Keine Passivlegitimation einer Verlagsgesellschaft für Abonnementwerbung Dritter

Gericht

LG Essen


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 12. 2002


Aktenzeichen

10 S 303/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Wird für eine Zeitschrift geworben, ist eine Zeitschriftenvertriebsgesellschaft für die von Dritten durchgeführte telefonische Abonnentenwerbung nicht als Störer verantwortlich, wenn sie die Telefonanrufe nicht – etwa durch ein Callcenter oder eingeschaltete Partner – initiiert hat.

  2. Die bloße Äußerung des Telefonwerbers, er handele „für“ den betreffenden Verlag, ist prozessual zum Nachweis einer entsprechenden Beauftragung durch die Vertriebsgesellschaft nicht geeignet.

  3. Ein die telefonische Abonnentenwerbung durchführendes Callcenter ist nicht als Verrichtungsgehilfe der Vetriebsgesellschaft anzusehen, wenn es sich um selbständige Firmen oder Einzelvertreter handelte, deren Tätigkeit die Vertriebsgesellschaft nicht bestimmen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.06.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten (Az.: 8 C 69/02) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat dass die Beklagte für die Werbeanrufe, die für die Abonnierung der Zeitschrift "Focus" geworben haben, verantwortlich ist. Auf Grund Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte für die von den Zeugen P... und R... bekundeten Anrufe verantwortlich ist, auch wenn die Anrufer auf eine Rufnummer der Beklagten verwiesen haben. Es mag sein, dass die Beklagte letztlich davon profitiert, dass Abonnements für "Focus" beworben werden, weil sie die Abonnements verwaltet. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte für die Anrufe der Abonnentenwerber verantwortlich ist, solange sie diese nicht durch Callcenter oder eingeschaltete Partner initiiert. Dass die Anrufer, deren Anrufe die Zeugin P... bekundet hat, im Auftrage der Beklagten handelten oder für von ihr eingeschaltete Callcenter tätig waren, hat die Zeugin nicht bekundet. Danach haben alle Anrufer angegeben, für "Focus" oder "Burda-Medien" anzurufen. Damit steht aber nicht fest, dass es sich um Mitarbeiter in den eigenen Callcentern der Beklagten oder Partner der Beklagten handelte. Wie der Zeuge S... bekundet hat, ist auch das mit Schreiben vom 17.01.2002 bestätige Abonnement nicht von der Beklagten geworben worden, sondern von einer anderen selbständigen Firma. Auch bezüglich der für November und Dezember 2002 behaupteten Anrufe, die von einem Callcenter M... in H... erfolgt sein sollen, ist nicht dargelegt, dass dieses Callcenter im Auftrage der Beklagten handelte und etwa als Verrichtungsgehilfe der Beklagten anzusehen wäre, d.h. dass sie in einer gewissen Abhängigkeit zur Beklagten stünden, die ihre Tätigkeit nach Zeit um Umfang bestimmen könnte. Nach den Schilderungen der Klägerin handelte es sich jedoch um selbständige Firmen und Einzelvertreter, deren Tätigkeit die Beklagte nicht bestimmen kann. Dass die Anrufer Erfüllungsgehilfen der Beklagten sind, die mit ihrem Willen bei der Erfüllung der Unterlassungspflicht als Hilfspersonen der Beklagten tätig sind, ist ebensowenig dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.


gez. Dusse
gez. Rink
gez. Streubel

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht