unlauter, sondern allein die Durchführung. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte die Tageszeitung W. wenigstens in einem Fall mehr als zwei Wochen geliefert hat. Eine Beweisaufnahme ist daher nicht erforderlich.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht