„Inside”

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 04. 2001


Aktenzeichen

29 U 5760/00


Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.10.2000 - 4 HKO 11647/00 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerinnen übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Entscheidungsgründe

Zur mündlichen Begründung führt der Berichterstatter aus:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die - rechtlich allein in Betracht kommende - Gefahr um mittelbarer [sic!] Verwechslungen - dass also ein Leser der Blätter der Klägerinnen bei der Begegnung mit dem Blatt der Beklagten für eine Ausgabe der ersteren hält und deswegen erwirbt - nicht in relevantem Umfang besteht. Eine andere Beurteilung wäre insbesondere auch mit dem Leitbild des aufmerksamen, verständigen Verbrauchers nicht zu vereinbaren. Gegenüber dem Markenrecht der Klägerin zu 1) hat das Titelrecht der Beklagten die Priorität.


Beide Parteivertreter verzichten auf schriftliche Begründung der Entscheidung.

Ende der Verhandlung: 11.10 Uhr

Das Protokoll wurde mit PC erstellt.


Wörle
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Dettenhamer
Justizhauptsekretärin

Vorinstanzen

LG München I, 4 HKO 11647/00

Rechtsgebiete

Markenrecht