„Inside”

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

20. 10. 2002


Aktenzeichen

4HK O 11647/00


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, der Inside Verlag Peter Wulff GmbH, gibt seit 1974 bzw. 1980 Informationsmagazine unter dem Titel "Inside" für die Möbel- und Getränkebranche heraus. Seit 1. 1. 1993 hat sich die Klägerin zu 2 von der Klägerin zu 1 abgespalten. Die Klägerin zu 1 gibt weiterhin das Branchenmagazin "Inside" für die Möbelbranche und die Klägerin zu 2 das gleichnamige Magazin für die Getränkebranche heraus.

Das Inside Getränkemagazin erscheint 24mal jährlich; im ersten Quartal 2000 wurden 2533 Exemplare aufgelegt, im zweiten Quartal 2000 wurden 2408 Exemplare aufgelegt; das Inside Wohnmagazin erscheint zweimal monatlich, im ersten Quartal 2000 wurden 41334 Exemplare, im zweiten Quartal 2000 4083 Exemplare aufgelegt.
Beide Zeitschriften werden nahezu ausschließlich an Abonnementen verkauft, ein freier Verkauf etwa an Kiosken o.ä. findet nicht statt. Der Einzelpreis der Zeitschriften beträgt 20,00 DM, das Quartalsabonnement kostet 40,00 DM, das Jahresabonnement 400,00 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Klägerinnen haben in der Vergangenheit den Titel "Inside" intensiv verteidigt und sind in einer Vielzahl von Fällen gegen Zeitschriften mit gleichem oder ähnlichen Titel vorgegangen.

Der obere Teil der Titelblätter hat - verkleinert - folgendes Aussehen:

[Abbildung des Logos „Inside Getränke-Markt-Magazin“]

[Abbildung des Logos „Inside Wohn-Markt-Magazin“]

Die Beklagte gibt die als Anlage B 1 und B 9 vorgelegte Zeitschrift heraus, wobei der obere Teil des Titelblatts in Originalgröße folgendes Aussehen hat:

[Abbildung des Logos „Hubert Burda Media Inside“]

Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine Mitarbeiterzeitschrift des Burda-Konzerns, die sich ausschließlich mit dem Mitarbeiter- und Konzerngeschehen bei Burda befasst. In den freien Handel gelangt die Zeitschrift nicht, es gibt keine Abonnements, sie ist nicht IVW geprüft und mit keinem Preis ausgezeichnet. Die Zeitschrift erscheint unregelmäßig; ohne festen Erscheinungstermin erscheint sie 3-4mal jährlich, sie wird kostenlos abgegeben.

Die Klägerinnen behaupten, der Titel der Zeitschrift der Beklagten laute "Inside"; die Zeitschrift werde nicht in kleiner Auflage firmenintern vertrieben, sondern im gesamten deutschen Medienbereich verteilt. Sie sind der Ansicht, dass wegen Titelidentität Verwechslungsgefahr bestehe, weswegen den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 II, V, 5 III MarkenG zustehe.

Die Klägerinnen haben mit dieser Begründung beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bzw. bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese jeweils zu vollziehen am Ge-schäftsführer der Komplementär GmbH, unter dem Titel "Inside" ein periodisch erscheinendes Druckwerk herauszugeben und/oder zu verbreiten.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, der Titel der angegriffenen Zeitschrift laute "Hubert Burda Media Inside". Sie ist der Ansicht, dass bereits aus diesem Grunde eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Sie trägt weiter vor, die Zeitschrift werde ausschließlich über die internen Poststellen an die Abteilungen des Burda-Konzerns verteilt und Mitarbeitern über die Hauspost an den Arbeitsplatz gebracht; über den normalen Postweg bekämen lediglich berentete Mitarbeiter die Zeitschrift übersandt.
Im übrigen bestehe auch wegen unterschiedlicher Gegenstände, unterschiedlicher Erscheinungsweisen und Vertriebsformen, unterschiedlichen Umfangs, anderen äußeren Erscheinungsbildes und anderer Leserkreise keine Verwechslungsgefahr.

Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägerinnen steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 II, V, 5 III MarkenG zu.

Der Name "Inside", der von den Klägerinnen seit 1974, bzw. 1980 herausgegebenen Zeitschriften ist als Werktitel gemäß § 5 111 MarkenG geschützt. Grundsätzlich werden an die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dein Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbegriffen angeboten werden (BGH WRP 2000, 533 - Facts -).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt der Titel "Inside", der nicht lediglich rein oder auch nur überwiegend beschreibend ist. Er besagt lediglich, dass Informationen weitergegeben werden, die sonst nur Personen mit bestimmten Fachkenntnissen auf gewissen Gebieten vorbehalten sind, lässt aber nicht erkennen, welchen Inhalt die betreffende Schrift hat.
Auch lautet der Titel der klägerischen Druckschriften "Inside", da es sich bei den darunter in kleinerer Schrift angeführten Zusatzbeschreibungen um rein beschreibende Untertitel handelt.

Damit genügt der Titel "Inside" den Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln. Eine eigenartige phantasievolle Bezeichnung liegt jedoch nicht vor, so dass diesem lediglich geringe Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann.

Die Kennzeichnungskraft des Titels "Inside" ist auch nicht durch Drittzeichen geschwächt. Insoweit ist der Sachvortrag der Beklagten unter Verweis auf die vorgelegte Anlage B 8 nicht ausreichend, um eine signifikante Schwächung des Titels zu belegen. Die Beklagte hätte hier zu den einzelnen Marken vortragen müssen, in welchem Umfang diese tatsächlich benutzt werden und ob und inwieweit diese dem klägerischen Zeichen tatsächlich ähnlich sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdnr. 227 zu § 14).

II.

Zwischen dem Titel "Inside" für die Zeitschriften der Klägerinnen und dem Titel der von der Beklagten herausgegebenen Druckschrift besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 II MarkenG.

(1) Unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel im Sinne des § 5 III MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen, einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 2000, 72 - SZENE -).
Anderes kann nur dann angenommen werden, wenn der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist. Denn der Bekanntheitsgrad eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird.
Für eine solche Annahme liegen jedoch hinsichtlich der klägerischen Zeitschriftentitel keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Insoweit fehlt es schon an ausreichendem klägerischen Sachvortrag, der eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Zeitschriftentitel durch den jahrelangen Gebrauch belegen könnte. Maßgeblich gegen eine Stärkung der Kennzeichnungskraft sprechen jedoch bereits die geringen Auflagenzahlen der klägerischen Zeitschriften und vor allem und entscheidend die Tatsache der Verbreitung nahezu ausschließlich an Abonnenten. Da die klägerischen Schriften im üblichen Zeitschriftenhandel nicht einmal angeboten werden, ist eine Stärkung der Kennzeichnungskraft auch durch jahrelangen Gebrauch ausgeschlossen.

(2) Unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Verwechslungsgefahr danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln ist aber auch auf die Marktverhältnisse und zwar insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften abzustellen; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben Einfluss auf die Verwechslungsgefahr.
Sind die Titel der sich gegenüberstehenden Zeitschriften identisch und ergibt das optische Erscheinungsbild keinen wesentlich anderen Gesamteindruck, müssen die vorbezeichneten Umstände deutlich hervortreten, um gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu verneinen (BGH, WRP 2000, S. 534 – Facts -).
Unter Heranziehung dieser Kriterien kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeitschriften nicht angenommen werden.

(a) Titelidentität

Die Kammer ist zunächst mit den Klägerinnen der Ansicht, dass der Titel der beklagten Zeitschrift "Inside" lautet. Der Schriftzug "Hubert Burda Media" kann lediglich als Überschrift angesehen werden, da er zum einen in kleinerer Schriftgröße dargestellt ist und sich auch nicht in sonstiger Weise von dem Titel "Inside" absetzt, wie etwa durch optische Hervorhebung oder Ausrückung.

Der Titel der beklagten Zeitschrift ist jedoch seinem optischen Eindruck nach bereits in ausreichendem Maß geeignet, auf den unterschiedlichen sachlichen Inhalt der Zeitschriften hinzuweisen: Bereits durch die Überschrift "Hubert Burda Media", die dem Titel "Inside" vorangestellt und nicht nachfolgend wiedergegeben wird, ergibt sich ein Hinweis auf den unterschiedlichen sachlichen Inhalt; dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Verwendung des Burda-Logos als stilisierter I-Punkt eine, wenn auch nicht besonders deutliche, optische Verknüpfung mit dem Schriftzug "Inside" erreicht wird. Auch infolge des unterschiedlichen Drucks und des deutlich abweichenden Layouts der sich gegenüberstehenden Titel kann ein wesentlich übereinstimmender Gesamteindruck der Werktitel nicht angenommen werden. Die Zeitschrift der Beklagten erscheint auch auf der Titelseite in mehrfarbigem Hochglanzdruck und weist bereits auf der Titelseite den wesentlichen Inhalt aus. Die Zeitschriften der Klägerinnen werden auf einfachem Papier gedruckt, außer aus den Untertiteln lässt sich von der Titelseite her auf den weiteren Inhalt der Druckschriften nicht schließen.

(b) Sonstige Unterscheidungskriterien

Auch wenn man entgegen den vorangegangen Darlegungen davon ausgeht, dass die wesentlichen den Gesamteindruck prägenden Bestandteile der sich gegenüberstehenden Werktitel übereinstimmen, treten jedoch die nachfolgend wiedergegebenen Umstände derart deutlich hervor, dass gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist:

Bereits vom äußeren Erscheinungsbild, der Aufmachung, dem unterschiedlichen Layout und dem ersten äußeren Anschein der Zeitschriften bestehen signifikante Unterschiede. Bei den Zeitschriften der Klägerinnen ist das äußere Erscheinungsbild wenig ansprechend, das Layout entspricht dem Alter der Zeitschriften, der Druck und das Papier lassen auf ein wenig aufwendiges Herstellungsverfahren schließen. Demgegenüber ist die Zeitschrift der Beklagten in Hochglanzdruck erstellt und durch vielfarbige Gestaltung auf Außenwirkung bedacht.

Entscheidend gegen eine Verwechslungsgefahr sprechen die völlig unterschiedlichen Vertriebsformen: Die Zeitschrift der Beklagten ist schlichtweg überhaupt nicht zum Verkauf vorgesehen. Sie kann käuflich nicht erworben werden, weder im Einzelhandel noch über ein Abonnement; demgemäß ist sie auch nicht mit einem Verkaufspreis versehen. Dies entspricht dem Gegenstand dieser Zeitschrift, der ausschließlich darin besteht, Unternehmen und Mitarbeiter zu deren Motivation in ein positives Licht zu stellen und sich selbst anzupreisen. Demgegenüber werden die Zeitschriften der Klägerinnen nahezu ausschließlich an Abonnementen vertrieben, die naturgemäß in der Möbel- oder Getränkebranche ansässig sind. Überschneidungen bei der Verbreitung der sich gegenüberstehenden Zeitschriften sind nicht denkbar. Soweit die Klägerinnen vortragen, dies könnte bei den Redaktionen von Zeitungen oder Zeitschriften der Fall sein, liegt eine publikumsrelevante Beeinträchtigung des Marktes gerade nicht vor.

Auch ob und inwieweit die Zeitschrift der Beklagten tatsächlich an sämtliche deutsche Medienunternehmen verbreitet wird, war für die Entscheidung ohne Bedeutung, da ein solches Handeln der Beklagten die durch die Zeitschriften der Klägerinnen angesprochenen Verkehrskreise nicht berühren würde. Durch die Abgabe an namentlich bestimmte und konkret feststehende Personen aus dem Medienbereich kann eine Verwechslungsgefahr bei den durch die Inhalte der Zeitschriften der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen nicht hervorgerufen werden.

Schließlich ist auch der Gegenstand der Zeitschriften ein völlig anderer: Die angegriffene Druckschrift der Beklagten richtet sich von ihrem Inhalt her ausschließlich an Mitarbeiter des Burda-Konzerns, sowie an einen Personenkreis, der Interesse an dem innerbetrieblichen Geschehen in einem marktbeherrschenden deutschen Medienkonzern hat. Überschneidungen mit dem von den Zeitschriften der Klägerinnen angesprochenen Publikum im Möbel- und Getränkehandel sind kaum denkbar.

Auch die Erscheinungsweise der Zeitschriften weicht erheblich voneinander ab: Während die Zeitschriften der Klägerinnen in kurzen Abständen regelmäßig erscheinen, wird die Zeitschrift der Beklagten lediglich drei- bis viermal jährlich aufgelegt, ohne dass die Erscheinungstermine im voraus festgelegt sind.

Nachdem hiermit eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Zeitschriften nicht besteht, war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


Dr. Wolf (Vorsitzender Richter) am Landgericht
Gärtner (Handelsrichter)
Muschiol (Handelsrichter)

Rechtsgebiete

Markenrecht