"Ford FOCUS"

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

03. 07. 1998


Aktenzeichen

81 O 36/98

Die Beklagte („Focus Magazin Verlag GmbH”) wurde von der „Kanzlei Prof. Schweizer” vertreten.

Leitsatz des Gerichts

Die Benennung eines Automodells als FOCUS oder eines Sondermodells als Fiesta FOCUS durch die Herstellerin von Kraftfahrzeugen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig (§ 1 UWG), da diese damit den von der Inhaberin des Nachrichtenmagazin-Titels „FOCUS" geschaffenen hohen Werbewert der Bezeichnung FOCUS in unlauterer Weise ausnutzt.

Tatbestand

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin ist Herstellerin von Kraftfahrzeugen; sie ist die deutsche Tochtergesellschaft der Ford Motor Company.

Sie beabsichtigt, einen neuen Personenkraftwagen unter der Bezeichnung FOCUS ab November 1998 auf den Markt zu bringen, der das Modell ESCORT ablösen soll. Seit Februar 1996 ist ein Sondermodell des PKW Ford Fiesta als "Fiesta FOCUS" bezeichnet und beworben worden.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Burda Holding GmbH & Co KG und gibt - nach ihrer Darstellung seit dem 18.1.1993 - ein wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin mit dem Titel FOCUS heraus.

In Kölner Tageszeitungen vom l. und 6.12.1997 bewarben Kölner Ford-Händler den "Fiesta FOCUS" mit dem Slogan "focus fakten fakten fakten". Mit Schreiben vom 15.12.1997 mahnte dies die Beklagte der Klägerin gegenüber ab und verwies dabei darauf, daß sie umfassenden Marken- und Titelschutz in bezug auf FOCUS in zahlreichen Varianten bis zurück in das Jahr 1971 für sich in Anspruch nehme, sowie auf die Verkehrsbekanntheit des Werbeslogans „fakten fakten fakten" zugunsten der Beklagten bzw. ihres Chefredakteurs.

Mit Schreiben vom 30.1.1998 hat die Beklagte die Klägerin abgemahnt in bezug auf die Verwendung der Bezeichnung FOCUS in allen Schreibweisen und Zusammensetzungen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere für die Bezeichnung eines Auto-Typs; die Klägerin hat die Abgabe einer solchen Erklärung mit Schreiben vom 13.2.1998 abgelehnt. Es folgten Gespräche zwischen den Parteien betreffend eine Gestattung der Verwendung von FOCUS für Automobile durch die Klägerin, deren genauer inhaltlicher Ablauf streitig ist, die aber nicht zu einer Vereinbarung geführt haben und am 6.3.1998 endgültig gescheitert sind.

Um angesichts der Berühmung der Beklagten, der Klägerin die Verwendung von FOCUS im Zusammenhang mit Automobilen untersagen zu können, Klarheit für die Einführung des neuen Fahrzeuges zu erlangen, hat die Klägerin das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne ihr die fragliche Benennung nicht verbieten, weil sie - die Beklagte - in bezug auf Kraftfahrzeuge oder ihnen ähnliche Waren über keinerlei Namensrechte verfüge und der Bereich "Druckschriften" so weit von der Branche "Kraftfahrzeuge" entfernt sei, daß Verwechslungsgefahren ausgeschlossen seien. Dies gelte um so mehr, als FOCUS in vielfältiger Weise genutzt werde; auf ihren diesbezüglichen Vortrag wird Bezug genommen.

Keinesfalls habe sie bei der Namenswahl unlauter gehandelt, denn ihre englische Schwestergesellschaft habe bereits 1991 die Marke FOCUS für Kraftfahrzeuge eintragen lassen und für ein Sondermodell auch benutzt; zum damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte noch nicht einmal existiert. Die Entscheidung zugunsten von FOCUS als Name des ESCORT-Nachfolgers sei gefallen, nachdem man zunächst eine andere Bezeichnung favorisiert habe, die aber dann vorzeitig in der englischen Presse veröffentlicht worden sei.

Sie beantragt,

festzustellen, daß die Verwendung der Kennzeichnung FOCUS bzw. Fiesta FOCUS durch die Klägerin im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung von Personenkraftwagen keine Rechte der Beklagten verletzt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, daß die Bezeichnung FOCUS durch ihren - der Beklagten - Erfolg überragend bekannt geworden sei im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; im März 1997 habe sich ein Bekanntheitsgrad von rund 88 % ergeben, so daß man bereits von einer berühmten Marke sprechen könne. Jedenfalls aber handele es sich um eine bekannte Marke, deren Verwendung durch die Klägerin die Unterscheidungskraft beeinträchtige; auch werde die Wertschätzung, die der Verbraucher der Marke FOCUS entgegenbringe, ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt, denn der Name stehe für erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung, und dies werde der Verbraucher auf das Automodell der Klägerin übertragen, weil er es gedanklich mit ihrem - der Beklagten - Produkt in Verbindung bringe. Es sei die ureigenste Sache der Beklagten, zu wessen Gunsten sie die wertvolle Bezeichnung lizenziere; das eigenmächtige. Vorgehen der Klägerin nehme ihr diese Möglichkeit.

Die Unlauterkeit auf selten der Klägerin liege darin, daß diese den Namen in Kenntnis aller Umstände erst kurz vor Beginn des Genfer Autosalons (5, - 15. März 1998) gewählt habe.

Entscheidungsgründe

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte kann von der Klägerin Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung FOCUS bzw. Fiesta FOCUS im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung von Personenkraftwagen verlangen, weil dadurch Rechte der Beklagten verletzt werden, § 1 UWG.

Einleitend sei darauf hingewiesen, daß eine nähere Erörterung der von beiden Parteien in den Vordergrund gestellten markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht erforderlich ist, denn streitentscheidend ist ausschließlich die Bewertung der Namenswahl seitens der Klägerin als im wettbewerblichen Sinne unlauter oder nicht.

Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich die Beklagte auf ihre Wortmarke mit Priorität zum 19.12.1994 stützen kann oder auf ihre Firma mit Priorität zum Jahre 1992 oder ihren Zeitschriftentitel mit Priorität zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme, oder ob erst eine Berufung auf die weiteren Rechte Erfolg hat, deren sie sich vor Aufnahme ihrer wirtschaftlichen Betätigung versichert hat: auf jeden Fall verfügt sie über kein materielles Recht in bezug auf Kraftfahrzeuge oder Waren, die Kraftfahrzeugen zumindest ähnlich sind, so daß sie sich auf der Grundlage des Markengesetzes nicht auf die Vorschriften des §§ 14 II Nr. 2 bzw. 15 II stützen kann.

Es bedarf aber auch umgekehrt keiner Klärung, ob die Klägerin sich auf die zugunsten ihrer englischen Schwestergesellschaft für Kraftfahrzeuge eingetragene Wortmarke FOCUS mit Priorität zum 9.1.1995 stützen kann. Dies kann nämlich allenfalls gegenüber einem formellen Markenrecht der Beklagten im Sinne der §§14 II Nr. 3 bzw. 15 III MarkenG erheblich sein, weil die dafür erforderliche Bekanntheit der Marke FOCUS schon zum 8.1.1995 bestanden haben müßte. Bereits im Verhandlungstermin ist darauf hingewiesen worden, daß dieser Frage auf der Grundlage des gemäß § 2 MarkenG neben den markenrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt anwendbaren § 1 UWG nicht nachgegangen zu werden braucht, weil es hierfür lediglich auf die Bewertung des aktuellen Sachverhaltes ankommt. Insbesondere bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 1 UWG unter dem Aspekt, daß eine spezielle gesetzliche Regelung einer allgemeinen Regelung vorgeht und die Anwendung der letzteren unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, denn die Vorschriften der §§ 14 II Nr. 3 und 15 III MarkenG erweitern lediglich den Schutzbereich der Marke innerhalb des starren, prioritätsabhängigen Regelungsbereichs des Markengesetzes über den Warenähnlichkeitsbereich hinaus; es gibt keinen Hinweis darauf, daß insbesondere die hier einschlägigen §§14 II Nr. 3 und 15 III MarkenG die Anwendbarkeit des flexiblen, rein wettbewerblich orientierten § l UWG ausschließen sollten (so wohl auch Fezer, Markengesetz, § 2, Rdnr. 4 und § 14, Rdnr. 411).

Die Benennung eines Automodells als FOCUS oder eines Sondermodells als Fiesta FOCUS durch die Klägerin nutzt den von der Beklagten geschaffenen, hohen Werbewert der Bezeichnung FOCUS zur Förderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten der Beklagten aus, ohne daß Umstände erkennbar sind, aus denen heraus die Beklagte eine solche Übernahmen dulden muß.

Im einzelnen:

Es ist anerkannt, daß die Verwendung einer fremden Kennzeichnung für eigene, auch völlig andersartige Produkte dann unlauter im Sinne des § l UWG und damit wettbewerbswidrig ist,

wenn die ältere, fremde Kennzeichnung eine gewisse Bekanntheit und - damit zusamenhängend - einen guten Ruf erlangt hat,

der gute Ruf dieser Kennzeichnung (auch) in bezug auf die eigenen, andersartigen Waren wirtschaftlich selbständig verwertbar ist und

die zu beurteilende Verwertung des älteren Zeichens ein über die bloße Tatsache der Verwendung eines fremden Kennzeichens hinausgeht (vgl. z. B. BGH in GRUR 85, 550 "DIMPLE" und in GRUR 97, 311 "Yellow Phone").

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Bezeichnung FOCUS für das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin ist bekannt im Rechtssinn, was für den aktuellen Zeitpunkt zu recht nicht einmal die Klägerin ernsthaft leugnet; sie bestreitet lediglich, daß Bekanntheit schon zu dem von ihr für den Anwendungsbereich des Markengesetzes für relevant gehaltenen Zeitpunkt 9.1.1995 gegeben gewesen ist.

Hierbei kann - ähnlich wie im Fall „DIMPLE" bei der Frage der Rückrechnung der Umfragewerte - offenbleiben, ob der von der Beklagten vorgetragene Bekannt-heitsgrad von 88 % tatsächlich zugrunde zu legen ist oder ob von deutlich niedrigeren Werten im Bereich von 50 % auszugehen ist; auf jeden Fall nämlich verbleibt die letztlich allgemein bekannte Tatsache, daß es der Beklagten gelungen ist, den Namen ihres Druckerzeugnisses durch massiven Werbeaufwand schon im Vorfeld des Ersterscheinungstages in das Bewußtsein der Öffentlichkeit zu bringen und ihn im öffentlichen Bewußtsein lebendig zu halten. Nicht zuletzt ist dies gelungen durch die Personalisierung des durch Alliteration eingängigen Werbeslogans „FOCUS Fakten Fakten Fakten" auf den Chefredakteur des Magazins, über den der Verbraucher Durchsetzungsvermögen und damit Erfolg mit dem Druckwerk und dessen Titel in Verbindung bringt und letztlich auch gleichsetzt.

Durch die mittlerweile lange Dauer der Marktpräsenz des Magazins ist aus der hier maßgeblichen Sicht des Verbrauchers klar, daß hinter dem Titel "FOCUS" auch Leistung stehen muß: genau dies ist der Ruf, der auch von einem branchenfremden Produkt durch Übernahme des Namens übertragen werden kann und der zu trennen ist von dem branchenspezifischen guten Ruf hinsichtlich der Schnelligkeit, Präzision und Seriosität der Nachrichten und Kompetenz der meinungsbildenden Artikel: nur letzterer, auf den die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung immer wieder verweist, kann allenfalls in Branchennähe usurpiert werden.

Aus Vorstehendem ergibt sich zwanglos, daß die Bekanntheit des Magazin-Namens FOCUS sich wirtschaftlich ohne weiteres verwerten läßt in dem gänzlich branchenfremden Bereich der Automobilindustrie, denn auch dort ist das Image von Fachkompetenz und wirtschaftlichem Erfolg absatzfördernd, vor allem weil der Ruf mit solcher Anmutung behafteter Produkte nicht nur die Ware selbst über durchschnittliche Produkte heraushebt, sondern auf den Käufer ausstrahlt, ihn hervorhebt und deshalb ein imageträchtiges Kaufargument darstellt.

Hierbei ist es ohne Belang, daß der Name FOCUS nicht nur nicht einzigartig ist, wie die Klägerin in ihrem Vortrag deutlich gemacht hat, sondern auch noch - wie allgemein bekannt ist - in bestimmten Bereichen eine reine Sachbezeichnung darstellt: es beleuchtet die Leistung der Beklagten um so mehr, daß sie es geschafft hat, aus einem solchen Begriff einen Namen zu schaffen, bei dem so viele Verbraucher schon dann eine Zuordnung auf die Beklagte vornehmen, wenn die Bezeichnung außerhalb ihrer sachbeschreibenden Funktion gebraucht wird.

Der Einsatz der Bezeichnung für den ESCORT-Nachfolger ergibt auch Sinn unter dem Aspekt, daß gerade dem von der Klägerin als Käufer umworbenen Verbraucher das Magazin FOCUS zumindest geläufig sein wird: ähnlich wie bei der Verwendung eines Whisky-Namens für Herrenkosmetik ist die Übertragung des im oben beschriebenen Sinne verstandenen guten Rufes vorgegeben, denn die Verbraucherkreise überschneiden sich zumindest stark, wenn nicht sogar weitgehend.

Die Wahl der Bezeichnung durch die Klägerin ist unlauter, weil sie in Kenntnis aller Umstände geschehen ist, denn die Klägerin hat ausdrücklich zugestanden, daß sie den Namen erst zu einem Zeitpunkt endgültig ausgewählt hat, zu dem ihr - selbstverständlich - nicht nur die Existenz der Beklagten und ihres Magazins bekannt gewesen ist, sondern zu dem ihr auch durch den Streit aus Anlaß der "FOCUS Fakten Fakten Fakten "-Werbung der Kölner Ford-Händler die Aspekte ausdrücklich vor Augen geführt worden sind, aus denen sich die nach Auffassung des Gerichts durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung des Namens ergeben.

Hierbei berücksichtigt die Kammer, daß bei der Entscheidung über den Namen auf den weltweiten Gebrauch zu achten gewesen ist und daß FOCUS als Bezeichnung von dem Konzern, dem die Klägerin angehört, schon verwendet worden ist, als es die Beklagte noch gar nicht gegeben hat. Dies ändert aber an der Bewertung der Verwendung zum heutigen Zeitpunkt nichts, denn als weltweit wirtschaftlich sinnvoll einsatzfähiger Name kommt für die Klägerin nicht nur FOCUS in Betracht; diese Überlegung hätte auch gegolten, wenn die Klägerin nicht von selbst eingeräumt hätte, andere Begriffe nicht nur ernsthaft erwogen zu haben, sondern sogar zu einem bestimmten anderen Namen "endgültig" entschlossen gewesen zu sein.

So, wie sie aus nicht im einzelnen nachvollziehbaren Gründen hiervon Abstand genommen hat, wäre es ihr auch nicht nur möglich, sondern auch zumutbar und -wegen der für sie klar erkennbaren - Folgen für die Beklagte geboten gewesen, einen anderen als den Namen FOCUS zu wählen.

Die Kombination zweier „eigentlich" branchenfremder Kennzeichnungen ist mittlerweile so häufig, daß der Verbraucher sie auch dann für möglich hält, wenn diese Kombination neu und deshalb ungewöhnlich ist. Bevor es ein Duftwasser "adidas" gegeben hat, dürfte kaum ein Verbraucher es für möglich gehalten haben, daß der Sportartikelhersteller seinen Namen in dieser Weise einsetzt. Aus diesem Grund wird der Verbraucher die Bezeichnung eines Motorradmodells mit einer Zigarettenmarke („Yamaha Rl") als durchaus normal ansehen, auch wenn dies wohl das erste Mal ist, daß eine Kombination zwischen solchen Branchen erfolgt; da dies erst nach der mündlichen Verhandlung durch Straßenplakatierung bekannt geworden ist, wird diese Praxis nur erläuternd erwähnt und nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht.

Auch ist dem Verbraucher - zur Kenntnis der Klägerin - geläufig, daß häufig Sondermodelle bekannter Pkws Namen von Popmusikgruppen tragen und er wird - sicherlich zu recht - annehmen, daß dies aufgrund irgendwelcher Absprachen und nicht einfach eigenmächtig durch den Automobilhersteller erfolgt. Dieser Aspekt ist in der Verhandlung angesprochen worden, wobei die Klägerin darauf hingewiesen hat, daß die Verwendung von Namen natürlicher Personen nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden könne, in dem es sich um eine Sachbezeichnung sowie um die Bezeichnung eines Unternehmens bzw. einer Zeitschrift handele; zum einen sind aber auch Popgruppen längst - auch zur Kenntnis der Verbraucher - gewerbliche Unternehmen geworden, die ihre "Firma" vermarkten, und zum anderen ist die Firma - auch dies zur Kenntnis der Verbraucher - der "Name" der juristischen Person, und es macht im Grundsatz keinen Unterschied, ob der Name einer juristischen oder der einer natürlichen Person verwendet wird: der Verbraucher muß annehmen, daß dies auf Absprachen beruht. Auch hier sei wieder ergänzend auf die Kennzeichnung „Yamaha Rl" verwiesen, die die Berechtigung der Verbrauchererwartung anschaulich belegt.

Alles dies ist vom Tatsächlichen her der Klägerin bei ihrer Namenswahl bekannt gewesen und damit auch der Umstand, daß die eigenmächtige Besetzung der Bezeichnung der Beklagten die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung durch eigene Lizenzierung nimmt, ohne daß es hierfür auf seiten der Klägerin eine Rechtfertigung gibt.

Nach der Aktenlage kann die Kammer der Klägerin zwar nicht den Vorwurf machen, den Namen bewußt gewählt zu haben, um die schädigende Folge für die Beklagte in den eigenen wettbewerblichen Erfolg umzusetzen; wohl aber - und dies genügt im Rahmen des § 1 UWG - hat sie alles dies gewußt und auch noch in Kauf genommen, daß bei der langen Nutzungsdauer - für den ESCORT sind es nach ihren eigenen Angaben 30 Jahre gewesen - der Werbewert der Kennzeichnung für die Beklagte selbst infolge der zu erwartenden und von der Klägerin erhofften massiven Marktpräsenz des Automodells FOCUS immer mehr abnimmt. Immerhin hat die Klägerin dem Zeitungsartikel nicht widersprochen, in dem von einer Jahresproduktion des FOCUS von 450.000 Stück gesprochen wird, von denen ca. 250.000 Exemplare in Deutschland abgesetzt werden sollen; dies bleibt zwangsläufig nicht ohne Folgen für die Beklagte und ihren Magazintitel.


(Die Entscheidung ist veröffentlicht in WRP 1998, 917-920)

Rechtsgebiete

Markenrecht; Wettbewerbsrecht

Normen

UWG § 1; MarkenG § 14; MarkenG §15