Kein "Schmerzensgeld" bei Fotopublikation

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

14. 11. 2001


Aktenzeichen

28 S 5/01


Leitsatz des Gerichts

Jedenfalls fehlt es an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn nur in der Publikation eines Fotos im Kölner Express zugestimmt wurde, dieses Foto dann aber auch in LISA veröffentlicht worden ist.

Tenor


Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - Az. 129 C 135/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt die Klägerin.

Tatbestand

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Mit Recht hat das Amtsgericht Köln die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen. Die Veröffentlichung eines Fotos der Klägerin und die hierzu erfolgte Berichterstattung in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "LISA", Ausgabe 8/2000 eröffnet keinen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruches ist eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden kann. Hieran fehlt es aber, wie das AG Köln zutreffend festgestellt hat. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln gerichteten Angriffe der Klägerin in der Berufungsinstanz führen hierbei zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Amtsgericht Köln habe die Beweise falsch gewürdigt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Zeugen haben bestätigt, dass zumindest eine konkludente Einwilligung in die Fotoveröffentlichung und Berichterstattung (im Kölner Express) erteilt wurde. Insofern ist entscheidend, dass den Eltern der Klägerin der Zweck der Fotoaufnahmen und des Interviews bekannt waren und diese dennoch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass eine Einschränkung hinsichtlich der Veröffentlichung gewünscht war.

Ebenso wenig stellt die unterlassene Parteivernehmung des Vaters der Klägerin einen Verfahrensfehler dar, denn die Vernehmung der eigenen Partei ist lediglich subsidiäres Beweismittel und steht gemäß § 448 ZPO im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung für eine Parteivernehmung von Amts wegen ist, dass eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Verweigerung der Einwilligung durch die Eltern bestand. Hierfür lag aber nach der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen kein Anhaltspunkt vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für die Frage der Einwilligung entscheidend auf die Erklärungen der Eltern der Klägerin an. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das Handeln ihrer Eltern gegen ihren Willen erfolgte.

Steht somit fest, dass die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin und die Berichterstattung über sie in der von der Streithelferin herausgegebenen Tageszeitung "EXPRESS" unter anderem vom 10.01.2000 mit Einwilligung der Eltern der Klägerin erfolgte, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die nachfolgende Berichterstattung in der Zeitschrift "LISA" eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellte. Die Frage, ob die Weitergabe des Fotomaterials von Mitarbeitern der Streithelferin an die Beklagte von der Einwilligung der Eltern der Klägerin gedeckt war, kann dabei offen bleiben. Denn selbst wenn die Einwilligung bezüglich des Kölner Express nicht auch die Weitergabe der Fotos abdeckte, so begründet dies jedenfalls keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht mit der Begründung angenommen werden, dass die Berichterstattung durch die Beklagte eine andere Verwertungsart darstellt und nicht mit der Berichterstattung der Streithelferin gleichzusetzen ist. Denn es liegt keine andere Verwertungsart vor: Bei Vergleich beider Zeitungsartikel ist weder hinsichtlich der Art noch des Inhalts der Berichterstattung ein Unterschied erkennbar. Allein der Umstand, dass die Zeitschrift "LISA" außerhalb von Köln in einem größeren Verbreitungsgebiet vertrieben wird, als dies beim Kölner Express der Fall sein mag, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer qualitativ und quantitativ intensiveren Auseinandersetzung der Zeitschrift "LISA" mit der Klägerin. Hierbei ist - im Gegenteil - die breite Leserschaft zu berücksichtigen, an die sich eine Tageszeitung wie der Kölner Express wendet. Hinzu kommt hinsichtlich der Veröffentlichung im Kölner Express die Aktualität der Berichterstattung im Gegensatz zu der ca. 7 Monate später nachfolgenden Veröffentlichung in der Zeitschrift "LISA".

Aus den vorgenannten Gründen ist die Veröffentlichung in der Zeitschrift "LISA" in der Ausgabe 8/2000 damit nicht als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin zu werten.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 10.000,00 DM.

Huthmacher Krieger Christmann

Vorinstanzen

AG Köln, 129 C 135/00

Rechtsgebiete

Urheberrecht; Presserecht