young nethouse ./. as young mediahouse

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

07. 06. 2002


Aktenzeichen

6 U 10/02


Leitsatz des Gerichts

  1. Zwischen dem Werktitel „young nethouse“ und der Wort-/Bildmarke „as young mediahouse“ besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG.

  2. Die Wort-/Bildmarke „as young mediahouse“ besitzt lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

  3. Der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke „as young mediahouse“ wird durch alle ihre Bestandteile gleichermaßen geprägt.

  4. Die in der Wort-/Bildmarke „as young mediahouse“ enthaltene Buchstabenkombination „as“ wird vom Verkehr nicht lediglich als Firmenkürzel („Axel Springer“) oder Stammbestandteil einer Zeichenserie aufgefasst; sie ist deshalb bei der Ermittlung des Gesamteindrucks zu berücksichtigen.

  5. Auch in Bezug auf das in ihm enthaltene Bildelement wird der Bestandteil „as“ vom Verkehr als ein den „Wortbestandteilen“ der Kombinationsmarke zuzurechnendes Zeichenelement aufgefasst.

  6. Die in der Marke enthaltenen Bestandteile „young mediahouse“ sind im Hinblick auf die Anspruch genommenen Klassen nicht rein beschreibend. Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in dem generalisierenden Begriff „Medien“.

  7. Der Werktitel „young nethouse“ und die Wort-/Bildmarke „as young mediahouse“ grenzen sich in optischer, phonetischer und begrifflicher Hinsicht in ausreichender Weise voneinander ab.

  8. Soweit in der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung „Axel Springer Young Mediahouse“ Elemente enthalten sind, die vom Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf dieses Unternehmen aufgefasst werden, besteht zu dem Werktitel „young nethouse“ keine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs.2 MarkenG.

  9. Bei Gegenüberstellung von „young media“ und „young net“ ist wegen der geringen optischen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen in allen in Betracht zu ziehenden Erscheinungsformen zu verneinen.

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.12.2001 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 309/01 - abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.09.2001 - 33 O 309/01 - wird unter gleichzeitiger Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Von der Darstellung des T a t b e s t a n d s wird gemäß § 543 Abs. 1, ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, weil der Antragstellerin der in der darin bestätigten einstweiligen Verfügung titulierte, auf das Verbot der Verwendung des Titels "young nethouse" gerichtete Verfügungsanspruch nicht zusteht.

I.
Aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Die (drohende) Benutzung des in die streitbefangene Titelschutzanzeige des Antragsgegners aufgenommenen Titels begründet nicht die für den erwähnten markenrechtlichen Unterlassungstatbestand vorauszusetzende Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG) Wort-/Bildmarke "as young mediahouse" 300 55 753.1 der Antragstellerin.

Ob bei einander gegenüberstehenden Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist vom Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Zeichen jeweils in Gebrauch sind oder gebraucht werden sollen, sowie des Maßes der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen. Zwischen den genannten, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht dabei eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist (BGH GRUR 2000, 506 -"ATTACHÉ/TISSERAND"-; ders. GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff'-). Ausgangspunkt der anhand der dargestellten Kriterien vorzunehmenden Würdigung ist bei alledem der Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen. Ein in zergliedemder, semantischer Betrachtungsweise gewährter Elementeschutz einzelner Zeichenbestandteile kommt nicht in Betracht; der Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht vielmehr fremd (vgl. BGH WRP 2000, 5291531 -"ARD-1"; ders. GRUR 1999, 735/736 -"Monoflam/Polyflam"- jeweils m. w. N.). Dies beruht auf der Erwägung, dass markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einer Marke nur in deren konkreter Verwendung festgestellt werden kann. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr ein Kennzeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm in der konkreten Verwendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2001, 1161/1163 -"CompuNet/ComNet"-). Der dargestellte Grundsatz schließt allerdings zugleich die Erkenntnis ein, dass einem einzelnen Bestandteil eines mehrgliedrigen, aus mehreren Wort- und/oder Bildelementen kombinierten Zeichens unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens dominierende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein kann (BGH GRUR 1999, 583/584 -"LORA DI RECUARO"-; ders. GRUR 1996, 196/200/201 -"Innovadiclophlont"-; ders. GRUR 1996, 977 -"DRANO/P3-drano"-). Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Würdigung der Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist sodann dem Erfahrungssatz Rechnung zu tragen, dass die Übereinstimmungen im maßgeblichen Gesamteindruck stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen, so dass grundsätzlich mehr auf bestehende Übereinstimmungen abzustellen ist als auf vorhandene Abweichungen. Es besteht andererseits aber auch kein Erfahrungssatz, der die Annahme gestattete, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden vom Verkehr überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der Beurteilung des Eindrucks, den das Zeichen bei seinen Adressaten hervorruft und hinterlässt, vollständig übergangen (vgl. BGH GRUR 1996, 774/775 "falke-run/LE RUN" m. w. N.). Eine durch die Ingebrauchnahme des angegriffenen Titels "young nethouse" hervorgerufene Gefahr von Verwechslungen mit der Marke "as young mediahouse" der Antragstellerin lässt sich nach diesen Maßstäben nicht feststellen:

1.
Was den als Ausgangspunkt der dargestellten Wertung zunächst festzulegenden Gesamteindruck der aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke der Antragstellerin angeht, so wird dieser nicht etwa durch ein einziges dominantes Element geprägt, sondern durch das Zusammenwirken aller Buchstaben- und Wortelemente gemeinsam bestimmt.

Die Beurteilung, ob einem Element eine das Gesamtzeichen prägende Bedeutung zukommt, ist unter Würdigung der Art und Kennzeichnungskraft der jeweils in dem Zeichen kombinierten Elemente aus der Sicht des betroffenen Verkehrs unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze vorzunehmen. So kann einem Zeichenbestandteil schon deshalb eine den Gesamteindruck prägende Kraft zukommen, weil der andere Bestandteil aus der Sicht des Verkehrs in seiner Bedeutung als Produktbezeichnung nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Fälle solcher Art können insbesondere bei der Verwendung eines vom Verkehr als solcher erkennbaren Namens oder Firmenbestandteils in einem Warenzeichen vorliegen. Eine bloße Herstellerangabe tritt im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet. Die entsprechen den Erwägungen greifen auch dort ein, wo sich ein Zeichenbestandteil im Verkehr als Kennzeichnung des Zeicheninhabers durchgesetzt und dieser mit ihm eine ganze Zeichenserie gebildet hat. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass für den Verkehr in dem Zeichen das Hauptgewicht auf dem/den anderen Zeichenbestandteilen liegt, weil der vielfach, benutzte Stammbestandteil - wie eine bekannte Firmenbezeichnung - die Annahme nahe legt, der Zeicheninhaber verwende ihn zusammen mit auf das Produkt bezogenen Angaben, weshalb diesem/diesen anderen Bestandteilen eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Zeicheninhabers kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 977/978 -"DRANO/P3-drano"-; ders. GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN"-; ders. GRUR 1996 404/405 f -"Blendax Pep"-; ders. GRUR 1996775/776 -"Sali Toft"- jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Annahme eines "Regelsatzes", wonach einer Herstellerangabe stets eine den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft abzusprechen sei, ist allerdings verfehlt. Vielmehr ist es insoweit der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus der Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in dem Gesamtzeichen in den Hintergrund tritt oder nicht (vgl. BGH a.a.O., - "falke-run/LE RUN"-; BGH a.a.O., -"Blendax Pep"- m. w. N.).

Unter Anwendung der dargestellten Erwägungen und Erfahrungssätze ergibt sich im Streitfall, dass sich der durch die Klagemarke vermittelte Gesamteindruck nicht durch einen einzelnen dominierenden Wortbestandteil, insbesondere nicht unter Vernachlässigung der am Anfang der Wortfolge platzierten Buchstabenkombination "as" definiert.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Buchstaben "as" - die wiederum nach dem Vortrag des Antragsgegners im Verkehr als Initialen des Namens "Axel Springer" bekannt seien, der als ein Firmenbestandteil zahlreicher Gesellschaften des Axel Springer Verlags Verwendung finde - würden zumindest in der bei der Klagemarke eingetragenen Form vom Verkehr nicht als eine Bezeichnung/ein Hinweis auf den Namen Axel Springer oder den Axel Springer Verlag bzw. eine seiner Gesellschaften verstanden, lässt sich daraus nicht auf den fehlenden Einfluss dieser Buchstabenfolge auf den Gesamteindruck der Klagemarke schließen. Da im Grundsatz davon auszugehen ist, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der durch das Zusammenwirken aller Zeichenbestandteile vermittelte Gesamteindruck zugrunde zu legen ist, trifft die Antragstellerin, die bei Gegenüberstellung nur der Zeichenelemente "young mediahouse" der Klagemarke mit dem angegriffenen Titel eine Verwechslungsgefahr begründet sieht, im Streitfall die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, dass die in dem Gesamtzeichen enthaltenen Buchstabenelemente "as" für den Gesamteindruck zu vernachlässigen sind. Sie muss daher darlegen und glaubhaft machen, dass der Verkehr in diesem Zeichenbestandteil entweder ein Firmenkürzel oder aber den Stammbestandteil einer Zeichenserie erkennt, so dass er das Gewicht auf die übrigen Markenbestandteile legt, um sich einen Eindruck von dem Kennzeichen zu verschaffen. Eben dies lässt sich ihrem Vortrag indessen nicht entnehmen, nach dem "as"/"AS" in der eingetragenen Form (als Element des Bildbestandteils der Klagemarke) im Verkehr gerade nicht als Hinweis auf "den Axel Springer Verlag", mithin als Firmenbezeichnung verstanden wird (vgl. Bl. 157 d.A.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man jedoch auch nach dem Vortrag des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat zwar dargelegt, dass die "lnitialen 'AS'" als Bestandteil in der Firma von insgesamt fünf Gesellschaften der Axel Springer Gruppe enthalten seien und im übrigen als "Abkürzung" von den jeweiligen Bestandteil "Axel Springer" aufweisenden weiteren Beteiligungsgesellschaften in Frage kämen (Bl. 137/138 d.A.). Er hat weiter vorgetragen, dass die genannte Buchstabenkombination "AS" als Bestandteil von insgesamt acht Gemeinschaftsmarken eingetragen sei und dass "AS" auch von Dritten sowie von der Antragstellerin und vom Axel Springer Verlag selbst im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung für "Axel Springer" verwendet werde. All dem lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der von den streitbefangenen Zeichen angesprochene Verkehr in der in der Klagemarke enthaltenen Buchstabenkombination "as" den Hinweis auf die Firma "Axel Springer" oder den in einer Zeichenserie verwendeten wiederkehrenden Stammbestandteil erkennt. Der maßgebliche Verkehr besteht hier in der Gruppe der Verbraucher, an welche die Parteien sich mit ihren unter den streitbefangenen Bezeichnungen angebotenen Waren/Dienstleistungen wenden bzw. wenden wollen. Das ist hauptsächlich die Gruppe der 14 - 49jährigen Verbraucher, die sich für "neue Medien" und darauf bezogene Datenträger und sich auf diesen Bereich beziehende Telekommunikationsdienstleistungen interessieren. Dass dieser Verkehrskreis der Buchstabenkombination "as"/"AS" die Funktion einer Abkürzung von "Axel Springer" entnimmt, lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners indessen nicht entnehmen.

Was die Gemeinschaftsmarken (Bl. 139 d.A.) angeht, so ist nicht ersichtlich, dass diese überhaupt - ggf. in welchem Umfang - im Inland in Benutzung genommen worden sind. Dass der angesprochene Verkehr daher aufgrund der die fragliche Buchstabenkombination aufweisenden Gemeinschaftsmarken eine Verbindung zu "Axel Springer" und/oder "Axel Springer Verlag", mithin zu einer Firmenbezeichnung herstellen oder darin den wiederkehrenden Stammbestandteil einer Zeichenserie identifizieren würde, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit "AS" als Firmenbestandteil in der Unternehmensbezeichnung von zur Axel Springer Verlags-Gruppe gehörenden Gesellschaften enthalten ist. In welchem Umfang diese Unternehmen unter ihren Firmen im Inland im Verkehr gegenüber dem hier maßgeblichen Verkehr aufgetreten und ob diese daher einem relevanten Teil der gemeinsamen Zeichenadressaten bekannt geworden sind, so dass dieser mit der Buchstabenkombination "AS" überhaupt die Vorstellung eines Unternehmenshinweises entwickeln kann, lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnehmen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, sowohl die Antragstellerin als auch Dritte würden im geschäftlichen Verkehr "AS" als Abkürzung für "Axel Springer" bzw. "Axel Springer Verlag" verwenden, rechtfertigt das keine abweichende Wertung. Zwar trifft es zu, dass - wie aus der Anlage BK 4 ersichtlich - in einem in dem Magazin "W&V Wochenmagazin für Marketing, Werbung, Medien und E-Business" enthaltenen Beitrag "Web und TV im Verbund" über die neu gegründete Gesellschaft "AS lnteractive" des Axel Springer Verlags berichtet wird. Unabhängig davon, dass sich die genannte Zeitschrift nur an hier nicht maßgebliches Fachpublikum wendet, wird die Buchstabenkombination "AS" in dem Beitrag nur als Bestandteil der Firma "AS lnteractive" sowie einer weiteren neu gegründeten Firma des Axel Springer Verlags "AS Content" verwendet, hingegen nicht als Abkürzung für "Axel Springer Verlag". Soweit der Antragsgegner die Buchstabenkombination "AS" für geeignet hält, als Firmenabkürzung für die von ihm genannten, den jeweiligen Namen "Axel Springer" als Bestandteil aufweisenden Unternehmensbezeichnungen (Bl. 138 d.A.) zu fungieren, überzeugt das ebenfalls nicht. Wenn überhaupt, so stellt sich allenfalls der Bestandteil "Axel Springer" als geeignet dar, im Verkehr als Firmenschlagwort oder -abkürzung zu dienen; dass der Verkehr die bloße Buchstabenkombination "AS", die dann zudem im Vergleich zur ungekürzten Firma als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen sein müsste, verwendet, liegt demgegenüber fern. Die Buchstabenkombination "as" ist weiter auch nicht etwa deshalb für den Gesamteindruck des Klagezeichens außer Acht zu lassen, weil sie ihrerseits Bestandteil des Bildelements der Kombinationsmarke ist. Zwar trifft es zu, dass bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Zeichen für den Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend ist, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Bezeichnungsform darstellt (BGH GRUR 1996, 198/200 -"Springende Raubkatze"-). Nach der konkret eingetragenen Form dieses Zeichens (Bl. 22 d.A.) wird die hier in Frage stehende Buchstabenfolge "as", die in der Schriftart und von der Farbgestaltung her von den sonstigen Wortbestandteilen der Marke abgesetzt ist, jedoch nicht als untrennbar mit dem Bildelement verschmolzenes Merkmal der Marke verstanden. Sie wird zwar als durch bestimmte Bildelemente, nämlich den farblichen Hintergrund sowie dessen kreisrunde Gestaltung ausgeprägtes Merkmal gewertet. Jedoch wiesen sie als auf diese Weise geformtes Buchstabenelement eine eigenständige Bedeutung auf, so dass für das "eigentliche" Bildelement der kreisrunde, in grüner Farbe gehaltene Hintergrund der Buchstaben "as" verbleibt. Die Buchstabenkombination "as" wird daher als den "Wortbestandteilen" zuzurechnendes Zeichenelement begriffen, welches - wie vorstehend aufgeführt - im Verhältnis gegenüber dem Bildbestandteil erfahrungsgemäß eher geeignet ist, den Gesamteindruck eines Kombinationszeichens zu prägen. Das gilt im Streitfall umso mehr, als die Buchstabenkombination "as" in der englischen Sprache ein aussprechbares Wort ergibt, so dass das Zeichen sich (phonetisch) insgesamt als "äs jangmidia haus" liest. Die englische Aussprache liegt dabei auch mit Blick auf den Umstand nahe, dass die sonstigen Wörter des Zeichen in englischer Sprache gehalten sind und zudem mit "young media" eine Assoziation zu dem Bereich der "neuen Medien" hergestellt wird, in der die englische Sprache verbreitet Verwendung findet.

Die sonstigen, in dem Gesamtzeichen enthaltenen Markenbestandteile "young mediahouse" bestimmen den Gesamteindruck der Klagemarke neben "as" gleichermaßen mit. Soweit der Antragsgegner diesen Zeichenelementen eine solche Eignung wegen deren angeblich rein beschreibenden Charakters abspricht, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn selbst wenn den erwähnten Begriffen für sich allein genommen nach allgemeinem Sprachgebrauch ein beschreibender Aussagegehalt innewohnt, so sind sie in der konkreten sprachlichen Kombination für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen nicht rein beschreibend, sondern weisen sie einen gewissen Phantasiegehalt und eine gewisses Maß an Originalität auf. So lässt der Begriff "young" - je nachdem, ob er auf "media" oder auf "house" bezogen wird einen gewissen Deutungsspielraum zu ("Haus junger/neuerMedien" oder "junges/jugendliches/neues Unternehmen, das sich mit Medien befasst"). Die von der Marke erfassten Waren können zwar teilweise generalisierend unter dem Begriff "Medien" zusammengefasst werden; in Verbindung gerade mit "-house" erschöpft sich die Aussagekraft des Zeichenelements "media-" jedoch nicht in dieser Bedeutung.

2.
Der nach alledem in ihrem Gesamteindruck durch die Buchstaben-Wortelemente "as young mediahouse" bestimmten Marke der Antragstellerin kommt von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Soweit der Antragsgegner die Kennzeichnungskraft der Marke mit Blick auf die von ihm angeführten, die jeweiligen Bestandteile "young media" aufweisenden Drittzeichen als gemindert ansieht, führt das zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn mangels jeglichen Vortrags zur Benutzungslage dieser Drittzeichen kann im konkreten Fall eine solche Minderung nicht festgestellt werden.

3.
Die von den sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen, für deren Bereich die Antragstellerin den Verletzungstatbestand der Verwechslungsgefahr geltend macht, sind weitgehend identisch, im übrigen in hohem Maße ähnlich.

4.
Mit Blick auf den als nur außerordentlich gering einzuschätzenden Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen kann gleichwohl die Gefahr zeichenmäßiger Verwechslungen nicht bejaht werden.

Grundlage der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist ein Vergleich der Kennzeichen der Parteien jeweils in ihrer Gesamtheit. Denn nicht nur die Marke der Antragstellerin, sondern auch der beanstandete Titel des Antragsgegners wird seinem Gesamteindruck nach gleichermaßen durch alle Bestandteile bestimmt. Ebenso wie bei die Klagemarke besteht der Titel "young nethouse" aus drei Elementen, denen jeweils gleichermaßen in Bezug auf die erfassten Werke teilweise eine gewisse beschreibende Funktion, andererseits aber auch ein unverkennbares Maß an Originalität zukommt, wobei das Begriffselement "net" zwanglos als Kurzform von "lntemet" verstanden wird.

Die solcherart zu bestimmenden Zeichen grenzen sich in schriftbildlicher bzw. optischer Hinsicht deutlich voneinander ab. Die Elemente "media" und "net" sind von der Buchstabenfolge her in einem solchen Maße unverkennbar abweichend, dass selbst die übrigen Übereinstimmungen in "young" und "-house" keine ausreichende Nähe der Zeichen in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck ergeben. Hinzu kommt, dass das nur in der Klagemarke verwendete Element "as", welches als am Anfang der Wortfolge stehendes "Wort" eine besondere Betonung erfährt, in dem angegriffenen Werktitel völlig fehlt. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in optischer Hinsicht kann weiter auch der Umstand nicht unbeachtet gelassen werden, dass die Buchstabenfolge "as" farblich und durch die Form des Bildelements in dem Klagezeichen unterlegt ist, wodurch es ebenfalls eine Betonung erfährt. Auch wenn das Bildelement nicht geeignet ist, den Gesamteindruck des Zeichens mit zu prägen, so kann es doch nicht völlig außer Acht gelassen werden, sondern bei der Beurteilung der optischen Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen durchaus eine Wirkung im Verkehr entfalten, da dieser das Zeichen - so wie es ihm im Schriftbild gegenübertritt - in seiner Gesamtheit aufnimmt.

Auch in klanglicher Hinsicht ist die Ähnlichkeit der Zeichen als nur sehr gering zu erachten. Bei einer Aussprache der Marke der Antragstellerin, bei der die Buchstabenkombination "as" als englisches Wort gesprochen wird, liegt das auf der Hand. Eine solche Aussprache liegt mit Blick darauf nicht fern, dass auch die übrigen Zeichenbestandteile unverkennbar anglo-amerikanischen Sprachursprungs sind und überdies im hier betroffenen Bereich der "Medien" englischsprachige Begriffe verbreitet Verwendung finden. Im Ergebnis Gleiches gilt aber auch bei deutscher Aussprache der Buchstabenkombination "as". Denn durch die Einbeziehung des nur bei dem Klagezeichen vorhandenen Bestandteils "as" sowie mit Blick auf die bei "media"/"net" gegebenen Unterschiede der Aussprache, ergibt sich bei den beiden Zeichen ein völlig verschiedener Sprachrhythmus und eine insgesamt deutlich voneinander abweichende Klangfolge. Während der in dem Begriff "net" enthaltene Vokal "e" in Kombination mit dem unmittelbar folgenden "harten" Konsonanten "t" kurz ausgesprochen wird, dehnt sich der von dem weichen Konsonanten "d" gefolgte Vokal "e" in "media" deutlich länger. Hinzu kommt, dass der Begriff "media" insgesamt dreisilbig, "net" hingegen einsilbig ausgesprochen wird, was insgesamt eine zwanglos wahrnehmbare abweichende Sprachmelodie entstehen lässt. Die bei beiden Zeichen jeweils in der "Mitte" eingestellten Bestandteile "media"/"net" befinden sich dabei auch nicht etwa an einer unauffälligen, den klanglichen Gesamteindruck unbeeinflusst lassenden Stelle, sondern prägen den klanglichen Gesamteindruck sowohl der Klagemarke als auch des von dem Antragsgegner angezeigten Titels mit (vgl. BGH GRUR 2001, 1161/1163 "CompuNet"/"ComNet" m. w. N.).

Auch unter begrifflichen Aspekten weisen die zu vergleichenden Kennzeichen nur eine entfernte Ähnlichkeit auf. Zwar trifft es zu, dass der in dem angegriffenen Titel eingestellte Begriff "net" vom angesprochenen Verkehr zwanglos als Kurzform des Ausdrucks "Internet" verstanden wird, welches als solches wiederum unter den umfassenden Begriff der "Medien" subsumiert wird, als dessen Synonym das in der Marke der Antragstellerin enthaltenen Element "media" dem Verkehr vertraut ist. Mit Blick darauf, dass mit dem Begriff "Medien" über das Internet hinaus noch eine erheblich weitere Palette von Kommunikations- und Informationsmitteln assoziiert wird, besteht ungeachtet der dargestellten Verbindung jedoch auch eine unverkennbare begrifflicher Distanz die den Ähnlichkeitsgrad auf eine bloße gedankliche Assoziation schrumpfen lässt, die in der konkreten Gestaltung der Kennzeichen, - wenn überhaupt - nur eine sehr schwache Stütze findet.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Abweichungen in optischer, phonetischer und begrifflicher Hinsicht ist der Ähnlichkeitsgrad der zu beurteilenden Zeichen insgesamt als so gering einzuordnen, dass kein relevanter Teil des Verkehrs die Zeichen miteinander verwechseln wird, die Gefahr unmittelbarer Zeichenverwechslungen im engeren Sinne daher ausscheidet. Gleiches gilt hinsichtlich der mittelbaren Verwechslungsgefahr. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs zu der Annahme gelangen könnte, die als verschieden erkannten Zeichen seien demselben Unternehmen zuzuordnen, bestehen auf der Basis der aufgezeigten Verschiedenheit der Zeichen nicht. Auch die Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinne lässt sich nicht bejahen. Angesichts des aufgezeigten Abstandes zwischen den Zeichen und der daraus resultierenden geringen Ähnlichkeit wird kein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen, zwischen den verschiedenen Inhabern der verschiedenen Zeichen würden in wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Hinsicht Verbindungen bestehen.

II.
§ 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG trägt das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin - ebenfalls nicht. Denn aus den dargestellten Erwägungen, die hier entsprechend gelten, scheidet für den hier zu beurteilenden Verletzungstatbestand auch in Bezug auf die Firma der Antragstellerin bzw. das darin eingestellte Element "Young Mediahouse" die Annahme einer bestehenden Verwechslungsgefahr aus. Dabei ist auch hier im Grundsatz von dem durch die Firma der Antragstellerin hervorgerufenen Gesamteindruck auszugehen, wobei allerdings die zu Firmenschlagworten und -abkürzungen entwickelten, besonderen Regeln zu beachten sind (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdn. 37/39 und 48 m.w.N. ). Auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung kann Firmenbestandteilen danach der Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zukommen, wenn ihnen namensmäßige Unterscheidungskraft zukommt und sie im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen sind, d.h. sie geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Danach spricht alles dafür, dass die in der Firma der Antragstellerin enthaltenen Bestandteile "Axel Springer Young Mediahouse" gemeinsam geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, weil gerade dem Namen "Axel Springer" im Verkehr die Funktion zukommt, als namensmäßige Bezeichnung des Unternehmensträgers zu wirken. Das könnte zwar anders zu beurteilen sein, wenn eben der Firmenbestandteil "Axel Springer" gleichermaßen als Element in zahlreichen Drittfirmen Verwendung fände; bei dieser Situation läge es nach den obigen Ausführungen nahe, dass der Verkehr sich vorrangig an den anderen Firmenbestandteilen orientiert. Indessen lässt sich aus den oben bereits dargestellten Gründen weder dem Vortrag der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt dazu etwas entnehmen. Nur am Rande, sei daher aus geführt, dass sich selbst bei der Annahme, das Firmenelement "Axel Springer" werde nicht in eine als Firmenschlagwort fungierende Abkürzung einbezogen, keine abweichende Wertung ergibt. Denn in einer solchen Situation spricht alles für eine Eignung nur der Bestandteile "Young Media-", im Verkehr als Firmenschlagwort zu fungieren. Als Bezeichnung eines Unternehmens kommt dem Element "-house" nämlich eine stark, wenn nicht sogar rein beschreibende Funktion zu, so dass es im Vergleich zur ungekürzten Firma nicht als der "eigentlich kennzeichnende" Teil angesehen bzw. in diesen einbezogen wird. Der Begriff "-house" wird dabei auch obwohl er mit "Media-" zu einem Wort "zusammengezogen" ist - als selbständiges Wort bzw. als eigenständiger Begriffsbestandteil verstanden und erfährt daher aus der Sicht des Verkehrs eine selbständige Würdigung gegenüber "Media". Bei Gegenüberstellung von "young media" und "young net" ist aber aus den oben bereits dargestellten Gründen wegen der geringen optischen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen in allen in Betracht zu ziehenden Erscheinungsformen zu verneinen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Gemäß § 542 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO ist das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig.


von Hellfeld

Pietsch

Schütze

Vorinstanzen

LG Köln, 33 O 309/01, 11.12.2001

Rechtsgebiete

Markenrecht