Markenrechtliche Nutzung - "WEBSPACE"

Gericht

LG Bochum


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 10. 1999


Aktenzeichen

14 O 120/99


Leitsatz des Gerichts

Die Benutzung des als Marke eingetragenen Begriffs "WEBSPACE" durch den Markeninhaber ausschließlich als Umschreibung für einen von ihnen angebotenen Speicherplatz im Internet ist nicht als markenrechtliche Nutzung anzusehen, wenn der Begriff nicht zugleich zu Werbezwecken oder beispielsweise als Intemet-Domain verwendet wird.

(Leitsatz der NJW-CoR-Redaktion)

Entscheidungsgründe

Aus den Entscheidungsgründen

1.
Zunächst war der Antrag des Antragstellers abzuweisen, weil er einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, bei der die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG eingreifen könnte. Denn zwar hat der Verfügungskläger auf ausdrückliches Nachfragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, er "mache im Prinzip dasselbe wie die Verfügungsbeklagten", insoweit aber keine Wettbewerbssituation dargestellt.

Offensichtlich geht es ihm auch gar nicht darum, sich gegen einen Wettbewerber zu verteidigen, sondern sein Ziel ist es, gemäß den umfangreichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und in den eingereichten Schriftsätzen, die eingetragene Marke als solche und insbesondere gegen Verwässerungen zu schützen. Aber jedenfalls ist eine entsprechende Dringlichkeitsvermutung hinreichend widerlegt. Von daher hätte der Verfügungskläger nach Auffassung der Kammer wie in jedem Verfügungsverfahren die Eilbedürftigkeit seines Begehrens ausdrücklich darlegen und glaubhaft machen müssen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben hat, er wolle einer Verwässerung seiner Marke vorbeugen, erscheint dieses Ziel mit dem hier verfolgten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht erreichbar. Denn die von beiden Parteien eingereichten Unterlagen belegen zumindest, daß der Begriff "WEBSPACE" im Sprachgebrauch des Internet nicht selten ist und als Umschreibung für einen Speicherplatz im Internet vielfach genutzt und verwendet wird. Wenn die Parteien auch über die genauen Zahlen streiten, so steht doch fest, daß die "Suchmaschinen" Altavista und Lycos bei Eingabe dieses Suchbegriffs eine Vielzahl von "Hits" angeben. Auch in der Literatur und insbesondere in der Presse wird der Begriff "WEBSPACE" verwendet in vorgenanntem Sinn, so daß mit dieser einstweiligen Verfügung einer Verwässerung der Marke nicht mehr gegengewirkt werden kann. Weiter ist eine vorläufige Sicherung der Gläubigerrechte nicht nötig, weil nicht zu besorgen ist, daß ein eventuell im Hauptsacheverfahren noch zu titulierender Anspruch nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen durchzusetzen ist. Es droht keine Veränderung des bestehenden Zustandes, jedenfalls nicht im Hinblick auf die Parteien. Von daher ist es nicht notwendig, ein vorläufiges Nutzungsverbot auszusprechen, weil ein Verbotsausspruch im Hauptsacheverfahren nicht zu spät käme, um eventuell berechtigte Markeninteressen des Verfügungsklägers ausreichend zu schützen.

2.
Darüber hinaus stehen dem Verfügungskläger keine markenrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 4, 14 MarkenG zu. Insoweit kann der Streit der Parteien dahinstehen, ob der Begriff "WEBSPACE" überhaupt kennzeichnungsfähig ist - was die Kammer wohl verneint hätte -, denn vorliegend macht der Verfügungskläger Rechte aus einer für ihn eingetragenen Marke geltend. Soweit der Verfügungskläger darüber hinausgehend auch kennzeichnungsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 5, 15 MarkenG geltend machte, ist festzuhalten, daß sein Vortrag, wonach er bereits seit Anfang 1996 "WEBSPACE" kennzeichnungsmäßig benutzt habe, unsubstantiiert ist. Darauf ist er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne etwas dazu darlegen zu können.

Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 4, 14 MarkenG sind nach Auffassung der Kammer noch nicht zwingend deshalb ausgeschlossen, weil - wie die Verfügungsbeklagten meinen - die Marke unweigerlich gelöscht werden müsse. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und bleibt daher abzuwarten. Allerdings sind diese Ansprüche des Verfügungsklägers vorliegend nicht gegeben, weil keine markenrechtliche Nutzung vorliegt und der Verfügungskläger dementsprechend gemäß § 23 Ziff. 2 MarkenG zur Untersagung nicht berechtigt ist. Die Verfügungsbeklagten haben den hier markenrechtlich geschützten Begriff "WEBSPACE" nicht als Domain-Namen verwandt oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken, sondern lediglich als Umschreibung für einen von ihnen angebotenen Speicherplatz im Internet, so erscheint der Begriff auf der Homepage zunächst in der Kopfzeile, in der sechs Begriffe inkl. "WEBSPACE" wie eine Art Inhaltsangabe aufgeführt sind. Ein Anklicken eines jeden dieser sechs Begriffe führt zu einer Unterseite, die weitere Informationen über das Unternehmen der Verfügungsbeklagten sowie angebotenen Dienstleistungen geben. Darin kann keine markenmäßige Nutzung gesehen werden. Der Begriff "WEBSPACE" ist nicht als Schlagwort oder Werbeträger genutzt worden, sondern als eine Umschreibung für Speicherplatz im Internet, was dort breite Verbreitung gefunden hat und findet. Dieser Begriff ist auch jeden Internetteilnehmer unmittelbar verständlich, wobei sich die Komponente "WEB" (= Netz) auf das Internet und der Bestandteil "SPACE" sich auf den Platz, den Raum, also den Speicherplatz bezieht. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers handelt es sich dabei nicht um eine besonders phantasievolle Wortschöpfung, sondern um eine vielfach verwendete und so auch verstandene Wortkombination. Von daher geht die Kammer davon aus, daß die Benutzung des Begriffs "WEBSPACE" durch die Verfügungsbeklagten in dieser Kopfzeile als einer der einzelnen Punkte der Inhaltsangabe nur beschreibend verstanden werden kann.

Verstärkt wird dies noch nur die - einzige - weitere Nennung des Begriffs "WEBSPACE" auf der Homepage. Ganz oben links ist nämlich vermerkt "nk-net-5 mb web-space ab DM 444,- im Jahr". Auch daraus ist ersichtlich, daß der Begriff als solcher nicht als Schlagwort und werbend genutzt werden soll, sondern lediglich be- bzw. umschreibend für den angebotenen Speicherplatz. Dasselbe gilt für die erste Unterseite, die durch anklicken der Inhaltsangabe "WEBSPACE" aufgerufen wird. Auch auf dieser Seite ist lediglich der markenrechtlich geschützte Begriff in der Kopfleiste enthalten - wie auf sämtlichen Seiten - und als Überschrift bzw. Kennzeichnung für die aufgerufene Seite darunter erneut. Auch diese Verwendung als Überschrift bzw. als Kennzeichnung für die aufgerufene Seite stellt keine markenmäßige Nutzung dar.

Nach alledem besteht gemäß §§ 4, 14, 23 Nr. 2 MarkenG kein Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung des von ihnen verwendeten Begriffes "WEBSPACE".


(Die Entscheidung ist veröffentlicht in NJW-CoR 2000, 47-48.)

Rechtsgebiete

Markenrecht; Wettbewerbsrecht

Normen

UWG § 25; MarkenG § 4; MarkenG § 14; MarkenG § 23 Nr.2