burda young fashion
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Pflicht
zur Kostenübernahme aus Billigkeitsgründen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
18. 09. 2002
Aktenzeichen
301 41 494.7
Die Kosten in dem Widerspruchsverfahren aus der Marke Nr.2 913 115 trägt die Widersprechende.
Der Vertreter der angegriffenen Marke hat mit Schreiben vom 19.03.2002 neben dem Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs beantragt, die Kosten des Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen.
Das Markengesetz sieht für die Kostentragung im Widerspruchsverfahren grundsätzlich vor, daß jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst trägt.
Abweichend davon können auf Antrag einer Partei der anderen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, § 63 Abs. 1, Satz 1 MarkenG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da die Widersprechende nicht mit der gebotenen prozessualen Sorgfalt ein Widerspruchsverfahren eingeleitet hat, das nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften völlig aussichtslos war (Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 71 Rdn 16 - 25 MarkenG).
Die Widersprechende hat ein Widerspruchsverfahren aus einer Marke eingeleitet, das von Hause aus kennzeichnungsschwach ist. Die bildhaft gestalteten "+" und "-" der Widerspruchsmarke wurden mit der Marke
die als Teilelemente die Symbole "+" und "=", jeweils im Kreis, enthält, als verwechlungsfähig angesehen, obwohl diese Symbole erstens so nicht in der angegriffenen Marke auftreten und zweitens dort in völlig anderem Kontext stehen, denn der prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Bestandteil "burda" wird gedanklich verbunden in der Art eines Sinnspruches "burda + young = fashion". Unmittelbare Verwechslungsmöglichkeiten schieden bei dieser Sachlage von vornherein aus. Da selbst ein gedankliches Inverbindungbringen beider Marken nicht in Betracht kommen konnte, war der Widerspruch aus der Marke Nr. 2 913 115 von vornherein aussichtslos, was die Widersprechende hätte wissen müssen, zumal sie anwaltlich vertreten war.
Die Zurücknahme des Widerspruches vor Entscheidung in der Hauptsache heilt das prozessuale Fehlverhalten der Widersprechenden nicht, denn zur Abwehr des (unnötigen) Widerspruches war die Inhaberin der angegriffenen Marke genötigt, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen, wodurch ihr Kosten entstanden sind, die sie nicht zu vertreten hat.
Dem Antrag des Vertreters der angegriffenen Marke, die Kosten dieses Verfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen, wurde aus den vorgenannten Gründen entsprochen.
Markenstelle - Klasse 16
Gebauer
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