HAIRSTYLE - PELUQUERIAS DE GRAN SELECCION - HAIR STYLES

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

03. 06. 2002


Aktenzeichen

399 54 008.3/16


Leitsatz des Gerichts

  1. Zwischen den Marken „HAIRSTYLE!” und „PELUQUERIAS DE GRAN SELECCION - HAIR STYLES” besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

  2. Der in der Marke „PELUQUERIAS DE GRAN SELECCION - HAIR STYLES” enthaltene Bestandteil „HAIR STYLES” tritt - trotz spanischer Aussprache der übrigen Bestandteile - nicht kollisionsbegründend in den Vordergrund.

  3. Der Markenbestandteil „HAIR STYLES” ist im Hinblick auf die geschützten Klassen („Bücher, Zeitschriften und Veröffentlichungen”) „glatt beschreibend”.

Tenor

Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke -" PELUQUERIAS DE GRAN SELECCION - HAIR STYLES"- 1 124 981 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Gründe

Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegen die für die Waren

CD-ROM; Ton- und Bildträger; Druckereierzeugnisse jeglicher Art, insbesondere Zeitschriften, Bücher und Broschüren; Herausgabe von Druckereierzeugnissen jeglicher Art, insbesondere von Zeitschriften, Büchern und Broschüren sowie von CD-ROM und Ton- und Bildträgern; Betrieb von Datenbanken (Internet)

gemäß § 41 MarkenG eingetragene und im Rubrum abgebildete

Marke 399 54 008

wurde aus der als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

Bücher, Zeitschriften und Veröffentlichungen

geschützten Gemeinschaftsmarke 1 124 981

-" PELUQUERIAS DE GRAN SELECCION - HAIR STYLES "-

gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Widerspruch erhoben.

Nach der Auffassung der Markenstelle besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG , so daß der Widerspruch daher nach § 43 Abs. 2 S2 MarkenG zurückzuweisen war.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke dann zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit oder Identität mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitranges und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken erfaßten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ( vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 ; MarkenR 1999, 22, 23 ). Dabei besteht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. ( grundlegend BGH GRUR 1991, 609 - SL ).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit war von der Registerlage auszugehen. Danach können sich die Marken auf ähnlichen bis identischen Waren / Dienstleistungen begegnen. Eine genaue Festlegung des Maßstabes des Markenabstandes für jedes einzelne der beidseitigen Waren / Dienstleistungspaare erübrigt sich indes, denn die angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke selbst im Bereich der Identität, in dem strenge Anforderungen an den Markenabstand gelten, nicht verwechselbar nahe.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Markenähnlichkeit sind stets die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen unter der Berücksichtigung aller ihrer Markenbestandteile, so daß eine Verwechslungsgefahr bei vollständiger Benennung und Wiedergabe der Widerspruchsmarke schon aufgrund deren Wortbestandteile spanischer Sprache ausscheidet. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr käme daher nur dann in Betracht, wenn der Markenbestandteil "HAIR STYLES" der Widerspruchsmarke kollisionsbegründet in den Vordergrund träte. Nach der Einschätzung der Markenstelle ist dies jedoch nicht der Fall. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgehen wollte, daß die Bestandteile "PELUQUERIAS DE GRAN SELECCION" für das deutsche Publikum schwer sprechbar und merkfähig sind, muß eine kollisionsbegründende Eigenschaft des Bestandteiles "HAIR STYLES" ausscheiden. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Bestandteile dann eine Verwechslungsgefahr nicht begründen können, wenn sie schutzunfähig sind, d.h. also die Marke nicht ohne die weiteren Bestandteile hätte eingetragen werden können ( vgl. BGH GRUR 90, 881, Schwarzer Krauser ). Der Bedeutungsgehalt des Bestandteiles "HAIR STYLES", der unschwer im Inland mit dem Sinngehalt "Haar Moden/Schnitte" begriffen wird, vermittelt im Kontext mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren den glatt beschreibenden Hinweis, daß es sich um solche Bücher, Zeitschriften und Veröffentlichungen handelt, die sich mit dem Thema der Haarmoden bzw. dem Handwerk des Haarschneidens beschäftigen. Angesichts dieses beschreibenden Gehalts, bleibt kein Raum, gerade diesen Bestandteil allein kollisionsbegründend in den Vordergrund treten zu lassen.

Für die Annahme einer schriftbildlichen und begrifflichen Verwechslungsgefahr bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, womit die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung ausgeschlossen ist. Andere Arten der Markenähnlichkeit sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit die Kosten des Verfahrens einem der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen ( § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG ).

Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 16

Bärwolff
Regierungsdirektorin

Rechtsgebiete

Markenrecht