FOCUS ./. FOCUS ONKOLOGIE
Gericht
OLG München
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
12. 08. 1999
Aktenzeichen
6 U 1774/99
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 50.000,-- festgesetzt.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteivertretern erörtert.
Der Senat weist die beklagte Partei darauf hin, daß nach Ansicht des Senats durchaus eine Verwechslungsgefahr der Titel bestehe, weil der Begriff "Onkologie" im vorliegenden Fall ausschließlich beschreibend benutzt wird. Ferner verfüge die Klägerin über eine Reihe von Marken mit "Focus" allein oder in Verbindung mit anderen Worten, so daß es naheliegt, daß der Verkehr den Titel der Beklagten mit der Marke der Klägerin gedanklich in Verbindung bringt. Letztlich ist auch denkbar, daß Focus hier als Serienmarke von der Klagepartei verwendet wird, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt heraus eine Verletzung angenommen werden kann.
Klägervertreter erklärt, für den Fall, daß eine Unterlassungserklärung heute abgegeben werde, er mit einer Aufbrauchsfrist des streitgegenständlichen Titels für die Beklagte bis einschließlich 31.10.1999 einverstanden ist.
Beklagtenvertreter gibt folgende Unterlassungserklärung ab:
Die Beklagte verpflichtet sich bei Meidung einer von der Klagepartei für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Vertragsstrafe, die im Streitfall vom Landgericht München I zu überprüfen ist, es zu unterlassen, Blatt 2!!!!!!
Klägervertreter erklärt nunmehr die Hauptsache für erledigt.
Beklagtenvertreter schließt sich der Erledigungserklärung an.
Beide Parteivertreter erklären, daß auf Gründe und Rechtsmittel gegen einen Beschluß gem. § 91 a ZPO des Senats verzichtet werde.
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden
Die BeklagtePartei trägt die Kosten des Verfahrens.
Marshall
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Demuth
JOSekr.in
Für die Richtigkeit der Abschrift
Oberlandesgericht München, den 30.
August 1999
Kopp, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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