Irreführender Zeitschriftentitel "TV more"

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

20. 04. 1995


Aktenzeichen

3 U 290J94


Leitsatz des Gerichts

  1. Neben der bloßen Individualisierungsfunktion eines Zeitschriftentitels kann dieser zugleich einen für den Verkehr auch so verstandenen Bedeutungsinhalt vermitteln.

  2. Der Titel einer Programmzeitschrift "TV more" erweckt beim breiten Publikum den Eindruck, die so betitelte Zeitschrift biete "mehr" als andere Programmzeitschriften.

  3. Nach dem Verständnis des Publikums gibt es eine Vielzahl objektiv einzuordnender Eigenschaften von Programmzeitschriften, auf die sich die Aussage "TV more" beziehen kann, so daß bei einer Übereinstimmung solcher Parameter mit anderen Programmzeitschrifteninhalten sich diese als irreführend darstellt.

Tatbestand

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist ein Verlagsunternehmen, das im Markt der Programmzeitschriften aktiv ist. Die Antragsgegnerin ist in dem gleichen Markt tätig und startet unter dem Titel "TV more" eine neue Programmzeitschrift.

Die Antragstellerin erwirkte gegen die Führung des Titels "TV more" eine einstweilige Unterlassungsverfügung mit der Begründung, der Titel erwecke unzutreffend den Eindruck, das so betitelte Heft enthalte über die üblichen redaktionellen Inhalte hinaus weitere redaktionelle Teile.

Im Wege der Berufung wehrt sich die Antragsgegnerin weiter gegen die ergangene Unterlassungsverfügung.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil seine Einstweilige Verfügung bestätigt, mit der den Antragsgegnerinnen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden ist, eine Programmzeitschrift mit dem Titel "TV more" und/oder "more" herauszugeben und/oder zu vertreiben und/ oder zu bewerben bzw. herausgeben und/oder vertreiben und/ oder bewerben zu lassen.

Der Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG begründet, und zwar in allen geltend gemachten Handlungsalternativen bezüglich der beiden Antragstellerinnen und der beiden Antragsgegnerinnen.

Der Unterlassungsanspruch umschreibt mit dem Herausgeben, Vertreiben und Bewerben (-lassen) einer Programmzeitschrift "mit dem Titel 'TV more' und/oder 'more'" die konkrete Verletzungsform. Die Programmzeitschrift der Antragsgegnerinnen führt den Titel "more"; auf der Titelseite wird dieser Titel zu "TV more" ergänzt.

I.

Auch nach Aurfassung des Senats ist die Verwendung des Titels "TV more" (wegen des Titels "more" siehe unter II.) für die Programmzeitschrift der Antragsgegnerinnen irreführend im Sinne des § 3 UWG.

Zutreffend hat das Landgericht in "TV more" nicht einen bedeutungsleeren Titel mit ausschließlicher Namensfunktion, sondern auch eine Angabe im Sinne des § 3 UWG gesehen. Zeitschriftentitel haben - wie andere Werktitel, Marken und Unternehmensbezeichnungen - in erster Linie eine Kennzeichnungsfunktion, d. h. die Aufgabe, das Werk bzw. die Ware zu benennen. Den Antragsgegnerinnen ist zuzugeben, daß es Titel und Marken gibt, die aus reinen Phantasiewörtern oder aus
Wörtern der Umgangssprache ohne jede inhaltliche Bedeutung für jene bestehen und nur eine Individualisierungsfunktion haben. Unter der Fülle von Bezeichnungen werden aber auch viele Wortbildungen angetroffen, die als sprechende Kennzeichnungen mit dem Namen zugleich einen Bedeutungsinhalt vermitteln sollen und vom Verkehr auch ohne weiteres so verstanden werden. Diese "sachlichen" Angaben stehen nicht gleichsam neben der Namensfunktion, sondern sind bei einem erkennbar sprechenden Gehalt ein ganz wesentlicher Teil der Namensfunktion selbst. Der Name ist vielfach auch die Bedeutung der Dinge und wird vom Publikum eben so ("namentlich") aufgefaßt.

Der Titel "TV more" für eine Programmzeitschrift ist naheliegend eine solche sprechende Kennzeichnung. Beide Bestandteile - "TV" und "more" - sind erkennbar englischsprachige Begriffe und werden ohne weiteres als "Fernsehen mehr" übersetzt und demgemäß verstanden.

"TV" ist als englische Abkürzung für "television" und damit für "Fernsehen" geläufig und glatt beschreibend. Der Bestandteil "more" ist erkennbar kein deutsches Wort, sondern ein einfaches und dem deutschen "mehr" sehr ähnliches Wort des englischen Grundwortschatzes. Auch nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, daß nicht nur die "Kernzielgruppe von 'more'", ausgezeichnet durch "hohe Schulbildung, qualifizierte Berufe und ein entsprechendes Einkommen", sondern auch das breite Publikum in weiten Teilen den Begriff "more" versteht, zumal gerade durch die modernen Medien eine Vielzahl von englischen Ausdrücken Eingang in den deutschen Sprachschatz gefunden hat. "More" ist sicher eine solche gängige Vokabel, die weit verbreitet ist und kaum einer eigentlichen Übersetzung bedarf.

Hiervon ausgehend liegt es aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eher fern, dem Titel "TV more" wie bei einem nichtssagenden Phantasiewort keinen konkret-sachlichen Bedeutungsinhalt beizumessen. Vielmehr drängt sich dieser als Angabe auf; die Übersetzung "mehr" steht zugleich für die nicht nur unterschwellige Behauptung, diese TV-Zeitschrift "ist mehr".

Wie immer bei der Verwendung von Wortformen des Komparativs ist für das Verkehrsverständnis auch vorliegend auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Den Antragsgegnerinnen ist zuzugeben, daß es Werbesätze mit dem Komparativ "mehr" geben kann, die zwar eine positive Grundstimmung erzeugen, aber erkennbar ohne sachliche Aussage im Sinne einer Besserstellung sind. Solche relativierenden Überlegungen wird das angesprochene Publikum aber kaum bei dem Titel für eine Programmzeitschrift anstellen.

Der Titel insbesondere einer periodischen Druckschrift vereinigt in sich die Funktion eines Werktitels und eines Markenzeichens, unter dem Ware und Werk, das Gemeinsame aller Ausgaben der Zeitschrift und das individuell Geschaffene eines Heftes mit den einzelnen Beiträgen, in einem Begriff genannt werden. Eine solche Bezeichnung nimmt nicht nur deren Urheber, sondern auch der Leser erwartungsgemäß ernst. Demgemäß besteht für das angesprochene Publikum kein greifbarer Anlaß, die Sachaussage in "TV more" ("Fernsehen mehr" bzw. "ist mehr") zu relativieren oder gar als nichtssagende "typische Reklame" abzutun.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß an die Angabe im Sinne des § 3 UWG hinsichtlich des sachlichen Aussagegehalts keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (BGH GRUR 1973, 534 - Mehrwert II). Bei der Verwendung des Titels "TV more" für eine Programmzeitschrift liegt es im Verständnis des breiten Publikums sehr nahe, das eine Ergänzung herausfordernde "Mehr" selbst auszufüllen im Sinne der Behauptung "TV more ist mehr" bzw. "bietet mehr als andere Programmzeitschriften".

Zutreffend hat das Landgericht dabei auch darauf abgestellt, daß es sich bei dem Produkt der Antragsgegnerinnen in der Lesererwartung um eine selbstverständlich ernstzunehmende Programmzeitschrift handelt, zumal die Vorstellung durch den eigenen Anspruch der Antragsgegnerinnen an ihre Marktbedeutung nur gestärkt werden kann. Insoweit ist "TV more" als erklärtes Ziel der Marktstellung ganz sinnfällig und wirkt als nachdrücklich herausgestellter Hinweis auf den Anspruch und die Selbstbewertung des eigenen Verlagserzeugnisses der Antragsgegnerinnen innerhalb des Wettbewerbs (vgl. BGH a. a. O. — Mehrwert II).

Dem steht nicht entgegen, daß es bereits Zeitschriftentitel auf dem Markt gibt, die den Komparativ oder gar den Superlativ verwenden. Die von den Antragsgegnerinnen in der Berufungsbegründung aufgeführten Titel wie "Schöner Wohnen" oder "Das Beste aus Reader's Digest" können für die Antragsgegnerinnen keine Entlastung bringen, da diese eine mit "TV more" nicht vergleichbare Bedeutungsgrundlage haben.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß es nach dem Verständnis des Publikums eine Vielzahl objektiv einzuordnender Eigenschaften von Programmzeitschriften gibt, auf die es die Aussage "TV more" ohne weiteres beziehen kann und wird. Solche Parameter wie Zahl und Umfang der aufgeführten Programme, Zeitrasteranordnung, Spartenübersicht, Art und Umfang der Programmbesprechung, Anteil der Spezialprogramme und Spezialkommentierung sowie zusätzliche sogenannte Mantelteile in Form von Unterhaltung, Lebensberatung und sonstige Information werden umfangreich beworben, sind dem Markt der Programmzeitschriften geläufig und für den Leser von erheblicher Bedeutung.

Demgemäß ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß zumindest nicht unbeachtliche Teile des Publikums die pauschale Komparativwerbung im Titel "TV more" auch so zusammenfassend verstehen und annehmen, "TV more" biete allgemein umfassend mehr als die Konkurrenzprodukte (vgl. BGH GRUR 1973, 78 - Verbraucherverband, GRUR 1968, 433 - Westphalen-Blatt II, a. a. O. - Mehrwert II).

Die Antragsgegnerinnen entlastet dabei nicht ihr Argument, dem "more" fehle der (ganz) konkrete Bezugspunkt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden von ihren eigenen Vorstellungen einer Programmzeitschrift ausgehen, die vielfach von der bisher gelesenen bestimmt sein wird. Das Publikum wird daher spontan das "Mehr" auf die für es jeweils wichtigen Parameter beziehen. Die verallgemeinernde, einer Konkretisierung ausweichende Form des "more" läßt der eigenen Ergänzung beliebig Spielraum; das Publikum hat keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das „Mehr" beziehe sich gerade nicht auf das von ihm für wichtig gehaltene Merkmal (so z. B. die Zahl der besprochenen Programme).

Auch nach Auffassung des Senats sind die von den Parteien zur Akte gereichten Umfrageergebnisse nicht geeignet, das oben dargestellte Verkehrsverständnis von "TV more" abweichend in dem von den Antragsgegnerinnen vertretenen Sinne anzunehmen. Unabhängig von den Einwendungen gegen die Befragungsmethode sieht der Senat ebenfalls eher Ansätze zur Bestätigung seiner Auffassung.

So ist der Meinungsumfrage seitens der Antragstellerinnen immerhin zu entnehmen, daß allein 23 % der Befragten mehr Information über Fernsehsendungen und Programme erwarten und weitere Antworten im Sinne von "mehr" hinzukommen. Daß in derselben Befragung zur Erwartung von "TV more" 45 % der Befragten mit "nichts, weiß nicht" geantwortet haben, steht dem nicht entgegen.

Der Umfrage seitens der Antragsgegnerinnen ist mit dem Landgericht aus Frage 3.1 zu entnehmen, daß von 60 % der Befragten, die die Frage, ob der Titel "TV more" ihnen etwas sage, bejahten, jedenfalls 13,4 % und 17,5 % (insgesamt 30,9 %) mehr Leistungen erwarten. Zutreffend hat das Landgericht auch berücksichtigt, daß die Verwendung des Komparativs in "TV more" wegen seines pauschalen Charakters sich für eine ergänzende, die Bedeutung ausfüllende Werbung anbietet. Dabei hat das Landgericht nicht - wie die Berufung meint - die Begleitwerbung als Teil des Streitgegenstandes gesehen, sondern als Hinweis auf die - wie ausgeführt - sinnfällige und sich aufdrängende Ergänzung des "Mehr" (vgl. z. B.: "Mehr Information für jeden Fernsehtag" als Zeitschriftenuntertitel; die Anzeigenwerbung für "TV more": "Eine Programmzeitschrift, die mehr aus dem Fernseher herausholt." "More bringt mehr über aktuelle TV-Reportagen, mehr über Berichte. Mehr über Fernsehdokumentation"; den TV-Werbespot: "... Eine Fernsehzeitschrift, die Ihnen mehr bietet"). Es spricht alles nur dafür, daß eine Fortführung dieser Werbung die Bedeutung von "TV more" eher im Sinne des oben dargestellten Verkehrsverständnisses festigen und bestärken würde.

Zu Recht hat das Landgericht die durch den Titel „TV more" geweckte Vorstellung als nicht den Tatsachen entsprechend und demgemäß die Angabe als irreführend im Sinne des § 3 UWG bewertet.

Die Antragsgegnerinnen wiederholen in der Berufung ihre Argumente, die Gesamtmenge der gebotenen speziellen Fernsehinformation liege deutlich höher, "TV more" sei mit dem wöchentlichen Erscheinen aktueller und habe 50 % mehr redaktionellen Gehalt als die Wettbewerber. Dabei vernachlässigen sie aber, daß ein Mehr an Leistungen durch bestimmte Schwerpunkte wie Reportage, Magazin und Dokumentation (vgl. insbesondere unter "Spartendarstellung, Reportagen, Politik, Wirtschaft, Kultur") keine allgemeine und umfassende Besser- und Alleinstellungsberühmung rechtfertigt.

Bei anderen, vom Landgericht zu Recht als wesentlich angesehenen Leistungsmerkmalen einer Programmzeitschrift hebt sich "TV more" nicht hervor. So ist die Anzahl der im Heft abgedruckten Programme bei "TV more" mit 34 nicht überragend, im Bereich von 30 bis 36 gibt es 8 weitere Publikationen, im Bereich von 37 bis 48 Programmen gibt es 3 andere Zeitschriften. Auch bei den Vollübersichten der Programme (bei "TV more": 22) gibt es zwei Wettbewerber mit ebenfalls 22 Übersichten und sechs Konkurrenten mit immerhin 19 bis 21 Übersichten.

Entsprechendes ergibt die Auswertung der Übersicht gemäß Anlage ASt 24. Danach steht "TV more" bezogen auf den wöchentlichen Heftumfang erst an zweiter Stelle, bei den Programmseiten pro Tag allerdings an erster Stelle. Sonderleistungen wie "ShowView" und "Hotline" haben andere Zeitschriften auch. Bei der Rubrik "Spielfilmseiten" wird "TV more" (mit 2 Seiten) von drei Konkurrenzblättern (3, 5, 6 Seiten) übertroffen, bei der Anzahl der aufgeführten Spielfilme ("TV more": 50) ebenfalls von drei anderen Zeitschriften (56, 65, 63). Von den für die Übersichtlichkeit wesentlichen Zeitleisten gibt es bei "TV more" 3, drei andere Publikationen haben mehr (8, 10, 5). Entsprechendes gilt für die von "TV more" nicht schwerpunktmäßig behandelten Themen wie "Sport", "Kinder" und "Entertainment & Serien".

Nach alledem gibt es eine Vielzahl wesentlicher Leistungsmerkmale, in denen "TV more" nicht einmal einen Vorsprung vor der Konkurrenz aufweist. Im übrigen genügte ohnehin kein nur geringfügiger Abstand, sondern es bedarf einer nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erheblichen Sonderstellung (BGH GRUR 1992, 404 - Systemunterschiede). Gerade im Hinblick auf die Stetigkeit sind keine geringen Anforderungen zu stellen, soweit es - wie vorliegend - um Parameter geht, in denen auch die Konkurrenz unschwer aufholen kann (BGH GRUR 1991, 850 - Spielzeugautorennbahn).

Die demgemäß unrichtige Vorstellung ist geeignet, die Entschließungen des angesprochenen Publikums zu beeinflussen. Das liegt bei dem schlagwortartigen Versprechen einer generellen „Mehr"-Leistung auf der Hand.

Der Umstand, daß die unter dem Eindruck der einstweiligen Verfügung in "TV pur" umbenannte Programmzeitschrift ab der Ausgabe Nr. 15/95 (7. April 1995) mit der Zeitschrift „TV Hören und Sehen" zusammengelegt worden ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist das Herausgeben, Vertreiben und Bewerben "einer" Programmzeitschrift "TV more", d. h. mit diesem Titel und mit dem sich aus den bisherigen "TV more"-Ausgaben ergebenden Erscheinungsbild, wie es sich nach Umfang, Aufmachung, Thematik und redaktionellem Inhalt darstellte. Um ein Blatt mit substantiell ganz anderen prägenden Kriterien geht es vorliegend nicht.
Unerheblich ist auch, daß nach der Titelumbenennung und jetzt erfolgten Zusammenlegung sich über eine theoretisch denkbare künftige Entwicklung der Programmzeitschrift „TV more" nichts Konkretes sagen läßt. Bei in die Zukunft wirkenden Unterlassungsansprüchen kommt es auf solche immer möglichen Veränderungen für die Entscheidung nicht an.

Die Wiederholungsgefahr berühren die Umbenennung und Zusammenlegung der Programmzeitschrift der Antragsgegnerinnen ohnehin nicht.

II.

Aus eben diesen Gründen ist der Unterlassungsanspruch auch bezüglich des Titels "more" gemäß § 3 UWG begründet.

Die Titelbezeichnung "more" ist für eine Programmzeitschrift verwendet worden. Hierauf stellt auch der Unterlassungsantrag ab. Insoweit ergeben sich für die Bewertung von "more" als Angabe, des Bedeutungsgehalts und der Irreführung keine Unterschiede zu "TV more". Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.

III.

Die Antragstellerinnen sind aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt.

Die Parteien sind als Verlagsunternehmen Wettbewerber, und zwar auf dem speziellen Markt der Programmzeitschriften; die Antragstellerin zu 2) gibt die von der Antragstellerin zu 1) vertriebene Programmzeitschrift "TV TODAY" heraus. Damit sind die Parteien Wettbewerber "auf dem selben Markt".

Die beanstandeten Handlungen der Antragsgegnerinnen sind geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Alleinstellungsberühmung kein Bagatellfall ist, sondern sich auf das Wettbewerbsgeschehen erheblich auswirkt.


(Die Entscheidung ist veröffentlicht in AfP 1995, 663-665.)

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht; Markenrecht

Normen

UWG § 3