FOCUS MONEY ./. Focus
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
16. 09. 2002
Aktenzeichen
300 00 620.9
Die Erinnerungen der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 12. März 2001 werden zurückgewiesen.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
"Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen; Datenbanken; sämtliche vorgenannten Waren ausgenommen solcher auf dem Gebiet der Photogrammetrie; Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Durchführung von Werbeveranstaltungen; betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Unternehmensberatung, Personalberatung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherungswesen; Immobilienwesen, Vermögensberatung und -verwaltung, Analyse von Geldanlagen aller Art, Aktienanalysen, Beratung in Geldangelegenheiten aller Art; Kreditberatung, Kreditvermittlung; Finanzdienstleistungen; Internet-Banking; Steuerberatung; Telekommunikation; Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand). jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten, Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Wartung und Service im Bereich von Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze; Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-updating-Service; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Erstellen von Dokumentationen;"
unter dem Aktenzeichen 300 00 620 eingetragenen Marke
ist aus der für
"Finanzdienstleistungen, nämlich Vermögensverwaltung, Vermittlung von Investmentgeschäften und Fondsanteilen, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Wertpapierverwaltung, Wertpapieranalyse, Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von lnvestmentfonds;"
geschützten Widerspruchsmarke 1 182 455
sowie aus der für
"Papier, Pappe ( Karton ), Papier- und Pappwaren ( soweit in Klasse 16 enthalten );"
geschützten Widerspruchsmarke 1 063 539
Widerspruch erhoben worden.
Der Widersprüche wurden durch Beschluss vom 12. März 2001 zurückgewiesen.
Die Widersprechenden haben gegen diesen Beschluss mit am 29. März 2001 bzw. 11. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen keiner Verwechslungsgefahr, so dass kein Löschungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht.
Auf die im Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vorn 12. März 2001 aufgeführten Argumente wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die von den Widersprechenden weiterhin vorgetragenen Aspekte vermögen an der fehlenden Verwechslungsgefahr nichts zu ändern.
Die Verwechslungsgefahr setzt nach § 9 Abs. 1 und 2 MarkenG voraus, dass sowohl zwischen den Vergleichsmarken als auch zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen Identität bzw. eine solche Ähnlichkeit besteht, die das Publikum veranlasst, die eine Marke für die andere zu halten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Marken können sich allerdings teilweise, z.B hinsichtlich Papier, Pappe, auf identischen Waren bzw. hinsichtlich der Finanzdienstleistungen bei identischen Dienstleistungen begegnen.
Bei der Zielgruppe der in Frage stehenden Waren kann es sich auch um breite Verkehrskreise handeln und um niedrigpreisige Waren des alltäglichen Bedarfs, die ohne besondere Sorgfalt erworben werden. Die Dienstleistungen werden allerdings eher mit einer gewissen Sorgfalt in Anspruch genommen.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke augegangen werden. Dass die angegriffene jüngere Marke möglicherweise inzwischen bekannt und berühmt ist, spielt hier keine Rolle.
Unter diesen Umständen sind die älteren Marken zur Vermeidung von Kollisionen berechtigt, die Einhaltung eines deutlichen Abstandes zu fordern, an den bei Vorliegen der genannten, sich verwechslungsfördernd auswirkenden Umstände, strenge Anforderungen zu stellen sind, sofern eine erhöhte Sorgfalt angewandt wird, sind die Anforderungen weniger streng.
Dieser Abstand wird von der angegriffenen Marke hier aber selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und geringer Sorgfalt noch eingehalten.
Es stehen sich in beiden Fällen die beiden Markenbegriffe "FOCUS MONEY" und "Focus" gegenüber, die sich schon durch ihre Wortlänge auffallend unterscheiden. Dieser deutliche Unterschied wird keinesfalls überhört werden. Es besteht auch kein Anlass für den Verkehr, einen Bestandteil der angegriffenen Marke wegzulassen oder weniger zu beachten als den anderen, da alle Bestandteile gleichermaßen kennzeichnungsschwach sind. Zwar wird normalerweise der Wortbeginn stärker beachtet, als der Rest, doch wird hier "FOCUS MONEY" als zusammengehöriger Begriff verstanden werden im Sinne von Geldfragen, die gerade im Brennpunkt stehen, so dass "Focus" die Marke nicht prägt. Alle Markenbestandteile werden daher, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, gleichermaßen beachtet werden, so dass die auffällig unterschiedliche Wortlänge den Markenworten in jedem Fall ein deutlich unterschiedliches klangliches Gepräge gibt. im übrigen sind Marken grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu beachten.
Eine diesbezügliche Verwechslungsgefahr ist daher nicht gegeben.
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls schon aufgrund der auffallend unterschiedlichen Länge der Markenbegriffe ausgeschlossen.
Für andere Arten von Verwechslungsgefahren ist nichts dargetan oder ersichtlich. Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist nicht erkennbar, da der Bestandteil "Focus" aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht als Stammbestandteil geeignet ist und verschiedene andere Firmen diesen Bestandteil ebenfalls verwenden, so dass der Verkehr keinen Anlass hat, ihn der Widersprechenden zuzuordnen. Das Bundespatentgericht hat ausserdem in seiner Entscheidung 32W(pat)339/99 festgestellt, dass FOCUS Medialine und FOCUS nicht verwechselbar sind.
Im übrigen hat jeder Fall seine Besonderheiten und ist individuell zu beurteilen.
Die Erinnerungen waren daher zurückzuweisen.
Auf die Frage, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke 1 063 539, die von der Inhaberin der angegriffenen Marke bestritten wurde, ausreichend glaubhaft gemacht wurde, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen ( § 63 Abs. 1 MarkenG ).,
Auf die im Übersendungsschreiben enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Markenstelle für Klasse 16
Welter
Regierungsdirektorin
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