Marke "Wellfit" beschreibend

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

22. 11. 2001


Aktenzeichen

300 34 665.4/42


Leitsatz des Gerichts

Das Markenwort "Wellfit" ist eine Zusammenziehung der Wörter "Wellness" und "Fitness" und deshalb für einzelne Waren beschreibend. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor

wird teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:

"Orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und Schuhe; Blutdruck-, Puls- und Blutzuckermessgeräte, sonstige physiologische Messgeräte zur Selbstanwendung; elektrische Heizkissen für medizinische Zwecke sowie elektrische Heizdecken; medizinische Geräte für die Krankengymnastik; Sporttaschen, Sportgeräte, Wanderstöcke, Skistöcke; Sportbekleidung und Sportschuhe; Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel; Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke; für menschliche Ernährung zubereitetes Getreide, insbesondere Haferflocken oder andere Getreideflocken; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen, Würze; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Betrieb und Dienstleistungen von Schönheitsfarmen, Schönheits- und Pflegesalons, Erholungsheimen, medizinischen und bakteriologischen Labors; Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen; Zimmerreservierung und Dienstleistungen eines Reisebüros; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Erstellen von Dokumentationen"

Entscheidungsgründe

G r ü n d e :

Die Anmeldung wird nach § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, denn sie ist in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht insoweit lediglich aus einer Angabe, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren und Dienstleistungen dienen kann.

Das angemeldete Markenwort ist eine Zusammenziehung der Wörter "Wellness" und "Fitness". Hierfür sprechen tatsächliche Anhaltspunkte, die die Markenstelle bei der Recherche aufgefunden hat. Wie aus den beigefügten Internet-Ausdrucken hervorgeht, wird das Markenwort teilweise als "Verbindung von Wellness und Fitness" erläutert. Auch die Verwendung des angemeldeten Markenworts als Überschrift von Internetseiten, in denen wiederum von "Wellness" und "Fitness" die Rede ist, sprechen für dieses Wortverständnis.

Im Übrigen wird auf die weiteren Internet?Ausdrucke verwiesen, aus denen hervorgeht, dass die unterschiedlichsten Betriebe und Organisationen das angemeldete Markenwort als Oberbegriff verwenden, der sowohl Aspekte des körperlichen als auch des geistigen Wohlbefindens berücksichtigt.

Unter diesen Umständen mag es dahinstehen, ob das angemeldete Markenwort in seiner direkten sprachlichen Übersetzung "Gutfit" ursprünglich einmal eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft hatte, die zur Eintragung verschiedener Marken geführt haben mag. Es kann auch weiter dahingestellt bleiben, ob der Begriff "Wellfit" nach wie vor, etwa weil er noch nicht lexikalisch erfasst ist oder noch nicht jedermann bekannt ist, eine gewisse Unbestimmtheit in dem Sinne aufweist, dass sich noch keine einheitliche Terminologie bei der Verwendung der Bezeichnung herausgebildet hat. Insoweit sei angemerkt, dass ein Oberbegriff, insbesondere wenn er sich gerade neu in einer Sprache herausbildet, von Natur aus eine gewisse sachliche Unbestimmtheit aufweist. Wird die angemeldete Bezeichnung jedenfalls, wie hier belegt, tatsächlich als Sachangabe verwendet, so muss von ihrer Eignung als Merkmalsbeschreibung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden.

Für die versagten Waren der Klasse 10 sowie für Sporttaschen, Sportgeräte, Wanderstöcke, Skistöcke, Sportbekleidung und Sportschuhe stellt das Markenwort damit dahingehend eine beschreibende Angabe dar, dass diese Waren für die Verwendung im Wellfit-Bereich bestimmt und geeignet sind.

Für die versagten Waren der Klasse 30 stellt die angemeldete Bezeichnung eine Beschreibung dar, dass die Waren nach ihrer Art und Beschaffenheit geeignet sind, körperliches und geistiges Wohlbefinden im Wellfit-Sinne herbeizuführen, zu erhalten oder zumindest zu unterstützen.

Außerdem stellt die angemeldete Marke für die versagten Dienstleistungen der Klasse 42 dahingehend eine beschreibende Angabe dar, dass diese nach Art und Inhalt auf Wellfit spezialisiert sind.

Als unmittelbare Bezeichnung von Merkmalen der Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es noch auf die Frage der Unterscheidungskraft ankommt. Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ist das Deutsche Patent- und Markenamt auch nicht an Voreintragungen gebunden. Auf die Entscheidung BGH GRUR 89, 420 - KSÜD wird verwiesen.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 42

Kätker
Regierungsdirektor

Rechtsgebiete

Markenrecht