ShortNews

Gericht

Deutsches Patent- und Markenamt


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

10. 05. 2001


Aktenzeichen

300 39 317.2/9


Leitsatz des Gerichts

  1. In Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 38 und 42 ist die Wortmarke "SHORTNEWS" (auch in der Darstellungsweise "ShortNews") beschreibend i.S.v. § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG, und es fehlt ihr die nach § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

  2. Für andere näher bezeichnete Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 38 und 42 ist die Wortmarke "SHORTNEWS" bzw. "ShortNews" ausreichend unterscheidungskräftig und nicht beschreibend und somit eintragungsfähig.

  3. Der Verkehr versteht die Wortkombination "SHORTNEWS" - auch in ihrer Gesamtheit im deutschen sowie im englischen Sprachgebrauch als sachbezogen im Sinne von "Kurznachrichten".

  4. Die Ermittlung des beschreibenden Gehalts einer Marke hat nicht abstrakt, sondern (auch) unter Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen.

  5. Die Verwendung einer sprachüblich gebildeten und als Fachangabe verständlichen Wortneuschöpfung durch Dritte vermag deren Schutzfähigkeit alleine nicht zu begründen.

  6. Die Weglassung eines Wortzwischenraumes (geschlossene Schreibweise) bei einer zusammengesetzten Wortkombination ist für sich nicht schutzbegründend.

  7. Die Voreintragung einer Gemeinschaftsmarke innerhalb der Europäischen Union erzeugt keine Bindungswirkung für nationale Gerichte der Mitgliedstaaten.

Tenor

wird teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:

"Mit oder ohne Programme und/oder Dateien versehene Bild- und/oder Toninformationsträger und/oder Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, Magnetbänder, Kassetten einschließlich Videokassetten und StreamerBänder, Festplattenspeicher und Nur-Lese-Speicher (ROM), -RAM und Steckmodule, optische Speicher (ausgenommen belichtete oder unbelichtete Filme) einschließlich Compakt-Disk-ROM und -WROM; Datenübertragung in digitalen Netzen; Internetdienst- und Werkleistungen, nämlich die Entwicklung, Gestaltung, Programmierung und Einrichtung von Internet-Sites, Electronic-Commerce-Shops; Entwicklung von datenbankgestützten Anwendungen; Sammeln, Speichern, Liefern, Übermitteln von Informationen, Texten, Bildern in digitalen Netzen; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Erstellen, Entwickeln, Verbessern und Anpassen von Dateien (einschließlich Multimedia und Homepages) für Dritte"

Entscheidungsgründe

Gründe

Die teilweise Zurückweisung der Anmeldung erfolgt aus den Gründen des Amtsbescheides vom 01. Februar 2001. Die Stellungnahme des Anmelderin vom 18. April 2001 vermag die darin dargelegten Bedenken insoweit nicht auszuräumen.

Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen um eine freihaltebedürftige, nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe (§ 8 Abs. 2, Nr. 1 und 2 MarkenG).

Die Wortkombination "ShortNews" ist als beschreibende Bezeichnung etwa im Sinne von "Kurznachrichten / kurze Nachrichten" für den Verkehr ohne weiteres verständlich, ohne dass es hierzu einer zergliedernden, analysierenden Betrachtungsweise bedarf, welche außer Betracht bleiben müsste.

Bereits bei der einer begrifflichen Analysierung kognitiv vorgeschalteten, dem Menschen eigenen intuitiven (unbewussten, reflexartigen) Suche nach dem Sinn der ihn umgebenden Zeichen (Wörter, Sätze, Bilder) - also aufgrund flüchtiger Betrachtungsweise - erkennt der Verkehr ohne weiteres die geläufigen Begriffe "Short" und "News", zumal er an derartige Kombinationen gewöhnt ist. In der Werbe- wie in der Umgangssprache - und ganz besonders auf dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor - sind Anglizismen gang und gäbe. Zudem ist die Wortkombination "ShortNews" sprachregelgerecht gebildet, nämlich aus einem Substantiv mit vorangestelltem Adjektiv. Allein die geschlossene Schreibweise vermag dies nicht hinreichend zu verschleiern, zumal der zweite Begriff durch den in der Wortmitte befindlichen Großbuchstaben "N" hervorgehoben wird.

Nicht ausschlaggebend ist hierbei, ob die Wortkombination als solche lexikalisch belegbar oder anderweitig nachweisbar ist, denn auch neue Wortkombinationen sind dem markenrechtlichen Schutz nur dann zugänglich, wenn sie sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht in sprachüblich formulierten Sachaussagen über die mit der Bezeichnung versehene Ware / Dienstleistung erschöpfen (vgl. BPatG CR 1996, 471 f - "Electronics Workbench").

Die Bedeutung der Wörter "Short" und "News" - und damit auch die sich hieraus ergebende Bedeutung der Kombination als Ganzem - liegt auf der Hand. "Short" (kurz) und "News" (Nachricht, Neuigkeiten) entstammen dem englischen Grundwortschatz (vgl. E. Weis: Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1970, S. 92 u. 69) und haben überdies Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden (vgl. Duden Fremdwörterbuch 6. Aufl. 1997, S. 551, 743 (Begriffe: Shorts, Shortstory, Shorty). Nicht zuletzt die Anmelderin selbst gebraucht auf ihren Internet-Seiten den Begriff "News" in rein beschreibender Weise (Zitate: "News einliefern", "Handy-News", "Täglich die 10 besten und interessantesten News", "Machen Sie Ihre WebSite attraktiver! Lieblings-Channel auswählen und die interessantesten News scrollen über Ihre Homepage!", "Neu: Link zu Ihren News!"). Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass auch der angesprochene inländische Verkehr die angemeldete Wortkombination in ihrem Sinngehalt versteht.

Soweit die Anmelderin einer Mehrdeutigkeit des Markenbegriffs geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die angeführten angeblichen weiteren Bedeutungen der Vokabeln liegen im Hinblick auf die beanspruchten Waren / Dienstleistungen ersichtlich eher fern und bezeichnen - jedenfalls, soweit "News" betroffen ist - lediglich geringfügig abweichende Bedeutungsnuancen. Soweit es um "Short" geht, ergeben sie sich zum Teil ausschließlich im Rahmen von feststehenden Redewendungen, nicht aber für das reine Adjektiv.

In Bezug auf die im Tenor genannten Waren der Klasse 9 (Datenträger aller Art, etc., auf denen Kurznachrichten gespeichert sein können) kommt die angemeldete Bezeichnung als Inhaltsangabe in Betracht. Hinsichtlich der Dienstleistungen rund um die Informationsbeschaffung und -lieferung weist sie darauf hin, welche Art von Information / Daten diese zum Gegenstand haben. Im Zusammenhang mit der Gestaltung von Homepages, anderen Internet-Sites, e-commerce-shops und Dateien aller Art besagt die Wortkombination, dass hierbei ShortNews verwendet werden, weist also auf deren Beschaffenheit hin. Hierbei handelt es sich um ein zunehmend beliebtes Gestaltungsmittel. Die Anmelderin selbst regt ja - wie oben wiedergegeben - auf ihrer Internetseite an, man solle seine Website durch Einblenden von Kurznachrichten interessanter machen. Bezüglich der Datenübertragung handelt es sich um eine Bestimmungsangabe.

Als ausschließlich beschreibende Angabe ist das Zeichen in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen deshalb auch den Mitbewerbern der Anmelderin zur ungehinderten Verwendung für ihre entsprechenden Produkte freizuhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Im Hinblick auf seinen erkennbaren Sinngehalt wird es zudem insoweit nicht als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens aufgefasst werden und entbehrt deshalb für diesen Produktbereich auch der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die von der Anmelderin angeführten Eintragungen von Gemeinschaftsmarken für anderweitige Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Short" oder "News" lassen eine andere Beurteilung nicht zu, da es sich ersichtlich um völlig andere Begriffe handelt, die mit der vorliegenden Anmeldung schon deshalb in keiner Hinsicht vergleichbar sind.

In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang war der Marke daher gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG die Eintragung in das Register zu versagen.

Hingegen kann ein vergleichbar enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden, so dass der Eintragung insoweit kein Schutzhindernis entgegensteht. Für jene Produkte wird die Beanstandung deshalb fallen gelassen.

Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.


Markenstelle für Klasse 9


Preißner
Regierungsdirektorin

H/Fr

Rechtsgebiete

Markenrecht