Keine Passivlegitimation eines Verlages für Anrufe Dritter

Gericht

AG Dorsten


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 06. 2002


Aktenzeichen

8 C 69/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Wer unerlaubt wegen eines Abonnements angerufen wird, kann von einer Verlagsgesellschaft nicht erfolgreich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, wenn die Verlagsgesellschaft den Anrufenden nicht beauftragt hat.

  2. Wenn der Anrufer angibt, er rufe von der Zeitschrift oder im Auftrag des Verlages an, dann reicht dies für eine Verantwortlichkeit der Verlagsgesellschaft nicht aus.

  3. Ein Auftrag ist auch dann noch nicht nachgewiesen, wenn das Abonnement von der Verlagsgesellschaft verwaltet wird, wenn die Verlagsgesellschaft Abonnements auch für Dritte verwaltet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine in Dorsten ansässige Detektei, die Beklagte eine Gesellschaft, die Druckerzeugnisse des Burdaverlages vermarktet.

Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte seit geraumer Zeit durch Werbeanrufe der Beklagten gestört werde, weil entweder Mitarbeiter der Beklagten oder eingeschaltete Callcenter das Focus-Magazin zum Bezug anbiete. So sei es im Zeitraum von Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002 zu mehrfachen Anrufen gekommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, die Klägerin in werblicher Absicht anzurufen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihren eigenen Callcenter und die rund zwei Dutzend Partner würden nicht bei Geschäftskunden Telefonakquise betreiben.
Dies sei allenfalls bei Privatkunden möglich, wobei jedoch durch Teilnahme an Gewinnspielen oder aufgrund eventueller Mailingaktionen Einverständniserklärungen vorliegen müßten. Im übrigen betreibe die Beklagte unter anderem eine Aboverwaltung. Dabei verwalte sie für knapp 100 Unternehmen treuhänderisch deren Abos, die diese Unternehmen durch eingenständige Telefonakquise bekommen hätten. Wie diese Unternehmen letztlich zu den Abos gekommen seien, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Parteien durch Vernehmung der Zeugen Plumpe, Rath u. Schmieder. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß §§ 1004, 823, 830 BGB zu.

Die Klägerin hat nicht ausreichend nachweisen können, daß die Beklagte für die zahlreichen Werbeanrufe verantwortlich ist. Soweit die Zeugen Plumpe und Rath die diversen Werbeanrufe bestätigt haben, ergab sich aus ihren Bekundungen jedoch nicht, daß diese Anrufe durch die Beklagte oder von ihr eingeschaltete Callcenter erfolgt sind. Die Zeugen konnten lediglich bestätigen, daß die Anrufer angegeben haben, von "FocusMagazin" oder im Auftrag der "Burda-Medien" anzurufen. Soweit sie auf eine Rufnummer der Beklagten verwiesen haben, ist dies lediglich erfolgt, damit sich die Klägerin als Kundin über die Richtigkeit des Angebots informieren konnte. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß es sich um eine Rufnummer des "Burda-Verlags"
handele. Davon ist die Beklagte jedoch lediglich ein Tochterunternehmen. Aus der Aussage des Zeugen Schmieder ist zu entnehmen, daß er es für ausgeschlossen hält, daß die Telefonanrufe durch die eigenen Callcenter oder eingeschalteten Partner erfolgt seien. Er hat bekundet, daß die Beklagte für viele andere Unternehmen die Abos verwalte, wofür die Beklagte auch eine Vewaltungsgebühr erhalte. Dafür halte sie dann eine Servicenummer bereit. Insoweit sei auch das von der Klägerseite mit Schreiben vom 17.01.2002 bestätigte Abo nicht von der Beklagten geworben worden, sondern von der Firma ISI-Marketing, die das Abo durch die Beklagte verwalten lasse.

Da mithin nicht allein die Beklagte werbend für den Vertrieb des Focus tätig ist, sondern auch andere Firmen selbständig tätig sind, ist zumindest nicht hinreichend feststellbar,daß die Beklagte für die Werbeanrufe verantwortlich ist. Dementsprechend war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Oermann-Wolff

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht