celebrity+style ./. Celebry
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
13. 05. 2002
Aktenzeichen
399 01 212.5/16
Zwischen den Marken „celebrity+style” und „Celebry” besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Bezeichnung „Celebry” hat lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft und geniesst somit nur normalen Schutzumfang.
Der Begriff „style” ist bezogen auf die Klassen 9, 16, 38, 41, 42 nicht beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Der in der Marke „celebrity+style” enthaltene Begriff „style” tritt in seiner kennzeichnenden Wirkung nicht hinter den Bestandteil „celebrity” zurück.
1. Der Widerspruch aus der Marke 396 12 752 "Celebry" wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
Mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software, insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger; programmierte Floppy-Disketten, CD-ROM-Video-Kassetten, Compact-Disks und ChipDisks sowie Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten; Papier, Pappe, Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Fotografien, Lichtbilderzeugnisse (soweit in Klasse 16 enthaltene); Schilder und Modelle (jeweils soweit in Klasse 16 enthalten); Schreibwaren, Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel, nämlich nicht elektrische Bürogeräte, Schreibgeräte, Kugelschreiber, Füllfederhalter-, Lehr- und Unterrichtsmittel, auch in Form von Modellen und Anschauungstafeln (ausgenommen Apparate); Durchführung von Werbung; Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur einschließlich Vermittlung und Durchführung sowie Produktion von Telekommunikations-, Hörfunk- und Fernsehwerbeprogrammen; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vermittlung und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und zugehörige Dienstleistungen; Werbemittlung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; Updating-Service auch für CD-ROM; Herausgabe von Digital- und Analogaufzeichnungsträgern, E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Tonund Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnung und Signalträgern, von gespeicherten Ton- und Bildinformationen, von Ton- und Bildplatten, Ton- und Videobändern und Kassetten; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, insbesondere Computerkurse, Durchführung, Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen, Lehr- und Unterhaltungsprogrammen, Bildungsveranstaltungen und kulturelle Aktivitäten und Verbreitung kultureller Informationen, soweit in Klasse 41 enthalten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Pflege und Aktualisierung dieser Programme, Betrieb einer Datenbank, soweit in Klasse 42 enthalten
eingetragene Marke
wurde aus der älteren Marke 396 12 752
für die Waren
Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, Tinte
Widerspruch erhoben.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, da eine
Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden konnte.
Die Bejahung der Verwechslungsgefahr setzt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
MarkenG voraus, daß unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der
prioritätsbesseren Marke sowohl zwischen den Vergleichsmarken als auch zwischen
den beiderseitig beanspruchten Waren (DL) Identität bzw. eine solche Ähnlichkeit
besteht, die das Publikum veranlaßt, die eine Marke für die andere zu
halten.
Diese beiden Voraussetzungen zusammen sind vorliegend nicht
erfüllt.
Die Möglichkeit der Begegnung der konkurrierenden Bezeichnungen bei
identischen und ähnlichen Waren ist als gegeben zu beurteilen, da die
Widerspruchswaren von den von der angegriffenen Marke beanspruchten
Warenoberbegriffen "Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel" mit umfaßt
werden.
Desweiteren geht die Markenstelle von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke
aus.
Jedoch mangelt es an der zweiten Voraussetzung, nämlich an der
hinreichenden Ähnlichkeit der Vergleichsmarken.
Den Anforderungen, die unter
den vorgenannten Bedingungen an den Markenabstand zu stellen sind, wird die
angegriffene Marke im Vergleich zur Widerspruchsmarke in ausreichendem Maße
gerecht.
Bei der Gegenüberstellung vermeintlich kollidierender Marken ist nicht rein schematisch der für eine Verwechselbarkeit in Betracht kommende Bestandteil herauszugreifen und zu vergleichen. Vielmehr ist der Gesamteindruck der Marken entscheidend sowie gegebenenfalls eine Bewertung, in welchem Maße einzelne Markenbestandteile an der Prägung eines Gesamteindrucks beteiligt sind.
Die angegriffene Marke besteht aus den Begriffen "celebrity", dem englischen Wort für "Ruhm", und "style", dem inzwischen eingedeutschten Wort für "Stil", die in einer Linie durch das "Pluszeichen" verbunden sind; die Widerspruchsmarke besteht aus der Phantasiebezeichnung "Celebry".
Die Vergleichszeichen
und
sind nicht verwechselbar ähnlich. Die angegriffene Marke hält von der
Widerspruchsmarke allein schon wegen des auffälligen und durch das "Plus" eng
mit dem vorangestellten "celebrity" verbundenen Bestandteils "style" klanglich
und schriftbildlich einen deutlichen Abstand ein. Im Gegensatz zur Auffassung
des Vertreters der Widersprechenden konnte die Markenstelle keine Feststellungen
treffen, daß der Begriff "Style" in Alleinstellung auf dem hier in Rede
stehenden Warengebiet als beschreibende Angabe oder branchentypische Hinzufügung
üblich ist. Der Begriff "Style" ist zwar an sich bekannt, bleibt hier aber im
Hinblick auf die genannten Waren unscharf. Eine hinreichend deutliche
warenbeschreibende Angabe könnte allenfalls durch Heranziehung weiterer
sinntragender Wörter, z.B. "classic" erzielt werden. Es ist demnach davon
auszugehen, daß die angegriffene Marke eine Kombination von gleichgewichtigen
Elementen darstellt und der Begriff ''style'' in seiner kennzeichnenden Wirkung
nicht zurücktritt (vgl. BGH GRUR 1996, 775 "Sali Toft # Salmi").
Aber selbst
in dem Fall, daß noch Teile des angesprochenen Verkehrs dem Bestandteil "style"
keine kennzeichnende Funktion beimessen, reicht der Abstand zwischen "celebrity"
und "Celebry" aus, unmittelbare Verwechslungen zu vermeiden.
Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte, die dazu führen könnten, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, weisen die Vergleichszeichen offensichtlich nicht auf; eine Verwechslungsgefahr war daher in keiner entscheidungserheblichen Richtung gegeben. Für eine Feststellung, daß "celebrity" und "Celebry" wesensgleich seien, sieht die Markenstelle keinen Anhaltspunkt.
Nach alledem war die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu verneinen und der Widerspruch aus der Marke 396 12 752 zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Übersendungsschreiben wird hingewiesen.
Markenstelle für Klasse 16
Günther
Regierungsamtsrätin
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