Zulässigkeit von Ärzte-Listen

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

12. 11. 1998


Aktenzeichen

29 U 3251/98


Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München 1vom 31. März 1998 - 9 HKO 20738/97 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  4. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.

Tatbestand

Die Klägerin, die berufsständische Organisation der Ärzte in Bayern, beanstandet die von dem Nachrichtenmagazin "FOCUS" in den Ausgaben Nr. 39 und 40/1997 unter dem Titel "Die große Ärzte-Liste, 750 Empfehlungen, Spezialisten aus 67 Fachrichtungen" veröffentlichten ersten Folgen der neuen "Medizin-Serie in 12 Folgen" als wettbewerbswidrig. Schon zuvor war im Jahre 1993 in dem von der Beklagten zu 1) verlegten Magazin, dessen Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist, eine Medizin-Serie mit dem Titel "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" erschienen. Die Klägerin hatte diese Ärzteliste im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt angegriffen, die für die Auswahl herangezogenen Kriterien seien nicht geeignet, tatsächlich die besten Ärzte zu ermitteln. Es stelle eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG dar, namentlich genannte Ärzte als "die besten Ärzte Deutschlands" in einer redaktionellen Berichterstattung zu bezeichnen, der keine aussagekräftigen Beurteilungskriterien zugrundelägen. Der Senat ist dieser Ansicht in seinem Urteil vom 30.06.1994 - 29 U 6965/93 - gefolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zu 2) mit Urteil vom 30.04.1997 zurückgewiesen (WRP 1997, 1048 ff. - Die Besten I). Die Klägerin sieht in den mit dem Heft Nr. 39/1997 begonnenen neuen FOCUS-Ärztelisten eine unverändert wettbewerbswidrige werbemäßige Herausstellung der in den Listen genannten Ärzte.

Die von der Klägerin angegriffenen, nach Fachgebieten gesondert zusammengestellten Ärztelisten führen jeweils 8 bis 16 Ärzte namentlich in alphabetischer Reihenfolge mit dem Ort ihrer Tätigkeit auf. Nach jedem Namen folgt die Rubrik "Wird empfohlen" mit den Unterteilungen "als Arzt, "als Wissenschaftler" und "von Selbsthilfegruppen" sowie die Rubrik "Wissenschaftlicher Ruf" mit den Unterteilungen "Gutachter/Herausgeber, Präsidentschaft" und "Zitierung". Bei den Empfehlungen als Arzt und als Wissenschaftler werden zwischen einem und drei Punkten vergeben. Bei der Empfehlung durch Selbsthilfegruppen wird lediglich die Tatsache als solche durch einen Haken vermerkt. Bei dem "wissenschaftlichen Ruf" wird unterschieden, ob der Arzt als Herausgeber oder Gutachter bei internationalen medizinischen Fachzeitschriften bzw. in den letzten Jahren als Präsident ausgewählter Fachkongresse in Erscheinung getreten ist. Schließlich besagt der Zitationsindex, wie häufig wissenschaftliche Veröffentlichungen des Arztes international zitiert wurden. Wie die einzelnen Punkte vergeben werden, ist in einer Legende zu der Liste und in einer gesonderten Darstellung der Methodik der Punktevergabe unmittelbar neben der jeweils ersten Ärzteliste in den beiden FOCUS-Ausgaben (Seite 216 in Nr. 39 und Seite 212 in Nr. 40) erläutert. Hier findet sich jeweils am Ende der Darstellung der Methodik der farblich herausgehobene "Wichtige Hinweis": "Die Auswahl der Spezialisten erfolgte anhand der genannten Kriterien und sorgfältiger Recherche. Die Qualifikation der vielen Ärzte, die wir in den FOCUS-Listen nicht nennen, wird selbstverständlich nicht angezweifelt". Die in den beiden FOCUS-Ausgaben veröffentlichten Ärztelisten führen zunächst Herzchirurgen an, sodann Kardiologen, Gefäßchirurgen, Angiologen, Lungenfachärzte, Thoraxchirurgen, Plastische Chirurgen, Unfallchirurgen, Handchirurgen, und Plastische Chirurgen für Verbrennungen.

Zur Methodik für die Aufstellung der Ärzteliste ist ausgeführt: "Die FOCUSÄrztelisten weisen Spezialisten der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen und Teilgebiete aus. In drei getrennten Erhebungen wurden über 7.000 Ärzte und mehr als 400 Selbsthilfegruppen in ganz Deutschland um Empfehlungen gebeten." Muster der beiden Fragebögen hat die Klägerin als Anlagen K 4 a und K 4 b vorgelegt.

Die Klägerin hält die neuerlich veröffentlichten Ärzte-Listen für einen Aufguss der Liste der "500 besten Ärzte Deutschlands". Neue, besser geeignete Kriterien seien nicht gefunden worden. Hier wie dort gehe es um wissenschaftliche Reputation, Empfehlung von Ärzten und Teilnahme an Kongressen. Zwar werde die Klassifizierung "die Besten" vermieden, für den Leser der Artikelserie könne jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß ihm die besten Ärzte ihres Fachbereiches präsentiert werden sollten. Das von den Beklagten dargestellte Punkte?System sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht erkennbar, daß den von den Beklagten veranlassten Recherchen und Befragungen ein einwandfreies methodisches Verfahren zugrundeliege, das demoskopische Schlüsse zulasse. Ohne Darlegung der Daten im einzelnen seien die von den Beklagten zugrundegelegten Kriterien nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Rechtsstreit könne es nur darum gehen, ob die von den Beklagten herangezogenen Kriterien in Verbindung mit den verteilten Punkten die Aufnahme in die neuen Ärztelisten rechtfertigten. Es könne nicht damit getan sein, daß eine Methodik aufgezeigt und hierzu behauptet werde, aus ihr folge die vorgenommene Bewertung. Es sei gesicherte Rechtsprechung, daß bewertende Äußerungen in Presseberichten nur dann dem Informationsinteresse des Verbrauchers genügten, wenn bestimmte tatsächliche Feststellungen zugrundelägen, mit denen sich die Wertung gedanklich nachvollziehen lasse.

Die Klägerin vertritt daher die Ansicht, die Beklagten verstießen mit der Veröffentlichung der Ärzte-Listen mit 750 Empfehlungen von Spezialisten aus 67 Fachrichtungen gegen § 1 UWG. Ferner bestehe ein Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Es liege auf der Hand, daß die "Experten", die bildlich dargestellt oder zitiert seien, von der beabsichtigten Veröffentlichung gewußt hätten und sonach gegen das ärztliche Werbeverbot verstießen. Der Arzt dürfe nämlich nicht nur nicht für sich, sondern auch nicht für andere Ärzte werben. Die Beklagten hätten durch ihr Vorgehen die Verstöße ermöglicht und hafteten deshalb als Mitstörer.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter dem Titel "Die große Ärzte-Liste, 750 Empfehlungen, Spezialisten aus 67 Fachrichtungen", einzeln aufgeführte Ärzte einschließlich ihrer Tätigkeitsorte namentlich zu publizieren und als besonders empfohlene Spezialisten ihres Fachbereichs zu qualifizieren, wie geschehen in den Nrn. 39 und 40 der Druckschrift "FOCUS" vom 22.09.1997 und 29.09.1997.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie traten der Darstellung der Klägerin, entgegen, es handle sich bei der neuen "FOCUS-Ärzteliste" um einen Aufguss der 1993 veröffentlichten Liste. Die neue Serie unterscheide sich in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.04.1997 zugrundegelegen habe. FOCUS habe für die Serie mit einem in Deutschland für Untersuchungen dieser Art bislang nie dagewesenen Aufwand recherchiert. Den Befragungen sei eine Expertenanhörung vorausgegangen, bei der es insbesondere auch darum gegangen sei, mit welcher Methodik und auf welchem Wege der Patient sachliche Informationen über die Qualifikation von Ärzten in Erfahrung bringen könne. Dabei habe keiner der Sachverständigen und Experten, auch nicht der Präsident der Klägerin, Dr. Hans Hege, Bedenken gegen die geplante Ärzteliste geäußert. Im Zuge der Meinungsumfrage seien 7.000 Fachärzte angeschrieben worden. Im Anschluß hieran habe es eine zusätzliche mündliche Ärztebefragung auf der Grundlage der Ergebnisse der schriftlichen Befragung gegeben. Zugleich seien Kongresskalender und über 2.000 der wichtigsten medizinischen Fachzeitschriften ausgewertet worden. Ferner seien von August bis November 1997 über 600 regionale und überregionale medizinische Selbsthilfegruppen und Patientenorganisationen im Rahmen einer intensiven Telefonrecherche befragt worden. Hinsichtlich der nach den Ergebnissen der Befragungen für die Liste in Betracht kommenden Ärzte sei ein Zitationsindex ihrer wissenschaftlichen Veröffentlichungen erfasst und ihre Gutachter- und Herausgebertätigkeit bei medizinischen Fachzeitschriften sowie die Präsidentschaft von medizinischen Kongressen des AWMF ausgewertet worden. Gleichzeitig habe man eine Datenbankrecherche zu Kunstfehlerprozessen und anderen möglichen Ausschlußgründen vorgenommen. Auf Daten von Krankenkassen und Haftpflichtversicherern habe wegen datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zugegriffen werden können.

Abweichend von der früheren Liste der besten Ärzte basiere die neue Ärzteserie nicht auf den damals herangezogenen vier Kriterien, sie resultiere vielmehr aus einer umfassenden Recherche und weitgehender Differenzierung. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei auch keine "Benotung" vorgenommen worden. Es seien lediglich Einschätzungen der Fachweit wiedergegeben worden. Nur dann seien Ärzte in die Liste aufgenommen worden, wenn auf sie genügend Empfehlungen von Fachkollegen und Selbsthilfegruppen entfallen seien. Mit der Bezeichnung "Spezialisten" werde noch keine Aussage dar
über getroffen, ob die genannten Ärzte qualitativ besser oder schlechter als andere Ärzte seien. Diese Bezeichnung besage lediglich, daß der in die Liste aufgenommene Facharzt den im Rahmen der Recherche vorgegebenen Kriterien entsprochen habe.

Die Behauptung der Klägerin, dem Leser würden die "besten Ärzte des Fachbereiches präsentiert", entspreche nicht den Tatsachen. Sie, die Beklagten, hätten an keiner Stelle des Artikels explizit oder implizit behauptet, es handele sich bei den namentlich genannten Ärzten um "die besten Ärzte", "bessere Ärzte" oder "die Spezialisten" schlechthin. Die genannten Ärzte seien auch an keiner Stelle als "hervorragende" Ärzte bezeichnet. Man habe nicht nur eine solche Wertung unterlassen; durch die optisch hervorgehobenen "wichtigen Hinweise" sei vielmehr klargestellt worden, daß die Qualifikation der vielen Ärzte, die in den FOCUS-Listen nicht genannt sind, selbstverständlich nicht angezweifelt werde.

Die Beklagten entnehmen dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Vorprozeß, daß sich das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot keineswegs auf die Listen an sich und die darin enthaltene Information über einzelne Ärzte beziehe, sondern lediglich eine Bewertung der Ärzte als "die besten Deutschlands" nicht zulasse. Eine sachlich veranlaßte Information über die Spezialisierung und die Qualifikation der Ärzte in Deutschland sei durchaus zulässig und überdies von der in Art. 5 Abs. 1 GG ge schützten Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Daß mit der (Nicht-)Nennung der Ärzte auch Wettbewerbseffekte verbunden sein mögen, müsse wegen des überragenden Interesses der Allgemeinheit an der Information über die Qualifikation von Ärzten hingenommen werden.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege sonach nicht vor; auch komme ihre Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht in Betracht. Die namentliche Nennung der Ärzte in der Liste, die Erwähnung des Tätigkeitsortes sowie teilweise auch die Veröffentlichung von Fotos seien dem Arzt nicht schlechthin untersagt. Bei keinem der genannten Ärzte werde seine Anschrift oder Telefonnummer genannt; es würden auch in keiner Weise bestimmte von den Ärzten praktizierte Behandlungsmethoden oder gar Behandlungserfolge angespriesen oder entsprechende Aussagen über diese Ärzte gemacht. Auch in den Empfehlungen von Ärzten durch ihre Kollegen im Rahmen der Befragung liege kein Verstoß gegen ärztliche Werbevorschriften. Es sei dem Arzt berufsrechtlich nicht verboten, einen Kollegen zu empfehlen und der Empfohlene sei berufsrechtlich nicht dazu verpflichtet, gegen den Empfehlenden vorzugehen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. März 1998 abgewiesen. Auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das angestrebte Verbot für die Beklagten weiter. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug betont sie, die Beklagten hätten zwar im Hinblick auf den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens die in den neuen Listen aufgeführten Ärzte nicht mehr als "die Besten" apostrophiert. Gleichwohl werde aber dem Leser, insbesondere dem von den Beklagten angesprochenen "Patienten in Not" eine optimale Behandlung suggeriert. An einer derartigen Auswahl von 750 Spezialisten aus den ca. 350.000 Ärzten in Deutschland bestehe für den Bürger kein vernünftiges Bedürfnis. Handele es sich bei den 750 Auserwählten um die Spezialisten schlechthin, so hätten akut Erkrankte kaum eine Chance, rechtzeitig von einem der Genannten persönlich behandelt zu werden. Die Auswahlkriterien seien dadurch, daß die Beklagten die Bezeichnung "die Besten" vermieden, plakative Zwischenüberschriften nicht mehr verwendeten, statt einer Rangliste eine alphabetische Auflistung vornähmen und Punkte statt Plus-Zeichen vergäben, nicht weniger geeignet geworden, die Auserwählten dem Leser als Spitze der Ärzteschaft zu präsentieren. Die von den Beklagten vorgenommene Bewertung sei mangels Angabe konkreter Fakten und Zahlen nach wie vor weder nachprüfbar noch nachvollziehbar. Im übrigen habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil "Die Besten l" nicht auf den Superlativ von, "gut" abgestellt, sondern darauf, daß es "in der sittlich-rechtlichen Wertung des Wettbewerbsrechts" als anstößig anzusehen ist "einzelne Ärzte unter Hintansetzung möglicherweise gleich oder besser qualifizierter Kollegen dem Leser der Zeitschrift als die Spitze der Ärzteschaft vorzustellen". Nichts anderes sei aber in der neuen "FOCUS-Ärzteliste" geschehen. Die Darstellung von 0,01 % (750 von 300.000) der Ärzte als die empfehlenswerten Spezialisten könne der Verbraucher nur dahin verstehen, daß nach den Ermittlungen der Beklagten die Empfohlenen die Spitze der Ärzteschaft seien.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagten nach Maßgabe des im ersten Rechtszug gestellten Klageantrags zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und vertiefen ihr Vorbringen im ersten Rechtszug.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG; auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung kann ihnen nicht untersagt werden, unter dem Titel "Die große Ärzte-Liste, 750 Empfehlungen, Spezialisten aus 67 Fachrichtungen" einzeln aufgeführte Ärzte einschließlich ihrer Tätigkeitsorte namentlich zu publizieren und als besonders empfohlene Spezialisten ihres Fachbereichs zu qualifizieren.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt ab, der zur Verurteilung des Beklagten zu 2) durch Senatsurteil vom 30.06.1994 geführt hat, es zu unterlassen, Ärzte, wie im Magazin "FOCUS" vom 08.02.1993 geschehen, einschließlich ihres Tätigkeitsortes namentlich zu publizieren und als die besten Ärzte Deutschlands zu bezeichnen. Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsurteil vom 30.04.1997 das vom Senat ausgesprochene Verbot als nach § 1 UWG gerechtfertigt angesehen, da die Qualifizierung der in dem Artikel genannten Ärzte als "Die 500 besten Ärzte Deutschlands" eine Angabe zur Förderung fremden Wettbewerbs darstellte, die auch von einer entsprechenden Wettbewerbsförderungsabsicht getragen war, und weil ferner die zur Ermittlung der Bestenliste angewandten Kriterien nicht geeignet waren, die Qualifikation der empfohlenen Ärzte als die "besten Ärzte Deutschlands" zu rechtfertigen. Die im vorausgegangenen Rechtsstreit vom Senat getroffene Feststellung, daß die angegriffene Aussage sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG und nicht mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu rechtfertigen sei, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht getroffen werden. Auch der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Gesichtspunkt der Störerhaftung kann nicht zu dem angestrebten Verbot führen.

Der Heranziehung von § 1 UWG als Anspruchsgrundlage stehen zwar auch beiden neuerlichen Veröffentlichungen begründete Zweifel am Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht entgegen. Auch die hier angegriffenen Aussagen unter dem Titel "die große Ärzte-Liste" sind objektiv geeignet, den Wettbewerb der in den Listen genannten Ärzte zu fördern. Der vom Bundesgerichtshof im vorangegangenen Verfahren betonte Erfahrungssatz, daß Leser des Artikels, die beispielsweise mit Herzproblemen zu tun haben könnten, sich verstärkt um eine Behandlung bei einem der als "die Besten" bezeichneten Ärzte bemühen, ist auch hier heranzuziehen. Es liegt auf der Hand, daß solche Patienten eine möglichst gute Behandlung wünschen und deshalb geneigt sind, sich an aufgrund von Recherchen ausgesprochenen Empfehlungen zu orientieren. Hierdurch wird der Wettbewerb dieser Ärzte im Vergleich zu Ärzten, die in den Listen nicht genannt werden, begünstigt. Objektiv wurde sonach jedenfalls auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt.

Es fehlt aber an der Absicht, den Wettbewerb der in den Listen genannten Ärzte zu fördern. Das Bestehen einer solchen Absicht läßt sich nicht ohne weiteres aus der von den Beklagten unter der Überschrift der neuen Serie einleitend dargestellten Motivation für die Veröffentlichung entnehmen. Dort wird zwar in einer zweiten Überschrift gesagt "Die Suche nach einem Spezialisten überfordert Patienten in der Not. Jetzt bietet FOCUS eine Hilfe: Den Ärzteführer für Deutschland".

Eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten kann jedoch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Berichterstattung auf eine Verbesserung der fremden Wettbewerbslage hinwirkt. Denn ungeachtet der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung liegt in der Regel der Grund für die gewählte Berichtsform in der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten (BGH WRP 1997, 1049 - Die Besten I; 1990, 270 - Schönheits-Chirurgie). Auch im vorliegenden Fall bedarf es deshalb konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH a. a. O.). Solche Umstände sind im Streitfall nicht feststellbar. In den neuerlichen Veröffentlichungen haben die Beklagten es vermieden, die empfohlenen Ärzte ausdrücklich als die Besten zu bezeichnen oder sie in einer Weise in den Vordergrund zu stellen, die mit dem allgemeinen, durch die standesrechtlichen Beschränkungen ärztlicher Werbung mitgeprägten sittlichen Empfinden unvereinbar erscheint. Eine übermäßig werbende Darstellung der empfohlenen Ärzte findet nicht statt. Zwar führt die Klägerin ins Feld, die Serie sei auch insoweit ein Aufguss der früheren Artikel, dem Leser würden mit den
neuen Ärztelisten erneut die "Besten" eines Fachgebiets präsentiert und werbemäßig angepriesen. Es fehlt hier aber an einer übermäßig werbenden Darstellung, die den Rahmen einer sachlich veranlassten Information über die Spezialisierung und die Qualifikation der Ärzte in Deutschland verlässt. Dem Landgericht ist beizupflichten, daß es ersichtlich das wesentliche Ziel der vorliegenden Ärztelisten ist, ratsuchende Patienten zu informieren. Zutreffend weist der Beklagte zu 2) in seinem Kommentar aus Anlass des Erscheinens der ersten Folge (Heft Nr. 39 S. 205) darauf hin, die Fragen "Wissen Sie
nicht einen guten Arzt?", "Können Sie mir nicht einen erfahrenen Spezialisten empfehlen?" seien die Fragen, die jeder aus seinem Bekanntenkreis kenne und die der Allgemeinarzt höre, wenn es darum gehe, einen Patienten zum Facharzt zu überweisen. Es lässt sich in der Tat nicht bestreiten, daß für namentliche Zusammenstellungen qualifizierter, besonders spezialisierter Fachärzte weithin ein Bedürfnis besteht. Der Ansicht des Landgerichts ist beizupflichten, daß es wegen der zunehmenden Differenzierung der ärztlichen Kunst eine Fehlvorstellung wäre, zu glauben, die Arzte eines Fachgebiets seien für alle Anforderungen, die sich aufgrund der unterschiedlichen medizinischen Fallgestaltungen ergeben, gleichermaßen qualifiziert. Viele Patienten wissen aus eigener Erfahrung, daß dies nicht der Fall ist. Es besteht sonach durchaus ein sachlich begründetes Bedürfnis der Allgemeinheit, übe spezialisierte, besonders qualifizierte Fachärzte unter namentlicher Nennung informiert zu werden. Die dabei mitspielende Absicht, diese Ärzte im Wettbewerb zu fördern mit der notwendigen Folge, daß die nicht genannten Ärzte insoweit benachteiligt werden, tritt hier weitgehend hinter die Beweggründe der sachlichen Information und der journalistischen Berichterstattung über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse zurück.

Im vorangegangenen Rechtsstreit wegen der Apostrophierung der in dem damaligen Artikel benannten Ärzte als "die Besten" gab die übermäßig werbende Darstellung der genannten Ärzte als die 500 besten Deutschlands, ohne daß dies plausibel begründet wurde, also der werbliche Überschuß ohne sachliche Rechtfertigung Anlaß, von einem Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne § 1 UWG auszugehen. Mit den jetzt vorliegenden Empfehlungen verhält es sich anders. Zwar werden die in die Listen aufgenommenen Ärzte schon durch die von den Beklagten zusammengefaßten Ergebnisse ihrer Recherchen und Befragungen werbemäßig herausgestellt. Dem Leser wird aber keine anpreisende Bestenliste präsentiert und die werbliche Darstellung der Qualtitäten der in den Listen aufgeführten Fachärzte fällt nicht unter den Begriff der "getarnten Werbung". Auch sind an die dem Leser mitgeteilten Beurteilungskriterien nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei der Bestenliste; denn es macht einen Unterschied, ob Ärzte in einem redaktionellen Beitrag als besonders empfohlene Spezialisten bezeichnet oder ob sie als die Besten ihres Fachgebiets qualifiziert werden. Der Vorwurf der Klägerin, daß die Beklagten unter dem Eindruck der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil "Die Besten l" expressis verbis zwar den Superlativ vermieden hätten, gleichwohl aber dem Leser suggerierten, er könne von den benannten Ärzten in jeder Hinsicht die optimale Behandlung erwarten, es würden ihm somit eben doch "die Besten" empfohlen, ist nicht gerechtfertigt. Dem Landgericht ist beizupflichten, daß aus der Bezeichnung "Spezialisten" allein nicht eine Spitzengruppenstellung der in der Liste aufgeführten Ärzte gefolgert werden kann. Daß bestimmte namentlich genannte Ärzte tatsächlich zu Unrecht als Spezialisten ihres Fachbereichs bezeichnet wurden, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht behauptet. Soweit sie pauschal die Zuverlässigkeit der von den Beklagten durchgeführten Recherchen und Befragungen in Zweifel zieht, steht dem die detaillierte Darstellung des Hergangs von Umfrage und Interviews entgegen, die der Leser des ersten Beitrags der neuen Serie beispielsweise aus dem Kasten "Kriterien für die FOCUS-Ärzteliste" auf Seite 211 der FOCUS-Ausgabe Nr. 39 entnehmen konnte. Die Klägerin hat weder die Vorgehensweise der Beklagten im einzelnen konkret als fragwürdig darzustellen vermocht noch erweist sich ihre Kritik an den hier gewählten Beurteilungskriterien als berechtigt. Ferner enthalten die neuen Listen ausführliche Hinweise auf die Bewertungsmethodik. Zwar nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit der "Punktevergabe" insofern eine eigene Wertung vor, als sie aus der nach der Häufigkeit der Empfehlung des Arztes durch Kollegen vergebenen Punktzahl auf einen guten, sehr guten oder exzellenten Ruf als Kliniker oder als Wissenschaftler schließen. Mit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, daß diese eigene Wertung der Beklagten schon durch die der Liste beigefügte Zeichenerklärung relativiert wird, derzufolge drei Punkte nur bei überdurchschnittlich häufiger Empfehlung vergeben werden, und daß die nebeneinander wiedergegebenen Empfehlungen als Arzt, als Wissenschaftler und durch Selbsthilfegruppen sowie die Rechercheergebnisse zum wissenschaftlichen Ruf (Gutachter, Herausgeber, Präsidentschaft, Zitierung) dem Leser eine eigene Einschätzung ermöglichen. Im übrigen berufen sich die Beklagten zu Recht darauf, daß sie sich unter dem Lichte der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Pressefreiheit nicht jeglicher Wertungen enthalten müssen. Den ihnen eingeräumten Spielraum haben die Beklagten bei ihrer Auflistung von Ärzten anhand offengelegter Kriterien eingehalten.

Die verwendeten Beurteilungskriterien sind nachvollziehbar dargelegt; die Eignung für die hier vorgenommene Beurteilung kann diesen Prüfsteinen nicht abgesprochen werden. Die Beklagten geben in den veröffentlichen Beiträgen auch nicht vor, die gefundenen Kriterien seien die objektiv einzig maßgeblichen und daher uneingeschränkt geeignet, die Leistungen der Ärzte so zu beurteilen, daß im Ergebnis doch die besten Ärzte ermittelt wurden. In den Begleittexten und den hervorgehobenen Hinweisen finden sich gerade keine Aussagen, die dem Leser suggerieren, die Beklagten nähmen für sich in Anspruch, eine allgemeingültige objektive Ermittlung der besten Spezialisten in Deutschland vorgenommen zu haben. Indem die Beklagten im "wichtigen Hinweis" ausdrücklich klarstellen, daß die Auswahl der Spezialisten anhand bestimmter Kriterien erfolgt sei und die Qualifikation der vielen Ärzte,
die nicht, genannt werden, selbstverständlich nicht angezweifelt werde, relativieren sie vielmehr die Bedeutung der Aufnahme in die Listen. Zugleich wird durch die alphabetische Reihung der Eindruck einer Rangfolge der empfohlenen Spezialisten vermieden.

Der Klageantrag ist auch auf das Verbot gerichtet, in den Listen Ärzte einschließlich ihrer Tätigkeitsorte namentlich zu nennen. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, daß die namentliche Nennung in einem redaktionellen Bericht über die Spezialisierung von Ärzten in Deutschland unausweichlich ist, zumal wenn sie dem Patienten im Bedarfsfall bei der Suche nach einem Spezialisten helfen soll. Da bei der Ärzteserie der Beklagten der Werbeeffekt für die namentlich genannten Ärzte, wie ausgeführt, eine gar nicht vermeidbare Begleiterscheinung und nicht eines der Ziele der Veröffentlichungen darstellt, hat hier die durch das Grundgesetz geschützte Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung zu informieren, gegenüber dem berufsrechtlichen ärztlichen Werbeverbot den Vorrang. An einer unzutreffenden Information über die Qualifikation der in den Listen genannten Ärzte ist zwar die Allgemeinheit nicht interessiert, weshalb in solchen Fällen von einem grundrechtlich schützenswerten Recht zur Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 UWG nicht gesprochen werden kann (BGH a. a. O.); im Streitfall lässt sich aber die Feststellung, die Informationen über die Spezialisierung und Qualifikation der in den Listen genannten Ärzte seien unzutreffend, gerade nicht treffen.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung "die Besten l" bei der Bestätigung des damaligen Senatsurteils nicht auf den Superlativ von "gut" abgestellt, sondern darauf, daß es in der sittlich-rechtlichen Wertung des Wettbewerbsrechts als anstößig anzusehen ist, einzelne Ärzte unter Hintansetzung möglicherweise gleich oder besser qualifizierter Kollegen dem Leser der Zeitschrift als die Spitze der Ärzteschaft vorzustellen - und nichts anderes sei in der neuen FOCUS-Ärzteliste geschehen, ist klarzustellen, daß der Bundesgerichtshof diese Wertung ausdrücklich für den Fall getroffen hat, daß die angewandten Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sind, die Folgerung zu tragen, die vorgestellten Ärzte seien die Besten der Bundesrepublik Deutschland (BGH a. a. O. S. 1050). Der Bundesgerichtshof hat im übrigen mehrfach und nachdrücklich darauf abgestellt, daß die damals der Veröffentlichung zugrundegelegten nicht aussagekräftigen Kriterien nicht die superlative Bewertung der genannten Ärzte als "die besten" zulassen. In ebendieser superlativen Bewertung sieht er zugleich eine Herabsetzung nicht genannter, in gleicher Weise oder besser qualifizierter Mediziner. Da im hier zu entscheidenden Fall eine superlative Bewertung gerade nicht vorgenommen, vielmehr ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen wurde, daß die Qualifikation der vielen nicht genannten Fachärzte selbstverständlich nicht angezweifelt werde, lassen sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht auf den Streitfall übertragen.

Die Beklagten haben die in den Listen genannten Ärzte als "häufig", "sehr häufig" oder "überdurchschnittlich häufig" empfohlene Spezialisten bezeichnet. Da von der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür genannt wurden, daß die behaupteten Empfehlungen nicht den Tatsachen entsprechen, liegt auch keine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vor.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sind die Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich. Soweit die Klägerin geltend macht, insoweit komme es auf eine Wettbewerbsförderungsabsicht der Mitwirkenden nicht an, ist festzuhalten, daß eine Störerhaftung nur in Betracht kommt, wenn der Arzt, über den die Beklagten berichten, dadurch, daß er dies zulässt, einen Wettbewerbsverstoß begeht, zu dem die Beklagten durch die Veröffentlichung beitragen. Nach der ärztlichen Berufsordnung ist es aber nicht von vorneherein unzulässig, daß Ärzte sich als Spezialisten bezeichnen lassen. Wie die unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Bezeichnung "Facharzt" kennzeichnet die Bezeichung "Spezialist für" den schwerpunktmäßigen Bereich der Tätigkeit. Soweit mit der Aufnahme des Spezialisten in die Liste der empfohlenen Ärzte notwendigerweise ein Werbeeffekt für den Arzt verbunden ist und damit das ärztliche Werbeverbot tangiert wird, ist auf den oben dargelegten Vorrang des grundrechtlich verbürgten Rechts der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber dem ärztlichen Werbeverbot hinzuweisen. Wenn es den Beklagten im Streitfall deswegen nicht verboten werden kann, in ihren Listen Ärzte namentlich zu benennen, ihren Tätigkeitsort anzugeben und zum Zwecke der Veranschaulichung gegebenenfalls auch ein Lichtbild beizufügen, so ist damit auch gesagt, daß das ärztliche Werbeverbot hier im Hinblick auf das vorrangige Informationsinteresse der Allgemeinheit keinen Unterlassungsanspruch begründen kann.

Die sonach unbegründete Berufung der Klägerin war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Mangstl
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Jackson

Haußmann

Richter am Oberlandesgericht

Vorinstanzen

LG München I, 9 HKO 20738/97, 31. 3. 1998

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht