„ONLINE-ELITE”

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

08. 05. 2002


Aktenzeichen

396 00 886.0/38


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Wort-/Bildmarke „ONLINE-ELITE” und die Wortmarke „ON LINE” sind nicht verwechslungsfähig.

  2. Der Marke „ON LINE” kommt lediglich unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

  3. Der in den Vergleichszeichen enthaltene gemeinsame Bestandteil „ONLINE” ist nicht prägend. Ihm kommt im Hinblick auf eine auch nach dem Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen zu ermittelnden Verwechslungsgefahr keine Kennzeichnungskraft zu.

  4. Der Begriff „ONLINE” ist in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und wird vom Verkehr als allgemeiner Hinweis auf EDV und Internet aufgefasst. Es handelt sich daher um eine überwiegend beschreibende Angabe.

Tenor

Die Widersprüche aus den Marken 395 14 0619, 1 096 978 und 394 02 453 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Gründe:


I. Widerspruch aus der Marke 395 14 069

Der Widerspruch aus der Marke 395 14 069 ist gemäß § 42 MarkenG statthaft und im Übrigen zulässig.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der für die in der Anlage aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 32, 33, 34, 35, 41 und 42 eingetragenen und angegriffenen Marke 396 00 886

ONLINE-ELITE

und der für die Waren

„Parfümerien sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege”

eingetragenen Widerspruchsmarke 395 14 069

„ON LINE”

ist nicht gegeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)

Eine Ähnlichkeit der Marken, die zu einer Verwechslungsgefahr führt, liegt nicht vor.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind jeweils zur Kennzeichnung von Waren der Klasse 3 bestimmt, so dass sie insoweit identische bzw. wirtschaftlich nahe stehende Waren betreffen. Angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ist insoweit ein beachtlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219 Oxygenol II; BGH GRUR 1999, 995, 997 - Honka). Der Widerspruchsmarke kann allenfalls eine normale, aufgrund des beschreibenden Anklangs von „ON LINE” heute aber eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werden.

Die angegriffene Marke hält den danach erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein.

Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommt es grundsätzlich auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken an (EuGH, GRUR 1998, 387, 390 - Sabèl/Puma). Insoweit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „ONLINE-ELITE” und „ON LINE” durch die Wortbestandteile und durch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht voneinander.

Eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach kann aber nach der Rechtsprechung auch dann gegeben sein, wenn nur jeweils ein Bestandteil der Vergleichsmarken identisch oder ähnlich ist (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 202 Innovadiclophlont). Dies ist aber nur der Fall, wenn die übereinstimmenden Teile der Marken in diesen eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzen (vgl. BGH GRUR 1990, 367 - alpi/Alba Moda). Dem gemeinsamen Bestandteil muss demnach in der Gesamtbezeichnung eine eigenständige, den Gesamteindruck allein prägende Bedeutung und damit Kennzeichnungskraft zu kommen (vgl. BGH GRUR 1998, 1014 - ECCO II). Die bloße Gleichwertigkeit an Kennzeichnungskraft von Bestandteilen reicht in der Regel für die Annahme einer kollisionsbegründenden Wirkung nicht aus.

Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden unterstellt, dass die angegriffene Marke durch den Wortbestandteil „ONLINE-ELITE” geprägt wird, scheidet eine Verwechslungsgefahr aus.

Zwar enthalten die Vergleichsmarken übereinstimmend den Bestandteil „ONLINE”. Eine kollisionsbegründende Bedeutung kommt diesem aber innerhalb der angegriffenen Marke nicht zu. Die Bezeichnung „Online” ist ein mittlerweile in die deutsche Sprache eingegangener Begriff (vgl. z.B. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, S. 1163), der ganz allgemein auf den Bereich der EDV und des Internets hinweist. In Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen sagt er aus, dass eine Informations- und Bestellmöglichkeit sowie die Nutzung bestimmter Dienstleistungen über eine Datenverbindung ermöglicht wird (vgl. auch z.B. PAVIS PROMA BPatG, 30 W (pat) 254/99 - Holz-Online; BPatG, 29 W (pat) 261/00 - onlineDruckBörse; BPatG, 29 W (pat)140/00 - BranchOnline). Insoweit handelt es sich daher für den überwiegenden Teil der Waren und Dienstleistungen um eine beschreibende Angabe, der für sich genommen keine den Gesamteindruck der Marke allein prägende Bedeutung zukommen kann. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass der weitere Markenbestandteil „ELITE” ebenfalls kennzeichnungsschwach ist, kann allein aus diesem Umstand eine allein prägende Bedeutung von „ONLINE” nicht hergeleitet werden. Es würden sich somit zwei gleichwertige Bestandteile gegenüberstehen, die nicht zur Annahme einer kollisionsbegründenden Bedeutung führen können.

Eine Ähnlichkeit der Marken aus anderen Gesichtspunkten, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Widerspruch musste daher erfolglos bleiben.


II. Widerspruch aus der Marke 1 096 978

Der Widerspruch aus der Marke 1 096 978 ist statthaft und auch im Übrigen auch zulässig.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der für die in der Anlage aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 32, 33, 34, 35, 41 und 42 eingetragenen, und angegriffenen Marke 396 00 886

und der für die Waren

„Strickgarne, Strickbekleidungsstücke”

eingetragenen Widerspruchsmarke 1 096 978

„Online”

ist nicht gegeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)

Eine Ähnlichkeit der Marken, die zu einer Verwechslungsgefahr führt, liegt nicht vor.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind teilweise zur Kennzeichnung von identischen bzw. wirtschaftlich nahe stehenden Waren bestimmt, da hinsichtlich der Waren der Klasse 25 identische, bezüglich der Waren der Klasse 23 zumindest wirtschaftlich nahe stehende Waren vorliegen. Angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ist insoweit ein beachtlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; BGH GRUR 1999, 995, 997 - Honka). Der Widerspruchsmarke kann, aufgrund des beschreibenden Anklangs von „Online”, eine normale, aber eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werden. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein.

Die Vergleichsmarken unterscheiden sich in der Gesamtbetrachtung durch die Wortbestandteile und die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke hinreichend voneinander. An eine Verwechslungsgefahr wäre daher nur zu denken, wenn dem Bestandteil „ONLINE” innerhalb der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck allein prägende Bedeutung und damit Kennzeichnungskraft zukommen würde. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, vielmehr ist zumindest hinsichtlich des Wortbestandteils der angegriffenen Marke von einer Benennung als „ONLINE-ELITE” auszugehen (insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen).

Eine Ähnlichkeit der Marken aus anderen Gesichtspunkten, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Widerspruch musste daher erfolglos bleiben.


III. Widerspruch aus der Marke 394 02 453

Der Widerspruch aus der Marke 394 02 453 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

Eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der für die in der Anlage aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 32, 33, 34, 35, 41 und 42 eingetragenen und angegriffenen Marke 396 00 886

und der für die Waren

„Rohtabak und Tabakfabrikate, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, -etuis, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit plattiert), Pfeifenständer, -reiniger, bestecke, Zigarrenabschneider, Tabakpfeifen, -beutel, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Zigarettenhülsen, Feuchthalter für Tabakwaren; Streichhölzer.”

eingetragenen Widerspruchsmarke 394 02 453

„ON LINE”

ist nicht gegeben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)

Eine Ähnlichkeit der Marken, die zu einer Verwechslungsgefahr führt, liegt nicht vor.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind teilweise zur Kennzeichnung von identischen bzw. wirtschaftlich nahe stehenden Waren bestimmt, da sie unter anderem übereinstimmend solche aus dem Bereich der Tabakwaren enthalten. Angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ist insoweit ein beachtlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; BGH GRUR 1999, 995, 997 Honka). Der Widerspruchsmarke kann, aufgrund des beschreibenden Anklangs von „ON LINE”, eine normale, aber eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werden.
Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke ein.

Die Vergleichsmarken unterscheiden sich in der Gesamtbetrachtung durch die Wortbestandteile und die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke hinreichend voneinander.
An eine Verwechslungsgefahr wäre daher nur zu denken, wenn dem Bestandteil „ONLINE” innerhalb der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck allein prägende Bedeutung und damit Kennzeichnungskraft zukommen würde. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, vielmehr ist zumindest hinsichtlich des Wortbestandteils der angegriffenen Marke von einer Benennung als „ONLINE-ELITE” auszugehen (insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen).

Eine Ähnlichkeit der Marken aus anderen Gesichtspunkten, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Widerspruch musste daher erfolglos bleiben.


IV.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 63 Abs. 1 MarkenG).

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 38

Strohbach
Regierungsdirektorin


bg


Warenverzeichnis zu 396 00 886.0/38

Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z. B. Kultur- und Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierte Floppy-Disketten, ROM-Video-Kassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger, insbesondere zur Präsentation von z.B. Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw. technischen Informationen; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Dienstleistungen eines Redakteurs; Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern mit z.B. Kultur-, Wissenschafts-, Sport-,. industriellen bzw. technischen Informationen, Produktionen von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste und Sendungen; Up-dating-Service auch für CD-ROM; Organisation von Veranstaltungen und Vermittlung von Karten für Veranstaltungen, Vermittlung von kodierten Kreditkarten; Vermittlung von Reisen, von Unterkünften einschließlich Hotels, auch von Mietwagen; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Schminken, Kosmetika, Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierwässer und -cremes, Deodorants; Toilettenartikel; Zahnputzmittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse, insbesondere als sportliche Aufbaumittel z.B. Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate; Waren aus unedlen Metallen, Schilder aus Metall und/oder Kunststoff; Anstecknadeln, modische Accessoires, nämlich Schnallen, Schlösser bzw. Schließen aus Metall und/oder Kunststoff; Anstecknadeln, modische Accessoires, nämlich Schnallen, Schlösser bzw. Schließen aus Metall und/oder Kunststoff; motorgetriebene Werkzeug-Maschinen, insbesondere motorgetriebene Werkzeuge als Handwerker- und Hobbywerkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien, Schiffahrts- und Vermessungsgeräte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; photografische Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Brillen, Brillengläser, Brillenfassungen, Aufnahme und Wiedergabeobjektive; Geräte zur Aufzeichnung; Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Lautsprecher, elektronische Verstärker; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände; Juwelierwaren; Edelsteine; Uhren und andere Zeitmeßinstrumente; Modeschmuck insbesondere Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Armbänder, Broschen, Anstecknadeln, Ohrringe, Ziergegenstände; Aschenbecher; Musikinstrumente; Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Schilder und Modelle; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender, Photografien; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren), Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter; Lehr- und Unterrichtsmittel auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln; Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle, Pelze-, Reise- und Handkoffer; Taschen, Kleinlederwaren, Einkaufstaschen, Geldbeutel, Reisetaschen und etuis, Akten- und Schultaschen bzw. -mappen. Dokumentenmappen, Ledergürtel und Riemen, Regenschirme, Handtaschen, Brieftaschen, Kartentaschen, Dokumentenkoffer, Reisekoffer und Handkoffer-Rucksäcke, Tornister, Kosmetik- und Schmuckkoffer. Sporttaschen und Etuis aus Leder oder Lederimitationen für Handwerkzeuge und Sportgeräte, Bordcases, Kulturbeutel, Kleidersäcke, Schlüsseltaschen, Geldscheintaschen, Collegemappen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse aus Leder; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall); Bürsten, Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken; Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Handtücher, Frotté-Textilien, Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel und Schuhe; Kopfbedeckungen, Sonnenblenden als Bekleidungszubehör, Kopf- und Körperbänder, Trikot-Bekleidung, T-Shirts, Bademäntel, Jeans, Strümpfe, Sportbekleidung, Sportschuhe; Turner- und Sportartikel mit Ausnahme von Kleidungsstücken, Spielzeug, nämlich Spielzeugautos, Modellautos; Spiele, Computer-Spiele; stationäre Trainingsfahrräder, Biere, Fruchtgetränke; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Spirituosen; Rohtabak und Tabakfabrikate; Raucherartikel, nämlich Zigarettenabschneider; Zigaretten- und Zigarrenspitzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Beherbergung; Verpflegung und Unterbringung von Gästen; Betrieb von Gymnastik- und Fitneßanlagen und Freizeitparks sowie Spielbanken; Betrieb von Fan-Clubs. Dienstleistung einer Werbeagentur einschl. Vermittlung und Durchführung sowie Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen auch im Online-Service; Beratung und Vermittlung sowie Verkauf und Vermietung von Sendezeiten; Marketing, Marktforschung und -analyse, Werbemittlung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Dienstleistungen; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen einer Werbeanzeigenagentur, insbesondere Werbung. Verbreitung von Werbeanzeigen, Gestaltung von Werbeinformation, Herausgabe und Verbreitung von Werbetexten, Marketing, Marktforschung, Meinungsforschung, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Werbezwecke. Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf, Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton-, Bildaufzeichnungs- und Signalträgern, von gespeicherten Ton- und Bildinformationen, von Ton-, und Bildplatten, Ton-, und Videobändern und Kassetten.

Rechtsgebiete

Markenrecht